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Als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU seit dem 24.Februar 2022 die Sanktionen gegen Russland massiv ausgeweitet, um die wirtschaftliche Basis Russlands erheblich zu schwächen. Die EU mit seinem Rat hat am 13.03.2023 beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um weitere 6 Monate, d.h. bis zum 15.September 2023 zu verlängern
Übersicht:
Die Europäische Union hat gegen Russland neue Sanktionen zusätzlich zu den bereits bestehenden Sanktionen beschlossen.
Das Paket, das bereits Mitte Februar angekündigt wurde, beinhaltet Verbote für:
Die EU hat auch:
Die Verordnung wurde im Amtsblatt am 25.02.2023 veröffentlicht.
Aufgrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 16. Dezember 2022 ein weiteres Bündel restriktiver Maßnahmen beschlossen, das neunte Sanktionspaket.
Das Paket umfasst Verbote für:
Das Sanktionspaket wird nach Angaben der EU demnächst durch entsprechende Rechtsakte umgesetzt werden und wird dann kurzfristig in Kraft treten. Umfassende Informationen erhalten Sie über die BAFA-Webseite.
Der Rat hat ein neues Paket mit Sanktionen gegen bestimmte russische Wirtschaftssektoren und Personen verhängt. DieseMaßnahmen wurden im EU-Amtsblatt L259I veröffentlicht.
Inhalt des Paketes :
Neue Einfuhrbeschränkungen:
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 hat der Rat außerdem beschlossen restriktive Maßnahmen gegen weitere 30 Personen und 7 Organisationen zu verhängen.
Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.07.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftsanktionen gegen Russland verschärf, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werdn soll.
Inhalt des Paketes:
Die neuen Maßnahmen sind-wie bereits die früheren Sanktionen- nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet.
Am 03.Juni 2022 wurden die Sanktionen gegenüber Russland erneut verschärft. Mit dem sechsten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten. In Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/879. Das 6.Paket enthält u. a. ein Verbot der Einfuhr von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, auf dem Seeweg. Dies betrifft 90 Prozent unserer derzeitigen Ölimporte aus Russland. Für die Einführung des Verbots gelten bestimmte Übergangszeiträume, damit sich der Sektor und die Weltmärkte anpassen können, sowie eine vorübergehende Ausnahme für Pipeline-Rohöl.
Vor dem Hintergrund der "Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine" hat die EU erneut Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Folgende Sanktionen traten zum 09. April 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Kraft.
Durch die VO 2022/581 kam es zur weiteren Listung von vier russischen Banken ( Otkritie FC Bank, Novikombank, Sovcombank + VTB-Bank, welche zusammen ca 23% des Marktanteils an den russischen Banken hat). Das so verhängte vollständige Transaktionsverbot geht übe den bereits erfolgten Ausschluss aus dem SWIFT-System hinaus, da diese Banken nun dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen, wodurch sie volltändig von den EU-Märkten abgeschnitten werden.
Mit diesem Sanktionspaket wurde ein Beförderungsverbot von russischen und auch von weißrussischen Kraftverkehrsunternehmen beschlossen. Es gibt hierbei aber genehmigungspflichtige Ausnahmen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aufuhrkontrolle (BAFA) ist vorübergehend die zuständige Genehmigungsbehörde für diese Ausnahmen. Allerdings gibt es momentan noch Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung dieser Genehmigungen. Während es in Polen keine Probleme gibt, weigert sich Littauen, diese Genehmigungen anzuerkennen bzw. selbst welche auszustellen. Lettland erkennt die deutschen Genehmigungen an, fragt aber expliziet beim BAFA nach ob genau diese Genehmigungen von der BAFA ausgestellt wurden. Östereich stellt diese Ausnahmegenehmigungen nur für sein eigenes Staatsgebiet aus.
Das BAFA bittet grundsätzlich um Antragstellung für Genehmigungsanträge über das ELAN-K2 Portal. Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag bei Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eingereicht werden.
Desweiteren hat das BAFA eine Anlage für diese Antragstellung über oben genannte Adresse zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie neben diesem Artikel und hier . Alternativ kann auch ein Antrag über ELAN-K2 gestellt werden. In jedem Fall sollte allerdings diese Anlage ausgefüllt mit eingereicht werden.
