Sanktionen

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Als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU seit dem 24.Februar 2022 die Sanktionen gegen Russland massiv ausgeweitet, um die wirtschaftliche Basis Russlands erheblich zu schwächen.  Die EU mit seinem Rat hat am 13.03.2023 beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um weitere 6 Monate, d.h. bis zum 15.September 2023 zu verlängern. Die Auflistungen auf unserer Webseite sind niemals abschließend. Sie sollten sich jede einzelne Verordnung ansehen, damit Sie sicher sein können, ihr Geschäft noch ausüben zu dürfen.

 

Wichtige Hinweise zum zwölften Sanktionspaket:

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt. Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob man als Unternehmen nun von den neuen Sanktionen betroffen ist.

 Einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.

Übersicht:

Dreizehntes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 24.02.2024

Angesichts des bevorstehenden zweiten Jahrestages des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine, hat die EU ein 13. Sanktionspaket beschlossen, welches am 24. Februar in Kraft treten soll. Mit dem Paket werden rund 200 Namen auf die Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen, denen die Einreise in die EU untersagt ist, und deren Vermögen eingefroren wird. Darüber hinaus werden einer Reihe von Unternehmen die Einfuhr bestimmter Waren aus Europa untersagt. In dieser Liste sind erstmals auch Unternehmen aus Festlandchina aufgeführt.

Die Regelungen des nunmehr 13. Sanktionspaketes wurden im Amtslbatt der EU Reihe L  vom 23. Februar 2024 veröffentlicht und treten am selben Tag in Kraft.

Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Zwölftes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 18.12.2023

Die Europäische Kommission hat die Entscheidung des Rates über ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland begrüßt. Es geht vor allem um zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote, etwa für Diamanten, um Maßnahmen gegen das Umgehen von Sanktionen und darum, Schlupflöcher zu schließen. Neben der Erweiterung der Sanktionsliste wurden Vermögenswerte von weiteren 140 natürlichen und juristischen Prsonen eingefroren. Desweiteren gibt es Maßnahmen im Energiebereich, verschärfte Pflichten im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Vermögenswerten, weitere Handelsmaßnahmen, Maßnahmen im Energiebereich, Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken und einiges mehr.  Besonderes Augenmerk wird auf die Umgehungspraktiken gelegt, so gibt es nun die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Dazu gehören Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://germany.representation.ec.europa.eu/news/kommission-begrusst-12-sanktionspaket-des-rates-gegen-russland-2023-12-19-0_de

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_23_6642

 

Elftes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 21. Juni 2023

Nach langem Ringen haben sich die EU-Staaten am 21. Juni auf ein neues Paket mit Sanktionen gegen Russland verständigt. Es umfasst Maßnahmen gegen zusätzliche Personen und Organisationen und eine weitere Ausdehnung der Sanktionen, zielt aber insbesondere darauf, eine Umgehung der bereits erlassenen Maßnahmen zu verhindern.  Von Ländern wie Kasachstan, Armenien, Kirgistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder China wird angenommen, dass über sie sanktionierte Produkte nach wie vor in die Russische Föderation gelangen. Vor diesem Hintergrund hat die EU nun die Möglichkeit geschaffen, ausgewählte Exporte in bestimmte Drittstaaten einzuschränken, wenn eine mutmaßliche Umgehung von Sanktionen vorliegt. Inhalt dieses Paketes sind unter anderem folgende Maßnahmen: 

  • Von Ländern wie Kasachstan, Armenien, Kirgistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder China wird angenommen, dass über sie sanktionierte Produkte nach wie vor in die Russische Föderation gelangen. Vor diesem Hintergrund hat die EU nun die Möglichkeit geschaffen, ausgewählte Exporte in bestimmte Drittstaaten einzuschränken, wenn eine mutmaßliche Umgehung von Sanktionen vorliegt.
  • Aufnahme von 87 weiteren Organisationen in die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen.
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, indem von Einführern sanktionierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, der Nachweis verlangt wird, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen. Hierbei wird aber in dem Sanktionspaket nicht näher definiert, wie der Einführer der Waren aus einem Drittland diesen Nachweis erbringen muss.
  • Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Gütern, um zu verhindern, dass diese Güter außerhalb der EU hergestellt werden. 
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
  • Vollständiges Verbot für bestimmte Arten von Maschinenbauteilen.
  • Vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern, Waren in die EU zu befördern. Damit wird die Umgehung des Verbots für russische Güterkraftverkehrsunternehmer, Waren in die EU zu befördern, unterbunden.

