Existenzgründung im Gastronomiegewerbe

Existenzgründung im Gastronomiegewerbe

Die Eröffnung eines neuen oder die Übernahme eines bestehenden Hotel- oder Gastronomiebetriebes ist mit einer Vielzahl an Herausforderungen neben den eigenen unternehmerischen und konzeptionellen Überlegungen auf dem Weg in die Selbstständigkeit verbunden. 

Unser Merkblatt im Downloadbereich (rechts) gibt einen Überblick über die wichtigsten Schritte für Existenzgründer und Unternehmensnachfolger im Gastronomiegewerbe.

Rechtsgrundlagen

Bei der Gründung eines Gaststättengewerbes sind die folgenden rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen:

  • das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG),
  • die Gewerbeordnung (GewO) sowie
  • weitere Sondergesetze, die ggf. zu beachten sind
    • Jugendschutzgesetz,
    • Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV),
    • Verordnung (EG) Nr. 1078/2002
    • Verordnung (EG) Nr. 852/2004
    • Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFG),
    • Infektionsschutzgesetz (IfSG),
    • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV),
    • Spielverordnung etc.

Anmeldung beim Gewerbeamt

Die Anmeldung eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe erfolgt beim Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben werden soll. Sie erfolgt mindestens vier Wochen vor Gewerbeaufnahme.

Folgende Voraussetzungen sind für die Anmeldung Gaststättengewerbes notwendig:

  • Schulung nach § 43 IfSG: Erstbelehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt, Führen eines Nachweishefts
  • Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbebetreibenden und ggf. des Ehepartners bei Ausschank von Alkohol:
    • Beantragung eines Führungszeugnis Belegart O (Einwohnermeldeamtes des jeweiligen Wohnortes),
    • Vorlage des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (GZR 5 / GZR 6) (Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes bzw. Sitz der juristischen Person),
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
  • ggf. Miet-/Pachtvertrag/ bauliche Genehmigungen
  • ggf. detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten

Differenzierung der Formen

Neben dem stehenden Gaststättengewerbe in Form einer Niederlassung findet das BbgGastG ebenso Anwendung auf das Gaststättengewerbe im Reisegewerbe sowie auf das zeitlich begrenzte, vorübergehende Gaststättengewerbe.

Das Reisegewerbe ist grundsätzlich in Titel III der Gewerbeordnung geregelt.

Das Betreiben einer Gaststätte im Reisegewerbe außerhalb der Niederlassung bzw. ohne Führung einer solchen bedarf einer Genehmigung. Grundlage dafür bildet die Gewerbeordnung und die Pflicht zur Reisegewerbekarte, bei Ausschank von Getränken oder das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.

Der Tatbestand eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, „an Ort und Stelle zu verzehren“. Der Verkauf von Speisen, die lediglich für das „Weitergehen“ verpackt verkauft werden, stellt kein Gaststättengewerbe dar.

Ein Verkaufswagen oder -stand, der mehr als sechs Wochen am selben Ort verbleibt, gilt als stehendes Gewerbe und muss entsprechend bei der Behörde als solches angezeigt werden.

Der Reisegewerbetreibende erhält nach Anzeige beim Gewerbeamt und Prüfung seiner Zuverlässigkeit seine Reisegewerbekarte, die stets mit sich geführt werden sollte und eine bundesweite Gültigkeit besitzt. Es gilt die Besonderheit der Ausübung ohne „vorhergehende Bestellung“ oder Terminvereinbarung zu beachten.

Hygieneschulung 

Hygieneschulung nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz muss sich jeder unterziehen, der erstmalig gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen (z.B. Messer, Geschirr, Küchenmaschine etc.) in unmittelbarem Kontakt kommt und erfolgt beim zuständigen Gesundheitsamt. Der Nachweis darüber darf bei Anzeige des Gaststättengewerbes nicht älter als drei Monate sein. Die Folgebelehrungen nach § 43 Abs. 4 IFSG nimmt der Arbeitgeber bei Aufnahme der Tätigkeit bzw. im Weiteren alle zwei Jahre vor.

Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Gleichzeitig ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine eigene Bescheinigung und die seiner Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

Hygieneschulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung

Seit dem 1. Januar 2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Sie beschreibt die Umsetzung des betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes auf der Grundlage eines HACCP-Konzeptes für Gastronomie, Caterer und Kantinen. Insbesondere Artikel 5 dieser Verordnung verpflichtet Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines Eigenkontrollsystems mit einem entsprechenden Nachweis gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen über eine Ausbildung oder eine Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) verfügen. Der Nachweis sollte bei Existenzgründung nicht älter als drei Monate sein. Schulungen über Personal- und Betriebshygiene erfolgen bei Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig (einmal in zwei Jahren).

Der Alkoholausschank und -verkauf im Reisegewerbe ist im Land Brandenburg erlaubt.

Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelüberwachung

Alle Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und deren Überwachung sind HIER zu finden.

Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nur erlaubt, wenn sie sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten befinden, in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr eine Mahlzeit bzw. Getränk zu sich nehmen, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten bis 24.00 Uhr gestattet.

