Kennzeichnung und Kontrolle von Lebensmitteln

Teller mit Zetteln, auf denen Zusatzstoffe stehen
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Teller mit Zetteln, auf denen Zusatzstoffe stehen

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Wer Lebensmittel herstellen und/oder in Verkehr bringen möchte, hat eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Vor allem Existenzgründer sollten sich vor Aufnahme des Gewerbes umfassend informieren. Seit 13. Dezember 2014 gilt die „LMIV EU 1169/2011“ in ganz Europa. Ziel der Verordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren.

Am 13. Juli 2017 ist die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – (LMIDV)) in Kraft getreten und hat damit auch die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) abgelöst, welche die Kennzeichnung von Allergenen regelt. Das Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe liegt nun in aktualisierter und erweiterter Form (z. B. mit Hinweisen zu möglichen Fehlerquellen für Kreuzkontanimationen und zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen) vor. Mit der LMIV sind die Informationspflichten jedes Lebensmittelunternehmens aller Stufen in der EU einheitlich aber gleichzeitig produktbezogen. Dabei fallen sowohl vorverpackte als auch lose Waren in den Anwendungsbereich (siehe Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002). Die LMIV gilt bei Produktgruppen mit spezifischen Vorschriften (z.B. Sprituosen) grundsätzlich parallel und ergänzend. Zudem sind u.a. weitere Kennzeichnungsvorschriften, die Preisangaben- sowie Health-Claim-Verordnung enthalten.

Gemäß Art. 9 sind folgenden Pflichtangaben umzusetzen:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Allergenkennzeichnung (die 14 wichtigsten Allergene)
  • Menge bestimmter Zutaten/ Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland/ Herkunftsort
  • Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle, Laboranalyse)
  • Qualität des Lebensmittels (Laboranalyse)
  • Kennzeichnung des Lebensmittels entsprechend dem Kennzeichnungsrecht
  • Übereinstimmung der Inhaltsangaben mit tatsächlichen Gewicht oder Volumen
  • Überprüfung der Verpackung (Einflüsse auf das Lebensmittel)
  • Gebrauchsanleitung
  • Alkoholgehalt von Getränken (Volumenprozent in Alkohol > 1,2)
  • Nährwertdeklaration (ab Dezember 2016)
Die Kennzeichnung von Allergenen gilt für folgende Inhaltsstoffe:
  • glutenhaltiges Getreide (namentlich zu benennen, wie zum Beispiel Weizen, Roggen, Dinkel)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch / Laktose
  • Schalenfrüchte (namentlich zu benennen, wie zum Beispiel Mandeln, Haselnüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite
  • Lupinen
  • Weichtiere

Kontrolle von Lebensmitteln

Neben der Kennzeichnung von Lebensmittel sind Gastronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind ebenfalls dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Die Ergebnisse entsprechender Kontrollen können nach einer Gesetzesänderung des § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 30. April 2019 künftig durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden. Im Brandenburg ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Der DIHK informiert in einem Merkblatt, worauf Unternehmen bei der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen achten müssen und welche Rechte sie bei der Hygienekontrolle haben. Die Regelung betrifft alle Lebensmittelbetriebe, u.a. auch Gastronomie, Imbiss, Kantinen etc.

Informationspflichten bestehen bei

  • Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen. Voraussetzung sind Ergebnisse mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von i.d.R. staatlichen Untersuchungseinrichtungen.
  • dem Nachweis durch Lebensmittelkontrollen, dass Lebensmittel verbotene und nicht zugelassene Stoffe enthalten.
  • hinreichend begründetem Verdacht, dass gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher von Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen in nicht unherblichem Maße oder wiederolt nicht eingehalten wurden und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Bauliche Mängel oder Fehler in der Dokumentation bleiben von der Informationspflicht ausgenommen, sofern keine Gefahr besteht. Die Information nach § 40 Abs 1a LFGB ist nicht zwangsläufig mit einer bestehenden Gesundheitsgefahr verbunden und sollte nicht missverstanden werden.

Gemäß § 40 Abs. 4a LFGB werden die Bekanntmachungen sechs Monate nach der Veröffentlichung entfernt.

Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzt keine Gesundheitsgefahr voraus und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.

Weiterführende Informationen:

Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Ansprechpartner

Claudia Brüschle
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Tourismus
t: +49(0)355 365 1403
f: +49(0)355 3659 1403
claudia.brueschle@cottbus.ihk.de