Die Verordnung zum Nachlesen finden Sie hier.

Zehntes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 24. Februar 2023

Die Europäische Union hat gegen Russland neue Sanktionen zusätzlich zu den bereits bestehenden Sanktionen beschlossen. 

Das Paket, das bereits Mitte Februar angekündigt wurde, beinhaltet Verbote für:

  • Exporte kritischer Technologien und Industriegüter im Wert von 11 Milliarden Euro (11,6 Milliarden US-Dollar) nach Russland (wie Elektronik, spezialisierte Fahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lastwagen und Jet -Motoren sowie Waren für den Bausektor, die von Russlands Militär genutzt werden können, wie Antennen oder Krane. Ferner Seltene Erden, elektronische integrierte Schaltkreise und Wärmekameras),
  • Importe von Asphalt und synthetischem Gummi (Importe von Waren, die erhebliche Einnahmen für Russland erzielen),
  • Transit durch Russland von Waren und Technologie mit Dual-Use-Charakter, die aus der EU exportiert werden,
  •  Energie: die Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten für Russen.

Die EU hat auch:

  •  zusätzliche Sanktionen gegen 96 Einzelpersonen und Unternehmen, einschließlich 7 iranischer Unternehmen, die Drohnen herstellen, auferlegt,
  •  die Rundfunklizenzen von RT -Arabisch und Sputnik-Arabisch ausgesetzt,
  •  die Möglichkeit, dass russische Staatsangehörige eine Position in den Regierungsstellen von EU-kritischen Infrastrukturen und Unternehmen innehaben, beschränkt,
  •  neue detailliertere Berichterstattungspflichten für Assets und wirtschaftliche Ressourcen, die börsennotierten Personen und Unternehmen gehören, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, eingeführt (Ziel: die Wirksamkeit des Einfrierens von Vermögenswerten gewährleisten),
  • Flugverkehrsbetreiber verpflichtet, nicht geplante Flüge an ihre nationalen zuständigen Behörden zu melden, die dann andere Mitgliedstaaten informieren (Ziel: bessere Überwachung des Luftraums der EU).

Die Verordnung wurde im Amtsblatt am 25.02.2023 veröffentlicht.

 

Neuntes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 16. Dezember 2022

Aufgrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 16. Dezember 2022 ein weiteres Bündel restriktiver Maßnahmen beschlossen, das neunte Sanktionspaket.

Das Paket umfasst Verbote für:

  • die Ausfuhr von Motoren für Drohnen
  • die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
  • Investitionen im Bergbausektor
  • Transaktionen mit der Russian Regional Development Bank
  • die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung
  • Zudem werden weitere 141 Personen und 49 Organisationen mit Sanktionen belegt und die Rundfunklizenzen für vier weitere russische Sender ausgesetzt.

Das Sanktionspaket wird nach Angaben der EU demnächst durch entsprechende Rechtsakte umgesetzt werden und wird dann kurzfristig in Kraft treten. Umfassende Informationen erhalten Sie über die BAFA-Webseite.


Achtes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 06. Oktober 2022

Der Rat hat ein neues Paket mit Sanktionen gegen bestimmte russische Wirtschaftssektoren und Personen verhängt. DieseMaßnahmen wurden im EU-Amtsblatt L259I veröffentlicht.

Inhalt des Paketes :

  • Verbot der Ausfuhr von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von bestimmten Chemikalien sowie anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Güter.
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Ausfuhr ziviler Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen sowie Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen.
  • Einschränkung der Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr zusätzlicher Güter, die im Luftfahrtsektor (Hydrauliköle, Schmieröle, Bremsscheiben und Bremsbeläge etc.) verwendet werden.

