IHK-Beitrag: Festsetzung und Berechnung

1. Wer ist beitragspflichtig?

Grundsätzlich sind alle IHK-Mitgliedsunternehmen auch beitragspflichtig. Die Rechtsgrundlagen finden sich im IHK-Gesetz, in der Beitragsordnung (PDF) und in der Wirtschaftssatzung (PDF) jeder IHK. Informieren Sie sich hier über das aktuelle Satzungsrecht. Die Veröffentlichungen erfolgen im Bundesanzeiger.


2. Wann beginnt die Beitragspflicht?

Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- bzw. Genossenschaftsregister. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.
Informationen zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht


3. Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Beiträge werden durch einen besonderen Bescheid (Beitragsbescheid) erhoben.

4. Wonach wird der Beitrag berechnet?

Die Höhe der Beiträge ist in der Wirtschaftssatzung geregelt, welche die Vollversammlung jährlich beschließt. Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag. Falls für das Bemessungsjahr vom Finanzamt kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die für die Beitragsberechnung erforderlichen Daten werden von den Finanzbehörden übermittelt. Die Festsetzungen der Finanzverwaltung sind für die IHK verbindlich.

5. Wie kann der Beitrag errechnet werden?

Bitte beachten Sie, dass der Beitragsrechner keine exakten Werte berechnet, wenn Zerlegungen für Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirkes Cottbus existieren.

6. Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der IHK-Beitrag besteht aus den beiden Bestandteilen Grundbeitrag und Umlage. Während der Grundbeitrag gestaffelt werden kann, wird die Umlage prozentual erhoben. Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann gemäß Beitragsordnung der IHK Cottbus nicht geteilt werden. Staffelungen des Grundbeitrages und der Umlagesatz sind in der Wirtschaftssatzung festgelegt.
Für die Staffelung der Grundbeiträge berücksichtigt die Wirtschaftssatzung die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes, d. h. Nichtkaufleute oder Kaufleute, den Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie ab einer bestimmten Höhe den Umsatz des Unternehmens.

Der Umlagesatz in Höhe von 0,15 % ist von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung für 2024 bestimmt worden. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn um 15.340 € gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur bei der Berechnung der Umlage, nicht aber bei der Einstufung des Grundbeitrages in die zutreffende Staffelgruppe.

7. Was beinhaltet der Beitragsbescheid?

Vorläufige Veranlagung
Die Beitragsveranlagung wird als „Gegenwartsveranlagung“ mit dem Bemessungsjahr 2024 durchgeführt. Das heißt: Da der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb erst nach Ablauf des Beitragsjahres feststeht, wird der Beitrag zunächst vorläufig als Vorauszahlung auf der Grundlage der zuletzt vorliegenden Bemessungsgrundlage erhoben. Im Beitragsbescheid wird das Beitragsjahr mit „Vorläufige Veranlagung“ gekennzeichnet. 

Abrechnung
Erst nach Übermittlung der Bemessungsgrundlage der Finanzverwaltung erfolgt die endgültige Festsetzung des Beitrages. Die Vorauszahlungen werden verrechnet. d. h. zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge nacherhoben. Der Beitragsbescheid weist für das Beitragsjahr die Kennzeichnung „Abrechnung“ aus.
Sofern durch die Finanzverwaltung geänderte Grundlagenbescheide erstellt und uns die Angaben übermittelt werden, sind diese für die Beitragserhebung heranzuziehen. Der Beitragsbescheid weist dann für das Beitragsjahr die Kennzeichnung „Berichtigte Abrechnung“ aus.
Der Beitragsbescheid kann neben der vorläufigen Beitragserhebung somit auch die Abrechnung bzw. berichtigte Abrechnung der Vorjahre beinhalten.

