Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Die grundsätzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ist mit dem Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs-und restrukturierungsgesetz (StaRUG) seit 1. Januar 2021 neu geregelt.

Mit diesem Gesetz werden zwei neue Möglichkeiten für Unternehmen zur Krisenbewältigung geschaffen, die vor Stellung eines Insolvenzantrags ansetzen. 

Sanierungsverfahren

Zunächst kann ein Sanierungsverfahren durchgeführt werden. Ziel der Sanierungsmoderation ist die Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubigern zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Dafür wird vom Gericht für 3 Monate ein Sanierungsmoderator bestellt. Als Sanierungsmoderator kommt eine für den Einzelfall geeignete geschäftskundige und unabhängige Person in Frage, es muss sich aber nicht um einen gelisteten Insolvenzverwalter handeln. Der Sanierungsmoderator versucht zwischen Schuldner und Gläubigern eine einvernehmliche Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu finden. Auf diesem Weg ist es nicht möglich, Rechtsänderungen vorzunehmen, zu denen die betroffenen Gläubiger die Zustimmung verweigern. Dennoch ist eine freiwillige Zustimmung der Gläubiger nicht ausgeschlossen, da ihre Aussichten auf Befriedigung in den weiteren Verfahren noch geringer sein könnte. Der Sanierungsmoderator arbeitet eng mit dem Geschäftsführer (oder sonstigem Entscheider des Unternehmens) zusammen. Die bisherige Geschäftsführung bleibt für die Dauer der Sanierungsmoderation im Amt.

Wird das Unternehmen zahlungsunfähig ist der Sanierungsmoderator verpflichtet, dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens anzuzeigen. Der Sanierungsmoderator kann, soweit er fachlich geeignet ist, auch Restrukturierungsbeauftragter werden.

Das Gericht kann den Vergleich auf Antrag bestätigen. Dann bleiben Vereinbarungen aus diesem Vergleich auch in einem späteren Insolvenzverfahren wirksam.

Restrukturierungsverfahren

Mit dem StaRUG wird die Pflicht des Geschäftsführers oder der leitenden Personen zur Überwachung möglicher Risiken für den Fortbestand des Unternehmens im Gesetz festgeschrieben.

Stellt die Geschäftsführung fest, dass ihr Unternehmen in Schwierigkeiten steckt und hält es gleichzeitig für restrukturierungsfähig, ist es möglich, die Restrukturierung beim Amtsgericht anzuzeigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens liegt. Für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens ruht die Insolvenzantragspflicht. Ein Antrag nach diesem Gesetz kann die Geschäftsleitung in ähnlicher Weise entlasten wie ein Insolvenzantrag nach der Insolvenzordnung.

Restrukturierungsplan

Im Rahmen der Restrukturierungsmoderation können verschiedene Instrumente zur Sanierung des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Herzstück des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem die Sanierungsmaßnahmen festgelegt werden. Der Restrukturierungsplan gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.

Darstellung der Ist-Situation

Im darstellenden Teil wird die finanzielle Situation des Unternehmens erläutert. Er muss alle Angaben enthalten, die für diejenigen, die über den Plan zu entscheiden haben, von Bedeutung sind. Er muss eine Vergleichsrechnung enthalten, aus der sich die Auswirkungen des Plans und die Befriedigungsaussichten für die Gläubiger mit und ohne Restrukturierung ergeben. Im Restrukturierungsplan müssen zwar nicht alle Gläubiger berücksichtigt werden. Aber die Kriterien, die zur Auswahl der genannten Gläubiger geführt haben, sind deutlich zu machen. Es hat eine sachgerechte Auswahl der Gläubiger zu erfolgen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans können Rechte neu gestaltet, insbesondere können Forderungen gestundet oder gekürzt werden. Forderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen können nicht Gegenstand des Restrukturierungsplans werden. Welche Forderung gekürzt werden kann und welche nicht, erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung. Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Restrukturierungsplan ist Aufgabe des bisherigen Geschäftsleiters. Er ist jetzt auch den Gläubigern gegenüber dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden würden.

Im Restrukturierungsverfahren können auf Antrag auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder die Verwertung von besonders gesicherten Gegenständen untersagt werden.

Um auf die Einhaltung des Restrukturierungsplans und auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu achten, wird vom Gericht ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt. Er ist als unabhängige neutrale Person unterstützend für das Gericht tätig.

Sollte das Unternehmen gegen den Restrukturierungsplan verstoßen oder die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegen, kann die Bestätigung des Restrukturierungsplans versagt werden.

Wird der Plan jedoch vom Gericht bestätigt, treten alle im gestaltenden Teil des Plans vorgeschlagenen rechtlichen Wirkungen gegenüber allen Planbetroffenen ein. Auch die Zwangsvollstreckung aus dem bestätigten Restrukturierungsplan ist möglich.

Mehr Informationen dazu beim Informationen des Justizministeriums

Insolvenzverfahren

Sowohl an die Sanierungsmoderation als auch an das Restrukturierungsverfahren kann sich ein Insolvenzverfahren anschließen, wenn sich herausstellt, dass es nicht möglich ist, eine Unternehmenssanierung zu erreichen.

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Für natürliche Personen wird der Neustart nach einer Insolvenz einfacher. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Dauer der Restschuldbefreiung für natürliche Personen von 6 auf 3 Jahre gekürzt worden. Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft. Es ist auch für natürliche Personen möglich, die unternehmerisch tätig sind oder waren.

Informationen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beim Informationen des Justizministeriums

 

Ansprechpartner

Bernd Hahn
Regionalcenter Dahme-Spreewald
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Finanzierung, Förderung und Krisenmanagement
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