Neue Einfuhrbeschränkungen:

  • Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum bis einschließlich 30. September 2024). (Artikel 3g, Anhang XVII Teil B).
  • Einfuhrverbot für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B).
  • Einführung einer Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer und weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Posten in den Leitungsgremien bestimmter staatseigener oder staatlich kontrollierter russischer juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden.
  • Aufnahme des russischen Seeschiffsregisters in die Liste der staatseigenen Einrichtungen, die einem Transaktionsverbot unterliegen.
  • Vollständiges Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen, ungeachtet des Gesamtwerts der Kryptowerte.
  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen (Art. 5n).

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 hat der Rat außerdem beschlossen restriktive Maßnahmen gegen weitere 30 Personen und 7 Organisationen zu verhängen.
 

Siebentes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 21.Juli 2022

Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.07.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftsanktionen gegen Russland verschärf, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werdn soll.

Inhalt des Paketes:

  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen
  • Verstärkung von Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck 
  • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet
  • bereits bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter auch die bekannte Sberbank, 

Die neuen Maßnahmen sind-wie bereits die früheren Sanktionen- nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. 

Sechstes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 03.Juni 2022

Am 03.Juni 2022 wurden die Sanktionen gegenüber Russland erneut verschärft. Mit dem sechsten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten. In Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/879Das 6.Paket enthält u. a. ein Verbot der Einfuhr von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, auf dem Seeweg. Dies betrifft 90 Prozent unserer derzeitigen Ölimporte aus Russland. Für die Einführung des Verbots gelten bestimmte Übergangszeiträume, damit sich der Sektor und die Weltmärkte anpassen können, sowie eine vorübergehende Ausnahme für Pipeline-Rohöl.


Fünftes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 8. April 2022

Vor dem Hintergrund der "Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine" hat die EU erneut Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.

Folgende Sanktionen traten zum 09. April 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Kraft.

  • Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden ( gilt ab August 2022)
  •  Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren ( Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
  •  Verbot für alle russischen Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmenregelungen z.Bsp. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel) - hierzu finden Sie im unteren Textfeld weitere Informationen
  • Weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
  • Zudem gelten zahlreiche neue Ausfuhrverbote die insbesondere zur Stärkung der industrieleln Kapazitäten Russlands führen könnten. Zu diesen Waren gehören unter anderem: bestimmte Pflanzen, Erden, chemische Rohstoffe, Gewebe, Steine, Glas, Maschinen und einiges mehr. Dieses Verbot gilt zunächst bis zum 10. Juli 2022. Ausnahmen, insbesonders für altverträge und humanitäre Zwecke sind möglich.
  • Einfuhrverbot in die EU für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel Meeresfrüchte und Spirituosen
  • Eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie zum Bsp. ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten, der Ausschluß  jeglicher finanzieller Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen, ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten

Durch die VO 2022/581 kam es zur weiteren Listung von vier russischen Banken  ( Otkritie FC Bank, Novikombank, Sovcombank + VTB-Bank, welche zusammen ca 23% des Marktanteils an den russischen Banken hat). Das so verhängte  vollständige Transaktionsverbot geht übe den bereits erfolgten Ausschluss aus dem SWIFT-System hinaus, da diese Banken nun dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen, wodurch sie volltändig von den EU-Märkten abgeschnitten werden. 

Mit diesem Sanktionspaket wurde ein Beförderungsverbot von russischen und auch von weißrussischen Kraftverkehrsunternehmen beschlossen. Es gibt hierbei aber genehmigungspflichtige Ausnahmen.  Das Bundesamt für Wirtschaft und Aufuhrkontrolle (BAFA) ist vorübergehend die zuständige Genehmigungsbehörde für diese Ausnahmen. Allerdings gibt es momentan noch Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung dieser Genehmigungen. Während es in Polen keine Probleme gibt, weigert sich Littauen, diese Genehmigungen anzuerkennen bzw. selbst welche auszustellen. Lettland erkennt die deutschen Genehmigungen an, fragt aber expliziet beim BAFA nach ob genau diese Genehmigungen von der BAFA ausgestellt wurden. Östereich stellt diese Ausnahmegenehmigungen nur für sein eigenes Staatsgebiet aus.