Stand des Beitragskontos
Der Beitragsbescheid kann außer dem Gesamtsaldo noch eine Summe aus dem betreffenden Beitragsbescheid und offene Beträge aus anderen Beitragsjahren beinhalten, sofern diese zum Zeitpunkt der Veranlagung und unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge zum angegebenen Stichtag noch als offene Forderungen geführt werden.
Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ist unter „Stand des Beitragskontos zum...“ die Einzelaufstellung für die entsprechenden Beitragsjahre auf der Grundlage der Buchungen in der Finanzbuchhaltung ersichtlich.

Aus dem Gesamtsaldo des Bescheides geht hervor, ob noch Zahlungen an die IHK zu leisten sind oder insgesamt ein Guthaben besteht.
Im Falle einer Zahlungsverpflichtung ist dem Bescheid ein vorbereitetes Zahlungsavis beigefügt. Besteht ein Guthaben, liegt dem Bescheid ein entsprechendes Formular bei. Die Rückseite des Beitragsbescheides enthält die Grundlagen der Beitragserhebung, Zahlungsfristen, Rechtsbehelfsbelehrung und auszugsweise die Wirtschaftssatzung des aktuellen Beitragsjahres.

8. In welcher Frist sind die Beiträge zu zahlen?

Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden angemahnt. Wird der Beitrag auch nach Mahnung nicht gezahlt, ist die IHK aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offenen Beiträge über die zuständigen Behörden einziehen zu lassen. Dabei entstehen weitere erhebliche Kosten für den Beitragspflichtigen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten bitten wir Sie, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten möglichst umgehend nach Erhalt des Beitragsbescheids an uns zu wenden.

9. Ist die Zahlung des IHK-Beitrages per Lastschrift möglich?

Die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens besteht selbstverständlich. Hierzu ist der IHK Cottbus eine schriftliche Ermächtigung zu erteilen. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass entstandene Guthaben erstattet werden können. 
Das ausgefüllte Formular „Erteilung SEPA-Lastschriftmandat“ ist dazu an die IHK Cottbus, Fachbereich Finanzen, Goethestraße 1, 03046 Cottbus zu senden.

10. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Freistellung möglich?

Vom Beitrag freigestellt sind:

  • natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € im Jahr 2024 (wie auch 2009 bis 2023) nicht übersteigt.
    In den Beitragsjahren 2004 bis 2008 betrug diese Freistellungsgrenze 4.000 € Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr.
  • eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, und der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € im Jahr 2024 (wie auch 2023) nicht übersteigt.

Für Natürliche Personen, die ihr Gewerbe ab dem 1. Januar 2004 angemeldet haben, gelten die Beitragsbefreiungen für Existenzgründer gemäß § 5 (2) der Beitragsordnung. Im Jahr der Betriebseröffnung und im darauf folgenden Jahr sind sie von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn die durch die IHK-Vollversammlung zu beschließende Freistellungsgrenze nicht überschritten wird.

Für das Jahr 2024 (wie 2009 bis 2023) wurde beschlossen, dass ein Grundbeitrag und eine Umlage nicht erhoben werden, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € (2004 – 2008: 20.000 €) nicht übersteigt.

Voraussetzung ist jedoch, dass in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden noch eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel bestand. Hierzu müssen Existenzgründer eine Erklärung abgeben.
In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt; in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die IHK gestellt werden.
Online-Antrag auf Beitragsbefreiung

11. Welche Besonderheiten gelten bei der Beitragserhebung?

a. für gemischt-gewerbliche Betriebe
Handwerksbetriebe, die bei der Handwerkskammer eingetragen sind, sind sowohl der Handwerkskammer als auch der IHK zugehörig, wenn sie einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil (z. B. Handel, Produktion, Beratung, Vermittlung) haben. Die gesetzliche Regelung für die IHKs sieht jedoch eine Beitragspflicht zur IHK nur dann vor, wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt und der nichthandwerkliche bzw. nichthandwerksähnliche Jahresumsatz 130.000 € überschreitet.
In regelmäßigen Abständen wird durch eine Umsatzabfrage die Beitragspflicht der kammerzugehörigen Unternehmen überprüft. Außerdem wird mit der Handwerkskammer auf der Grundlage des Unternehmensgegenstandes und der Umsatzanteile ein Aufteilungsverhältnis vereinbart. Entsprechend diesem Aufteilungsverhältnis erhebt jede Kammer nach ihrer Beitragsregelung den Beitrag.
Ist noch kein Teilungsverhältnis vereinbart oder soll das gegenwärtige Teilungsverhältnis geändert werden, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzen der IHK Cottbus.

