Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.  - §1 BEHG, Bundesmininsterium der Justiz

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verabschiedet

Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO2-Preis und wälzen ihn an ihre Kunden weiter. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Am 29.10.2022 hat der Bundesrat in zweiter und dritter Lesung die Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verabschiedet.

Wichtigste Inhalte:

Am 1. Januar 2023 startet die CO2-Bepreisung für die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Kohle. Für Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung verschiebt sich der vorgesehenen Beginn der CO2-Berichterstattung und -Bepreisung um ein Jahr auf den 1. Januar 2024. Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Brenn- und Kraftstoffe um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr verschoben.

CO2-Preispfad nach der beschlossenen Änderung des BEHG (pro Tonne):

  • 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 25 Euro
  • 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 30 Euro
  • 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 30 Euro
  • 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 35 Euro
  • 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 45 Euro
  • 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 (Preiskorridor) 55 Euro – 65 Euro

Zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit und der Vermeidung von Carbon-Leakage können einige Sektoren Kompensation beantragen. In Anlage 1 der BECV sind dabei die Beihilfeberechtigten Sektoren und ihre Kompensationsgrade angegeben. Die DEHSt hat als zuständige Behörde einen Leitfaden für die Antragsstellung nach § 11 Absatz 3 BEHG und BECV erstellt. Den Leitfaden finden Sie auf der Webseite der DEHSt

 

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