Vereinigte Arabische Emirate: Änderungen bei Handelsrechnungen

Symbolbild Rechnung mit vereinigten arabischen Emiraten im Hintergrund
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Symbolbild Rechnung mit vereinigten arabischen Emiraten im Hintergrund

 

Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher regelmäßig Kammerbescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften/Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Dies erfolgte i.d.R. optional auf Kundenwunsch oder auf Anforderung des Zolls.

Mit Wirkung vom 1. März 2023 sind nun Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen.

Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Dies geht aus Informationen des MOFAIC (LINK) sowie der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 02.11.2022 (LINK) hervor (siehe auch Anlage), die uns die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK VAE) weitergeleitet hat.

Wie bislang auch benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/EDAS-Attestation

Das bisherige Prozedere sah vor, dass die zu beglaubigenden Dokumente in einem ersten Schritt zunächst zentral über die MOFAIC-Website zur Beglaubigung angemeldet und bezahlt werden konnten. Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung konnten die Dokumente anschließend in einem zweiten Schritt dezentral in den Vertretungen der VAE (Botschaft, Konsulate) vorgelegt und dort formal per Stempel beglaubigt (legalisiert) werden.

Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK ergibt sich für Handelsrechnungen mit der ab 1. März 2023 geltenden Legalisierung über den eDAS-Service und der verpflichtenden Angabe der eDAS-Referenznummer in Zollanmeldungen nunmehr folgende Neuerung:

Zusätzlich zur Anmeldung und Bezahlung erfolgt jetzt auch die eigentliche Beglaubigung („attestation“) direkt in der eDAS-Anwendung des MOFAIC. Hierfür ist die Handelsrechnung ebenfalls direkt als Scan in der eDAS-Anwendung hochzuladen. Es erfolgt dann die elektronische Beglaubigung. Eine eDAS-Referenznummer wird erzeugt. Diese ist in der Zollanmeldung bei der Einfuhr anzugeben. Nach den bislang vorliegenden Informationen entfällt für Handelsrechnungen somit der Gang zur VAE-Botschaft in Deutschland zwecks Legalisierung

Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden. 

Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde. 

Hinweise für Unternehmen

eDAS-Anwendung:

Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige Kammer aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt.

Empfehlung: Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.

 eDAS-Referenznummer in der Zollanmeldung:

Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen.

 Derzeit weichen die öffentlich verfügbaren Informationen zur Legalisierung auf der Website des emiratischen Außenministerium (LINK), des Zolls Dubai (LINK) und der emiratischen Botschaft in Berlin (LINK) teilweise voneinander ab.

 eDAS-Gebühren:

Eine eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist erst ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) erforderlich. In der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde von Dubai wird erklärt, dass die eDAS-Gebühr pro Handelsrechnung 150 AED (ca. 38 Euro) beträgt, und zwar unabhängig vom Warenwert. Auf der MOFAIC-Website ist dagegen weiterhin eine Staffelung der Legalisierungsgebühren je nach Höhe des Warenwerts der zu legalisierenden Handelsrechnung angegeben: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/Forms/attestations-guide.

Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) (ehemals zuständig: Bundesverwaltungsamt, BVA):

Auf der MOFAIC-Website entsteht der Eindruck, dass sämtliche Dokumente (auch UZs und Handelsrechnungen) vor der Beglaubigung durch die VAE zunächst noch durch das Außenministerium des Herkunftslandes endbeglaubigt werden müssen (in Deutschland das BfAA). Auf der Website der VAE-Botschaft in Berlin ist eine BfAA-Beglaubigung seit 2019 zwar ebenfalls für diverse Dokumente vorgesehen, jedoch ausdrücklich nicht für UZs und Handelsrechnungen.

Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, UZs und Handelsrechnungen auch künftig nicht dem BfAA zur Endbeglaubigung vorzulegen.

Gemeinsame Beglaubigung:

Laut Website der VAE-Botschaft werden Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen nur gemeinsam beglaubigt. Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK fällt die Zuständigkeit der eigentlichen Beglaubigung nun auseinander: MOFAIC (eDAS) = Handelsrechnungen, Botschaft = Ursprungszeugnisse.

Empfehlung: Sollte die VAE-Botschaft darauf bestehen, UZs und Rechnungen weiterhin ausschließlich gemeinsam zu legalisieren, sollten Unternehmen auf die Information des MOFAIC bzw. der Zollbehörde Dubais verweisen.

Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen. 

Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-  System  ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland. 

Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein. 

Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich. 

Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in  Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich. 

Bei Fragen können sich Unternehmen an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/forms/edas-support) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0)    30 516 51-6, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

 

 

 

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
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