Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern

Schulungspflicht

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren, müssen gemäß 8.2 ADR grundsätzlich im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung sein.

Sie werden nur befreit, wenn:

  • Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,
  • die beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in  Absatz 1.1.3.6.3 ADR auf einer Beförderungseinheit nicht überschritten werden
  • die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel  3.4 ADR (LQ „Limited Quantities“) zutreffen.

Das Schulungssystem besteht aus einem Basiskurs, dem Aufbaukurs Tank, Aufbaukurs Klasse 1, Aufbaukurs Klasse 7 und der Auffrischungsschulung.

Der Basiskurs ist ausreichend für Fahrzeugführer von

  • Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung befördern.
  • Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, deren Einzelfassungsraum 3 m³ nicht übersteigt oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³, transportieren.
  • Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 m³.

Der Aufbaukurs Tank ist erforderlich für Fahrzeugführer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter transportiert werden in:

  • Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, deren Einzelfassungsraum 3 m³ übersteigt.
  • festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³.
  • Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1m³.

Der Aufbaukurs Klasse 1 ist zusätzlich erforderlich, wenn:

  • Fahrzeugführer von Fahrzeugen und MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 S transportieren.

Der Aufbaukurs Klasse 7 ist zusätzlich erforderlich, wenn :

  • radioaktive Stoffe in kennzeichnungspflichtiger Menge befördert werden.

Die Auffrischungsschulung mit Prüfung ist vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit zu absolvieren, da sonst der ADR-Schein verfällt. Bereits ein Jahr vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit, eine Auffrischung zu besuchen und die Prüfung zu absolvieren, um die noch gültige Bescheinigung um weitere 5 Jahre verlängert zu bekommen, ohne dass ihm zeitliche Verluste entstehen. Die Gültigkeit wird ab Ablaufdatum der Bescheinigung verlängert. Durch den Besuch eines Aufbaukurses wird die ADR-Schulungsbescheinigung ohne Einfluss auf das Gültigkeitsdatum entsprechend erweitert.

 

Schulungssystem

Die Gefahrgutfahrerschulungen werden durch die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Lehrgangsveranstalter durchgeführt. 

Schulung der Gefahrgutfahrer nach Kapitel 8.2 ADR

  • Basiskurs: 18 UE Theorie*, (für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer): 1 UE praktische Übungen
  • Aufbaukurs Tank: 12 UE Theorie, 1 UE praktische Übungen
  • Aufbaukurs Kl. 1: 8 UE Theorie 
  • Aufbaukurs Kl. 7: 8UE Theorie 
  • Auffrischungsschulung: 8 UE Theorie, (für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer): 4 UE praktische Übungen

 * (eine UE=Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten bei maximal 8 Unterrichtseinheiten pro Tag) 

Prüfungen

Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er ohne Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat.

Die Prüfungsdauer beträgt für:

  • Basiskurs:                              45 Minuten      (30 Multiple-  Choice- Fragen)
  • Aufbaukurs Tank:               45 Minuten       (24 Multiple-  Choice- Fragen)
  • Aufbaukurs Klasse 1:        30 Minuten      (15 Multiple-  Choice- Fragen)
  • Aufbaukurs Klasse 7:        30 Minuten      (15 Multiple-  Choice- Fragen)
  • Auffrischung:                       30 Minuten      (15 Multiple-  Choice- Fragen)

ADR-Schulungsbescheinigung

Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen, dem Bestehen der jeweiligen Prüfung und nach Vorlage eines aktuellen Passbildes (nach PassV Anlage 8) erhält der Fahrzeugführer von der zuständigen IHK die ADR-Schulungsbescheinigung (ADR-Card). Diese ist 5 Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs. 

Prüfungswiederholungen

Bei nichtbestandener Prüfung ist auf schriftlichen Antrag und nach einer angemessenen Frist eine einmalige, kostenpflichtige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung möglich.

Ansprechpartner

Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Sachkundeprüfung Gefahrgut und Ausbildereignungsprüfung
t: +49(0)355 365 1103
f: +49(0)355 3659 1103
gabriela.haschenz@cottbus.ihk.de