Das BAFA bittet grundsätzlich um Antragstellung für Genehmigungsanträge über das ELAN-K2 Portal. Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag bei  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eingereicht werden.

Desweiteren hat das BAFA eine Anlage für diese Antragstellung über oben genannte Adresse zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie neben diesem Artikel und hier . Alternativ kann auch ein Antrag über ELAN-K2 gestellt werden. In jedem Fall sollte allerdings diese  Anlage ausgefüllt mit eingereicht werden.

Laut BAFA muss diese Genehmigung für jede Sendung eingeholt werden, es gibt scheinbar keine Möglichkeit, mehrere Sendungen auf einmal genehmigen zu lassen. In Kürze soll es hierzu ein Hinweisblatt geben. Eine Anerkennung der Genehmigung im Ausland ( Transit-Staaten)  ist noch nicht gewährleistet. Hierzu findet ein reger Austausch statt. Die BAFA bemüht sich, diese Anträge binnen einer Woche zu bearbeiten.

Viertes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 15. März 2022

Angesichts der anhaltenden militärischen Invasion in der Ukraine hat die EU abermals neue Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Das mittlerweile vierte Paket zielt neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverbote im Bereich Eisen und Stahl unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab.

Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.  

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.  

Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft: 

  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II),  
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen, 
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
  • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II).

Bedingt durch die dynamische Situation gilt weiterhin, dass sich der Umgang der Sanktionen kurzfristig ändern kann. Über etwaige weitere Maßnahmen werden wir zu gegebener Zeit informieren. 

Bisherige Sanktions-Maßnahmen gegen Russland

  • Finanzsanktionen, die auf  70 % des russischen Bankensektors abzielen ( wobei die wichtigsten Energiegeschäfte ausgenommen sind). Sanktionen wurden inzwischen durch einen Ausschluss von bisher 7 russischer Banken aus den SWIFT-System weiter verschärft. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, sprechen Sie hierzu direkt mit Ihrem Kunden.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung weiterer russischer Unternehmen, welche sie unter der Finanzliste de EU (Fisalis) finden
  • neue Ausfuhrbeschränkungen, beispielsweise in Bezug auf Flugzeugteile, Halbleiter und Hightech-Güter, Dual-Use-Güter und den Energiesektor
  • Erweiterung der Sanktionsliste um weitere Personen , unter anderem Russlands Präsident Putin und mehrere Personen aus seinem Umfeld sowie deren Familienangehörigen
  • In der Visapolitik gibt es Einschränkungen für einen privilegierten Zugang zur Europäischen Union für Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute
  • Sperrung des EU-Luftraumes für russische Flugzeuge

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Die Bundesregierung hat als sanktionsähnliche Maßnahmen  die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Die Aussetzung erstreckt sich auf jede Art von Investition in Russland. 
Ansprechpartner für betroffene Unternehmen ist die Euler Hermes Deutschlandniederlassung der Euler Hermes AG :  Euler Hermes- Kreditversicherung & Forderungsmanagement 

Carnet A.T.A.

Für Russland , Ukraine und Weissrussland werden ab sofort keine Carnet A.T.A. durch die IHK Cottbus ausgestellt. Bis auf weiteres bleibt eine Ausstellung eines Carnets für die Ukraine möglich, wobei von den Carnetinhabern schriftliche Risikoübernahmeerklärungen verlangt werden können. EU-Sanktionsvorschriften sind auch hierbei zu beachten!

Unabhängig von allen Detailregelungen empfehlen wir bei allen Geschäften, egal ob Russland oder andere Länder, die Prüfung aller Geschäftspartner in den Sanktionslisten. Hierzu zählen die direkten Kunden ebenso wie Banken, Reedereien, Transportunternehmen  usw.. Hilfreich für die Prüfung ist  die Finanzsanktionsliste der EU , die EU-sanctions-map und die SDN-Liste der USA.