Der Aufenthalt in Spielhallen, Spielräumen, Bars und ähnlichen Vergnügungsstätten und das Spielen an Gewinnspielgeräten sind dagegen Jugendlichen erst ab 18 Jahren gestattet. Der Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und zwischen 16 und 18 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt.

Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist nicht erlaubt. Die Abgabe anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier) ist Jugendlichen unter 16 Jahren ebenfalls untersagt, außer wenn Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sich in Begleitung eines Personenberechtigten befinden.

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ferner das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Der Verkauf von Tabakwaren an Jugendlichen unter 18 Jahren ist seit dem 01.09.2007 nicht mehr gestattet. Seit dem 01. April 2016 umfasst das Jugendschutzgesetz zusätzlich das Konsumieren anderer nikotinhaltiger Erzeugnisse (Shishas, E-Zigarette) und deren Behältnisse.

Die Gastwirte und Betreiber von Spielhallen sind verpflichtet, die für ihre betrieblichen Einrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften des Jugendschutzes durch einen deutlich sichtbaren und lesbaren Aushang bekannt zu geben.

Automatenaufstellung

Wer als Gaststätteninhaber in seinen Räumlichkeiten mehr als zwei Geld- oder Warenspielautomaten aufstellen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes bzw. Gewerbeamtes. An jedem Gerät muss Name und Anschrift des Aufstellers angebracht sein, eine gültige Zulassungsbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die Spielregeln und der Gewinnplan und bei Geldspielgeräten außerdem die Mindestspieldauer. Darüber hinaus muss eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes vorliegen.

Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) erlaubt in § 1 Satz 1 Nr. 1 SpielV lediglich die Aufstellung von Geldspielgeräten in Räumen von Speise- und Schankwirtschaften und Beherbergungsbetrieben. In Einrichtungen, in denen die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine untergeordnete Rolle spielt, sowie in anlassbezogenen, vorübergehenden Gaststättengewerbe ist die Aufstellung von Spielgeräten nicht zulässig (§ 1 Satz 2 SpielV).

Das Brandenburgische  Spielhallengesetz besagt, dass Gaststätteninhaber, die Geld- oder Warenspielgeräte anbieten, über Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit informieren, die spielenden Gäste auf Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten vor Spielbeginn hinweisen sowie ihr Personal vom Spielen ausschließen müssen. Des Weiteren ist Werbung, die sich auf die Geld- und Warenspielgeräte bezieht, zu unterlassen und Sperrzeiten (z.B. Weihnachten, Karfreitag etc.) einzuhalten.

Der Verkauf von Branntwein durch Automaten ist grundsätzlich verboten.

Musik

Wer als Gastwirt in seiner Gaststätte Musik spielt, muss dies bei der GEMA anmelden. Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger und erhebt auf die Wiedergabe deren geistigen Eigentums Gebühren.

Der Rundfunkbeitrag wird vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhoben. Der Betrag richtet sich seit 01.01.2013 nach der Anzahl der Betriebsstätten, Anzahl der Mitarbeiter sowie Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die Berechnung erfolgt geräteunabhängig.

Tabellarische Zusammenfassung

Schritt Fristen Ort
Gewerbeanmeldung (Anmeldung der Art der zum Verkauf vorgesehenen Speisen und Getränke) 4 Wochen vor Eröffnung Gewerbeamt
Zuverlässigkeitsprüfung (Genehmigung Alkoholausschank)
  • Nachweis über die Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

unverzüglich

 

unverzüglich

 

unverzüglich

 

Meldebehörde

 
 
Meldebehörde
 
 
Finanzbehörde
Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Nachweisheft = rote Karte, Gesundheitspass, Gesundheitskarte) vor dem erstmalig gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln, bei Anmeldung nicht älter als 3 Monate

Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt

Nachweis über die Schulung nach § 4 LMHVO; Umgang mit verderblichen Lebensmitteln (HACCP-Seminar), wenn keine Ausbildung (Hofa, Refa, Lebensmitteltechniker) vorliegt vor dem erstmalig gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln, bei Anmeldung nicht älter als 3 Monate  
Abstimmung mit dem Bauordnungsamt/mit der Bauaufsichtsbehörde zu Toiletten, Brandschutz, Stellplätzen Barrierefreiheit etc.,
Prüfung ggf. Baugenehmigung, Baunutzungsänderung
vor Baubeginn bzw. am Anfang des Vorhabens Bauordnungsamt, Bauaufsichtsbehörde
Abstimmung mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu lebensmittelrechtlichen/ -hygienischen Anforderungen vor Gewerbebeginn, ggf. vor Baubeginn Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Standgenehmigung für mobile gastronomische Einrichtungen vor Gewerbebeginn Eigentümer des Grundstücks und ggf. zuständige Behörde
Sondergenehmigung für Außengastronomie auf öffentlichen Straßen/Plätzen vor Gewerbebeginn zuständige Behörde

Weiterführende Informationen: Branchenleitfaden BGN

 

 

Ansprechpartner

Claudia Brüschle
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Tourismus
t: +49(0)355 365 1403
f: +49(0)355 3659 1403
claudia.brueschle@cottbus.ihk.de