Tourismus
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Wer Lebensmittel herstellen und/oder in Verkehr bringen möchte, hat eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Vor allem Existenzgründer sollten sich vor Aufnahme des Gewerbes umfassend informieren. Seit 13. Dezember 2014 gilt die „LMIV EU 1169/2011“ in ganz Europa. Ziel der Verordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren.
Am 13. Juli 2017 ist die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – (LMIDV)) in Kraft getreten und hat damit auch die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) abgelöst, welche die Kennzeichnung von Allergenen regelt. Das Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe liegt nun in aktualisierter und erweiterter Form (z. B. mit Hinweisen zu möglichen Fehlerquellen für Kreuzkontanimationen und zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen) vor. Mit der LMIV sind die Informationspflichten jedes Lebensmittelunternehmens aller Stufen in der EU einheitlich aber gleichzeitig produktbezogen. Dabei fallen sowohl vorverpackte als auch lose Waren in den Anwendungsbereich (siehe Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002). Die LMIV gilt bei Produktgruppen mit spezifischen Vorschriften (z.B. Sprituosen) grundsätzlich parallel und ergänzend. Zudem sind u.a. weitere Kennzeichnungsvorschriften, die Preisangaben- sowie Health-Claim-Verordnung enthalten.
Neben der Kennzeichnung von Lebensmittel sind Gastronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind ebenfalls dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Die Ergebnisse entsprechender Kontrollen können nach einer Gesetzesänderung des § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 30. April 2019 künftig durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden. Im Brandenburg ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Der DIHK informiert in einem Merkblatt, worauf Unternehmen bei der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen achten müssen und welche Rechte sie bei der Hygienekontrolle haben. Die Regelung betrifft alle Lebensmittelbetriebe, u.a. auch Gastronomie, Imbiss, Kantinen etc.
Informationspflichten bestehen bei
Bauliche Mängel oder Fehler in der Dokumentation bleiben von der Informationspflicht ausgenommen, sofern keine Gefahr besteht. Die Information nach § 40 Abs 1a LFGB ist nicht zwangsläufig mit einer bestehenden Gesundheitsgefahr verbunden und sollte nicht missverstanden werden.
Gemäß § 40 Abs. 4a LFGB werden die Bekanntmachungen sechs Monate nach der Veröffentlichung entfernt.
Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzt keine Gesundheitsgefahr voraus und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Weiterführende Informationen:
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