Informationen und Hilfestellung

Auf folgenden Internetseiten finden Sie umfassende, aktuelle Informationen rund um die Russland Sanktionen

  • Auf der BAFA-Seite Außenwirtschaft  und Ausfuhrkontrolle Russland finden Sie einen Überblick der aktuellen Maßnahmen  bei Ausfuhrkontrolle Russland
  • Für Fragen zum Russland-Embargo steht Ihnen die BAFA-Telefonhotline zur Verfügung  : Tel. 06196 908-1237
  • Für Fragen und Antworten zu den Russland-Snktionen finden Sie hier eine FAQ-LIste des BMWK
  • Eine Übersicht über alle geltenden Sanktionen mit zeitlichem Verlauf finden Sie unter GTAI
  • Das Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet häufig Fragen zu Russland-Sanktionen , die Sie im folgenden Dokument finden: Sanktionen
  • Das Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen finden Sie hier
  • Die Deutsche Bundesbank gibt Auskünfte zu Finanzsanktionen unter der Hotline 089 2889-3800
  • Die Deutsche Bank bietet ein FAQ zu häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen
  • Der DIHK bietet mit auf seiner Internetseite umfassende  Informationen
  • Amtsblatt der EU Nr. 63 vom 2. März 2022 mit der Liste der von der EU von SWIFT ausgeschlossenen Banken
  • Das russische Verkehrsministerium bietet eine Hotline zur Sicherstellung der int.Gütertransporte und Logistikketten. Täglich von 06:00 bis 18:00 Uhr 

Informationen von Seiten der EU-Kommission

Sanktionen nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ( FAQ)

Konsolidierter Text der Verordnung (EU)Nr.833/2014 ( hier finden Sie auch die Änderungen der Verordnung sowie die Güterlisten in den Anhängen)

Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Wenn Sie sich für Russland-Lieferungen entscheiden, sollten Sie einige Prüfschritte unternehmen.  Wir empfehlen Ihnen bei Geschäften mit Russland zunächst zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist, ob Sie Zahlungen erhalten können und ob der Transport gesichert durchgeführt werden kann.

1. Empfängerprüfung

Die Prüfung der Finanzsanktionsliste der EU können Sie hier vornehmen. Weiter könnten die EU-Sanctions Map und die SND-Liste der USA nützlich sein.

2. Zahlung

Setzen Sie sich vorab mit Ihrer Hausbank in Verbindung und erfragen, ob Sie Zahlungen aus Russland entgegennehmen. Lassen Sie sich beraten oder informieren Sie sich über die FAQ zu häufig gestellten Fragen bei der Deutschen Bank.

3. Transport

Informieren Sie sich genau, ob der Transport stattfinden kann, und bitten Sie Ihren Kunden in Russland darum, die Ware ab Werk hier in Deutschland ab zu holen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Sie als deutsches Unternehmen rechtlich der Ausführer/Verbringer bleiben.

4. Warenprüfung: dual Use

Grundsätzlich umfasst der Güterbegriff Waren, Software und Technologie. Allerdings ist im Zuge der russischen Sanktionen der Warenkreis erheblich erweitert worden. Eine Prüfung der Ware kann unter www.bafa.de stattfinden. Wir bieten  Ihnen  ein Prüfschema der IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf an. Bitte beachten Sie, dass diese Prüfschritte, die Sie vorfinden, unverbindlich sind, und wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen. 

Russlandembargo auch im Einzelhandel relevant

Die gültigen Sanktionen gegen Russland treffen auch russische Kunden im Einzelhandel. Luxusgüter ab 300 € Einkaufswert und bestimmte Technologieprodukte dürfen nicht an russische Staatsbürger verkauft werden, wenn diese zur Nutzung in Russland bestimmt sind. Nicht nur die Liste der nun bereits über 1000 russischen Personen im Embargo ist zu beachten, sondern jeder russische Staatsbürger. Es besteht eine Kontrollpflicht des Handels beim Verkauf insbesondere dann, wenn die Mehrwertsteuer zurück erstattet werden soll. Dies ist Indiz dafür, dass die Ware exportiert werden soll. 

