Schwerpunktthema: Handel
t: 0355 365 1105
f: 0355 36526 1105
nadin.kilian@cottbus.ihk.de
Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg klargestellt:
In Brandenburg bleibt es dabei, dass die Frist zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen um bis zu sechs Monate bis zum 31. März 2021 verlängert wird. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Finanzministeriums vom 28. Juli 2020 gilt weiterhin uneingeschränkt.
Bislang war vorgesehen, dass bis Ende September 2020 manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in alle Registrierkassen eingebaut werden müssen. Es habe sich aber gezeigt, dass nicht alle Unternehmen diese Frist u. a. auch wegen der Corona-Krise werden einhalten können. Zudem sind bisher keine cloudbasierten TSE-Lösungen zertifiziert worden.
Die brandenburgischen Finanzämter wurden über die neue Verfahrensweise informiert. Aus Billigkeitsgründen wird es danach für die in Brandenburg ansässigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis Ende September 2020 nicht mit einer TSE ausrüsten können, unter den folgenden Voraussetzungen längstens bis zum 31.03.2021 nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine TSE verfügt:
Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bis auf den dem Ausrüstungstermin folgenden Tag als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: Ministerium für Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
Für die korrekte Funktion des Formulars müssen Sie den reCaptcha Cookie in Ihren Cookie-Einstellungen akzeptieren.
Ihr Browser lädt die Seite für Sie neu, wenn Sie ihn akzeptieren. Danach ist eine Anmeldung über das Formular möglich.