b. für Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag.
Für Apothekeninhaber wird zur Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt.

c. für Freiberufler
Freiberufler sind nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Wurde die ausgeübte Tätigkeit beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.

Werden freiberufliche Tätigkeiten (z.B. die der Steuerberater oder Architekten) allerdings in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, wird durch das Finanzamt eine Gewerbesteuerveranlagung erfolgen. Diese Unternehmen sind damit kammerzugehörig und beitragspflichtig.

Bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden von Beginn an 10 % der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bei der Beitragserhebung berücksichtigt, da die Gesellschaften selbst auch Mitglied der Berufskammer sind.

Für alle anderen Gesellschaften, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, erfolgt die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf Antrag und bei Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen.

d. für Komplementärgesellschaften
Als selbständige Handelsgesellschaft und juristische Person ist eine Kapitalgesellschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsform neben der Kommanditgesellschaft, in der sie Komplementärin ist, kammerzugehörig und beitragspflichtig. Die Tätigkeit der Komplementärgesellschaft ist eine Gewerbeausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG. Für Gesellschaften, deren Tätigkeit sich ausschließlich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der Kammer Cottbus zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der Grundbeitrag um 50 % reduziert.

Beinhaltet der Gegenstand jedoch weitere gewerbliche Tätigkeiten, kann eine Ermäßigung des Grundbeitrages nur auf Antrag mit Einreichung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft geprüft werden. In diesen Fällen werden die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft.

e. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Der Betriebsstättenbegriff ist definiert im § 12 der Abgabenordnung (AO). Jedes Unternehmen zahlt in jedem Kammerbezirk allerdings nur einmal den Grundbeitrag, unabhängig davon wie viele Betriebsstätten es dort hat und ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt.

Für die Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt, der auf den Kammerbezirk entfällt. Bei Kaufleuten wird ein Grundbeitrag auch dann erhoben, wenn kein Zerlegungsanteil vorliegt.

f. Organschaften
Organgesellschaften sind nach dem IHK-Gesetz eigenständiges IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Die gewerbesteuerlichen Feststellungen der Finanzverwaltung erfolgen bei dem Organträger und werden dann, sofern Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden vorliegen, gewerbesteuerlich zerlegt. Daher wird der Organträger als Gesellschaft geführt und zur Umlage veranlagt. Bei den Organgesellschaften wird nur der Grundbeitrag erhoben.

Hat der Organträger selbst eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Cottbus, wird dieser zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.

Für abweichende Regelungen zur Übernahme und Zahlung des Kammerbeitrages bzw. einzelner Bestandteile durch den Organträger oder die Organgesellschaften sind gesonderte Vereinbarungen mit dem Fachbereich Finanzen der IHK Cottbus zu treffen.

12. Erhebungsbogen für die Beitragsveranlagung kaufmännischer Unternehmen

Den Beitragsbescheiden von kaufmännischen Unternehmen wird im Rahmen der Hauptveranlagung ein Erhebungsbogen beigefügt. Mit diesem erfragen wir verschiedene Sachverhalte, die für die Beitragsveranlagung von Bedeutung sein können. Bitte wählen Sie die für Sie zutreffenden Punkte aus. Immer zutreffend für alle Unternehmen ist der Punkt 1, da der Umsatz in unserem Kammerbezirk nach der Wirtschaftssatzung ab einer bestimmten Höhe ein Staffelungskriterium für den Grundbeitrag darstellt. 
Erhebungsbogen für die Beitragsveranlagung 2024