Ausfuhrverbot für Luxusgüter

Es ist verboten, Luxusgüter nach Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014). Die Liste ist umfangreich und unterhält unter anderem: Lederartikel, Handtaschen, Mäntel und andere Kleidung, sowie Schuhe, Geschirr, Uhren und Schmuck, Ausrüstung für Freizeitsport, Kaviar, Weine und alkoholhaltige Getränke, Parfums und Reitpferde, aber auch Fahrzeuge im Wert von mehr als 50.000 Euro und elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Euro (z. B. Kühlschränke, Smartphones oder Kaffeemaschinen).

Hier ein vereinfachtes Prüfschema zur Weitergabe an die Mitarbeitenden im Verkauf und an der Kasse:

1. Kauft ein russischer Staatsbürger für die Nutzung in Russland ein? –> Achtung: Sanktionen beachten und Sanktionsliste einsehen 

2. Verlangt dieser die Rückerstattung der Mehrwertsteuer? –> Prüfen, ob es sich um ein Luxusgut über 300 € oder einen Artikel auf Liste der nicht erlaubten Produkte handelt

3. Wer dennoch verkauft, verstößt gegen die Sanktion mit der Folge harter Strafen

 

Gegenmaßnahmen von russischer Seite

Ab 2. März 2022 ist die Ausfuhr von Bargeld und Finanzinstrumenten in ausländischer Währung im Wert von über 10.000 US-Dollar aus Russland verboten. Konkret ist untersagt, Bargeld und Finanzinstrumente in ausländischer Währung in einem Betrag, der den Gegenwert von 10.000 US-Dollar übersteigt und zum offiziellen Wechselkurs der russischen Zentralbank am Tag des Exports berechnet wird, außer Landes zu bringen. Rechtsgrundlage ist der Erlass des Präsidenten „Über zusätzliche vorübergehende Maßnahmen wirtschaftlicher Art zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation“ vom 1. März 2022. Der Erlass tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft. 

Desweiteren ist der Export und der Import bestimmter Warenarten und Rohstoffe aus Russland begrenzt  bzw. ganz verboten worden. Dies betrifft die Ausfuhr in sogenannte "unfreundliche Staaten", auch wenn diese vorher aus diesen Ländern nach Russland importiert wurden. Diese Beschränkung betrifft über 200 Warenarten, Landtechnik und Holz. Hier eine kurze Aufstellung die nicht abschließend ist:

Technologische Ausrüstung, Telekommunikationstechnik, Medizinische Geräte, Fahrzeuge, Landwirtschaftsmaschinen, Elektrische Geräte, Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall-und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore, Projektoren,Konsolen, Panels und vieles andere mehr.

Noch ein Hinweis zu den Containern: Container können, wenn sie beim Zoll als "Fahrzeuge des internationalen Transports" deklariert werden, ohne Einschränkungen für den Transport von Importen und Exporten, sowie auch für den Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation genutzt werden.

Die russische Regierung hat den Export aus Rußland von Getreide bis einschließlich 30.06.2022 , den Export  von Zucker  bis einschließlich 31.08.2022, den Export von Sonnenblumenkernen, Raps bis einschließlich 31.08.2022 verboten. Seit dem 15.04.2022 gilt eine Exportquote für Sonnenblumenöl und Presskuchen sowie für feste Restbestandteile von Sonnenblumenkernen (Schrot).  

 Eine  der Gegensanktionen Russlands betrifft auch das Patentrecht. Die russische Regierung ist durch ein Gesetz berechtigt, im Falle einer "extremen Notwendigkeit" anzuordnen, dass ein Patent, Gebrauchs-und Geschmacksmuster ohne die Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden kann. Grundsätzlich würde der Rechteinhaber eine Entschädigung erhalten, allerdings regelt eine Verordnung vom 06.März 2022, dass Rechteinhaber aus sogenannten "unfreundlichen Staaten" keine solche Entschädigung erhalten.

 

Quellen: 
TASS - https://tass.ru/ekonomika/13923057
Lenta.ru - https://lenta.ru/news/2022/03/01/vyvoz/?utm_source=yxnews&utm_medium=desktop

 

 

 

 

 

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
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