Laut BAFA muss diese Genehmigung für jede Sendung eingeholt werden, es gibt scheinbar keine Möglichkeit, mehrere Sendungen auf einmal genehmigen zu lassen. In Kürze soll es hierzu ein Hinweisblatt geben. Eine Anerkennung der Genehmigung im Ausland ( Transit-Staaten) ist noch nicht gewährleistet. Hierzu findet ein reger Austausch statt. Die BAFA bemüht sich, diese Anträge binnen einer Woche zu bearbeiten.
Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:
Bedingt durch die dynamische Situation gilt weiterhin, dass sich der Umgang der Sanktionen kurzfristig ändern kann. Über etwaige weitere Maßnahmen werden wir zu gegebener Zeit informieren.
Die offiziellen Verkündungen dieser Informationen finden Sie im Amtsblatt L 48 bis L 57
Die Bundesregierung hat als sanktionsähnliche Maßnahmen die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Die Aussetzung erstreckt sich auf jede Art von Investition in Russland.
Ansprechpartner für betroffene Unternehmen ist die Euler Hermes Deutschlandniederlassung der Euler Hermes AG : Euler Hermes- Kreditversicherung & Forderungsmanagement
Für Russland , Ukraine und Weissrussland werden ab sofort keine Carnet A.T.A. durch die IHK Cottbus ausgestellt. Bis auf weiteres bleibt eine Ausstellung eines Carnets für die Ukraine möglich, wobei von den Carnetinhabern schriftliche Risikoübernahmeerklärungen verlangt werden können. EU-Sanktionsvorschriften sind auch hierbei zu beachten!
Unabhängig von allen Detailregelungen empfehlen wir bei allen Geschäften, egal ob Russland oder andere Länder, die Prüfung aller Geschäftspartner in den Sanktionslisten. Hierzu zählen die direkten Kunden ebenso wie Banken, Reedereien, Transportunternehmen usw.. Hilfreich für die Prüfung ist die Finanzsanktionsliste der EU , die EU-sanctions-map und die SDN-Liste der USA.
Auf folgenden Internetseiten finden Sie umfassende, aktuelle Informationen rund um die Russland Sanktionen
Sanktionen nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ( FAQ)
Konsolidierter Text der Verordnung (EU)Nr.833/2014 ( hier finden Sie auch die Änderungen der Verordnung sowie die Güterlisten in den Anhängen)
Wenn Sie sich für Russland-Lieferungen entscheiden, sollten Sie einige Prüfschritte unternehmen. Wir empfehlen Ihnen bei Geschäften mit Russland zunächst zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist, ob Sie Zahlungen erhalten können und ob der Transport gesichert durchgeführt werden kann.
Die Prüfung der Finanzsanktionsliste der EU können Sie hier vornehmen. Weiter könnten die EU-Sanctions Map und die SND-Liste der USA nützlich sein.
Setzen Sie sich vorab mit Ihrer Hausbank in Verbindung und erfragen, ob Sie Zahlungen aus Russland entgegennehmen. Lassen Sie sich beraten oder informieren Sie sich über die FAQ zu häufig gestellten Fragen bei der Deutschen Bank.
Informieren Sie sich genau, ob der Transport stattfinden kann, und bitten Sie Ihren Kunden in Russland darum, die Ware ab Werk hier in Deutschland ab zu holen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Sie als deutsches Unternehmen rechtlich der Ausführer/Verbringer bleiben.
Grundsätzlich umfasst der Güterbegriff Waren, Software und Technologie. Allerdings ist im Zuge der russischen Sanktionen der Warenkreis erheblich erweitert worden. Eine Prüfung der Ware kann unter www.bafa.de stattfinden. Wir bieten Ihnen ein Prüfschema der IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf an. Bitte beachten Sie, dass diese Prüfschritte, die Sie vorfinden, unverbindlich sind, und wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen.
Die gültigen Sanktionen gegen Russland treffen auch russische Kunden im Einzelhandel. Luxusgüter ab 300 € Einkaufswert und bestimmte Technologieprodukte dürfen nicht an russische Staatsbürger verkauft werden, wenn diese zur Nutzung in Russland bestimmt sind. Nicht nur die Liste der nun bereits über 1000 russischen Personen im Embargo ist zu beachten, sondern jeder russische Staatsbürger. Es besteht eine Kontrollpflicht des Handels beim Verkauf insbesondere dann, wenn die Mehrwertsteuer zurück erstattet werden soll. Dies ist Indiz dafür, dass die Ware exportiert werden soll.
