E-Mailwerbung

Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird ist unzulässig. Eine unzumutbare Belästigung ist bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, stets anzunehmen. (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)

Einfach ausgedrückt bedeutet es: Werbung per E-Mail ohne Zustimmung des Adressaten ist in der Regel unzulässig.

Das zeit- und bisweilen kostenaufwändige Ausortieren der eingegangenen SPAM-, JUNK-, und Werbe-E-Mails ist grundsätzlich als unzumutbare Belästigung des Empfängers anzusehen und daher wettbewerbswidrig, es sei denn, der Empfänger hat sein ausdrückliches Einverständnis zum Empfang solcher Nachrichten erklärt. Es spielt keine Rolle, ob der Empfänger Privatperson oder ein Unternehmen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 (Aktenzeichen: I ZR 218/07) ausdrücklich festgestellt, dass bereits die erste E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig ist, da dies sowohl einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbetrieb des Empfängers darstellt, als auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit können Konkurrenten oder klageberechtigte Verbände (z.B. Verbraucherschutzvereine) Ansprüche auf Unterlassung dieses Verhaltens geltend machen.

Dieses wettbewerbsrechtliche Verbot lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass der Empfänger in der E-Mail aufgefordert wird, dem Absender die Übermittlung weiterer Mails zu untersagen, sofern er diese nicht wünscht. Oder gar vorher anzurufen und telefonisch um ein Einverständnis zu bitten. Durch derartige Ankündigungen lässt sich der schon begangene Wettbewerbsverstoß nicht rückwirkend beseitigen, da bereits die Übersendung der ersten E-Mail oder der ersten Anruf wettbewerbswidrig ist. Wie die ausdrückliche Einwilligung einzuholen ist, lesen Sie im Artikel "Werbung per Telefon".

Auch der Eintrag der E-Mail-Adresse in einem öffentlichen Verzeichnis, im Impressum der Internetseite, auf dem Briefkopf oder einer Visitenkarte, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Einwilligung in die E-Mailwerbung anzunehmen.

Ausnahmsweise ist die Nutzung der Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen jedoch möglich, wenn der Werbende die Adresse im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung (Verkauf von Waren oder Dienstleistungen) erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung und jeder Nutzung der E-Mail-Adresse deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann. Für diese Untersagungsmöglichkeit dürfen maximal die normalen Basistarif-Übermittlungskosten anfallen.

Nicht ausreichend für die Annahme eines Einverständnisses ist nur die Angabe der E-Mail-Adresse in Briefköpfen oder auf der Visitenkarte, da der Empfänger hiermit nicht ausdrücklich sein Einverständnis kundtut, mit Werbung überhäuft zu werden.

Zu beachten ist schließlich, dass bei E-Mail-Werbung auch die Verschleierung des Absenders als wettbewerbswidrig gilt. Nach der Regelung des Telemediengesetzes (§ 6 TMG) droht bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder kommerziellen Charakters in der Betreffzeile zudem ein Bußgeld bis 50.000 Euro. Der Werbecharakter ist bereits in der Kopfzeile zu kennzeichnen.

Auch die Werbung per Kurznachricht ist nach § 7 UWG grundsätzlich als unzumutbare Belästigung des Empfängers anzusehen und daher wettbewerbswidrig, es sei denn, der Empfänger hat ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.

Wer kann abmahnen und Klagen?

Ebenso wie alle anderen unlauteren Werbemethoden begründet auch der Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze der Werbung einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden. Dieser Anspruch kann zunächst im Wege der Abmahnung, in letzter Konsequenz aber auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz jedoch allen Mitwettbewerbern, Kammern und rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (z.B. Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs). Der bekannteste Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
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