Handel
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Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.
Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern (Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).
Der Antragsteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.
Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen gegeben, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung.
Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten.
Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen.
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
Festsetzungsanträge muss die Behörde ablehnen, wenn
Antragsfristen: Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).
Eintrittsgelder: Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen.
Vergütung für Veranstalter: Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.
Veranstaltungsteilnehmer: Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z. B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z. B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.
Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG). Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).
Bei der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.
Messe - § 64 GewO
Ausstellung - § 65 GewO
Wochenmarkt - § 67 GewO
Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
Jahrmarkt - § 68 Absatz 2 GewO
Volksfest - § 60b GewO (Titel III. Reisegewerbe der GewO)
Trödelmarkt
Unter den Begriff des "Trödels" fallen alte oder gebrauchte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren. Zum Trödel können daher grundsätzlich alle Warenarten zählen, von Neu- über Gebrauchtwaren bis hin zu Raritäten, Kunstgegenständen, Antiquitäten und dem nicht mehr oder kaum noch handelsfähigen Abfall. Da Trödelwaren damit keine derart abgrenzbare Typik haben, dass sie unter den Begriff des Spezialmarkts mit dem Angebot "bestimmter Waren" fallen, werden sie im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Cottbus als Jahrmärkte festgesetzt. Beim Trödelmarkt ist zu berücksichtigen, dass das Neuwarenangebot ca. 1/4 bis 1/5 des gesamten Warenangebotes nicht überschreiten darf.
Rolle der IHK
Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer gehört. Diese gibt gegenüber der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder den Landkreisen eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.
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