
Schwerpunktthemen: Finanzierung, Umwelt und Industrie, Finanz- und Versicherungswirtschaft
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Bringt ein Hersteller ein unsicheres Produkt in Verkehr, können die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller, Einführer (Importeur) oder Händler notwendige Maßnahmen verlangen oder selbst einleiten:
Außerdem dürfen die Marktüberwachungsbehörden das Inverkehrbringen oder Bereitstellen eines Produktes vorrübergehend verbieten, bis nachgewiesen ist, dass das Produkt sicher ist.
Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz können mit Bußgeldern geahndet werden. Dazu gehören u. a. Fehler bei der CE-Kennzeichnung, das Fehlen der Konformitätserklärung, fehlende technische Unterlagen und Gebrauchsanweisung in entsprechender Landessprache oder auch die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Im Land ist es das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
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