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Bringt ein Hersteller ein unsicheres Produkt in Verkehr, können die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller, Einführer (Importeur) oder Händler notwendige Maßnahmen verlangen oder selbst einleiten:
Außerdem dürfen die Marktüberwachungsbehörden das Inverkehrbringen oder Bereitstellen eines Produktes vorrübergehend verbieten, bis nachgewiesen ist, dass das Produkt sicher ist.
Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (neu gefasst im Juli 2021) können mit Bußgeldern geahndet werden. Dazu gehören u. a. Fehler bei der CE-Kennzeichnung, das Fehlen der Konformitätserklärung, fehlende technische Unterlagen und Gebrauchsanweisung in entsprechender Landessprache oder auch die fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Im Land ist es das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Der deutsche Gesetzgeber hat ein Lieferkettengesetz zur Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten beschossen. Am 2. Juni 2021 hat der Bundesrat das sogenannte "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" verabschiedet.
Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit, nicht um das Durchsetzen deutscher Sozialstandards in der Welt.
Die Unternehmen werden gemäß der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verpflichtet, zu prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen führen kann. Die sogenannten Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen erstrecken sich dabei auf ihre gesamte Lieferkette – angefangen vom Rohstoff bis hin zum fertigen Verkaufsprodukt.
Weitergehende Informationen: https://www.cottbus.ihk.de/lieferkettengesetz.html
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