
Tourismus
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Ab dem 1. Juli 2022 gilt auch für die Nutzung und Weitergabe von Service- und Lieferverpackungen die Registrierungspflicht im Verpackungsregister.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die dem Gast zur Mitnahme oder Lieferung von Speisen oder Getränken übergeben werden.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
Es sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Eine Befüllung beim Letzvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in dem Gasthaus (gastgewerblichen Raum) aber in deren räumlicher Nähe durchgeführt wird. Eine solche Befüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Gast erfolgen.
Verpackungen von Essen, Getränken, Produkten die bereits vorverpackt in das Gasthaus (gastgewerbliche Objekt) gelangen, sind keine Serviceverpackungen. Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Der Letztvertreiber (gastgewerbliche Unternehmen) hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Dies kann die Pflichten allerdings nicht mehr weiter delegieren.
Für spezielle Rückfragen steht Ihnen Dorit Köhler (Kontakt rechts oben) gern telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Ab dem 01.07.2022 gilt auch für die Letztvertreiber selbst die Registrierungspflicht!
Hier müssen Sie sich registrieren: Verpackungsregister
Kontakt zum Verpackungsregister
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