Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde.
Das BbgLöG regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
Unter dem so genannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf privaten Märkten.
Fristverlängerung im Land Brandenburg zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen bis zum 31. März 2021 beschlossen.
Für die korrekte Funktion des Formulars müssen Sie den reCaptcha Cookie in Ihren Cookie-Einstellungen akzeptieren.
Ihr Browser lädt die Seite für Sie neu, wenn Sie ihn akzeptieren. Danach ist eine Anmeldung über das Formular möglich.