Es ist verboten, Luxusgüter nach Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014). Die Liste ist umfangreich und unterhält unter anderem: Lederartikel, Handtaschen, Mäntel und andere Kleidung, sowie Schuhe, Geschirr, Uhren und Schmuck, Ausrüstung für Freizeitsport, Kaviar, Weine und alkoholhaltige Getränke, Parfums und Reitpferde, aber auch Fahrzeuge im Wert von mehr als 50.000 Euro und elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Euro (z. B. Kühlschränke, Smartphones oder Kaffeemaschinen).
Hier ein vereinfachtes Prüfschema zur Weitergabe an die Mitarbeitenden im Verkauf und an der Kasse:
1. Kauft ein russischer Staatsbürger für die Nutzung in Russland ein? –> Achtung: Sanktionen beachten und Sanktionsliste einsehen
2. Verlangt dieser die Rückerstattung der Mehrwertsteuer? –> Prüfen, ob es sich um ein Luxusgut über 300 € oder einen Artikel auf Liste der nicht erlaubten Produkte handelt
3. Wer dennoch verkauft, verstößt gegen die Sanktion mit der Folge harter Strafen
Ab 2. März 2022 ist die Ausfuhr von Bargeld und Finanzinstrumenten in ausländischer Währung im Wert von über 10.000 US-Dollar aus Russland verboten. Konkret ist untersagt, Bargeld und Finanzinstrumente in ausländischer Währung in einem Betrag, der den Gegenwert von 10.000 US-Dollar übersteigt und zum offiziellen Wechselkurs der russischen Zentralbank am Tag des Exports berechnet wird, außer Landes zu bringen. Rechtsgrundlage ist der Erlass des Präsidenten „Über zusätzliche vorübergehende Maßnahmen wirtschaftlicher Art zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation“ vom 1. März 2022. Der Erlass tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.
Desweiteren ist der Export und der Import bestimmter Warenarten und Rohstoffe aus Russland begrenzt bzw. ganz verboten worden. Dies betrifft die Ausfuhr in sogenannte "unfreundliche Staaten", auch wenn diese vorher aus diesen Ländern nach Russland importiert wurden. Diese Beschränkung betrifft über 200 Warenarten, Landtechnik und Holz. Hier eine kurze Aufstellung die nicht abschließend ist:
Technologische Ausrüstung, Telekommunikationstechnik, Medizinische Geräte, Fahrzeuge, Landwirtschaftsmaschinen, Elektrische Geräte, Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall-und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore, Projektoren,Konsolen, Panels und vieles andere mehr.
Noch ein Hinweis zu den Containern: Container können, wenn sie beim Zoll als "Fahrzeuge des internationalen Transports" deklariert werden, ohne Einschränkungen für den Transport von Importen und Exporten, sowie auch für den Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation genutzt werden.
Die russische Regierung hat den Export aus Rußland von Getreide bis einschließlich 30.06.2022 , den Export von Zucker bis einschließlich 31.08.2022, den Export von Sonnenblumenkernen, Raps bis einschließlich 31.08.2022 verboten. Seit dem 15.04.2022 gilt eine Exportquote für Sonnenblumenöl und Presskuchen sowie für feste Restbestandteile von Sonnenblumenkernen (Schrot).
Eine der Gegensanktionen Russlands betrifft auch das Patentrecht. Die russische Regierung ist durch ein Gesetz berechtigt, im Falle einer "extremen Notwendigkeit" anzuordnen, dass ein Patent, Gebrauchs-und Geschmacksmuster ohne die Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden kann. Grundsätzlich würde der Rechteinhaber eine Entschädigung erhalten, allerdings regelt eine Verordnung vom 06.März 2022, dass Rechteinhaber aus sogenannten "unfreundlichen Staaten" keine solche Entschädigung erhalten.
Quellen:
Kremlin.ru - www.kremlin.ru/acts/news/67886
TASS - https://tass.ru/ekonomika/13923057
Lenta.ru - https://lenta.ru/news/2022/03/01/vyvoz/?utm_source=yxnews&utm_medium=desktop
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