Die Schweiz hebt Industriezölle ab 01.Januar 2024 auf

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 01.Januar 2024 auf

Zum 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft. Hierbei gibt es allerdings wenige Ausnahmen im Bereich des Kapitels 35 ( Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und des Kapitels 38 ( verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie). Industriegüter sind Waren des Zolltarifs ab Kapitel 25. Mit dem Inkrafttreten der Aufhebung der Zölle, soll gleichzeitig der Zolltarif grundlegend reduziert/ bzw. vereinfacht  werden,  indem die Anzahl von 9.114 auf 7.511 Tarifpositionen verringert wird. Neben Zolleinsparungen ermöglicht die Abschaffung der Zollabgaben für Unternehmen zudem vereinfachte, weniger zeitaufwändige Zollabwicklungen durch den Wegfall von Spezialverfahren (z. B. vorübergehende Einfuhr, aktive Veredelung). Ziel dieser Maßname ist es, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken, den Import von Industrieprodukten zu erleichtern und Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus dem Drittland zu ermöglichen. 

Einzelheiten zu den Neuerungen hat der Schweizer Zoll auf einer eigenen Internetseite ausführlich und rechtzeitig zusammengestellt.

Präferenzerklärungen auf der Rechnungen oder anderen Handelspapieren sowie die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-1 für Lieferungen in die Schweiz können ab 2024 damit grundsätzlich entfallen. Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz bleiben und verarbeitet oder unverarbeitet in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, werden diese weiterhin benötigt. Auch hierüber informiert die Schweizer Zollverwaltung in einer Zusammenstellung (PDF-Datei · 49 KB)

 Auswirkungen auf präferenzielle Ursprungsnachweise

In folgenden Fällen ist kein Präferenznachweis notwendig:

  • Endverbleib der Ware in der Schweiz,
  • Wiederausfuhr oder Verarbeitung in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht
  • Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommens kumuliert wurde

In folgenden  Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich

  • Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Waren in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeiteten Waren haben Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM)
  • Durchandel ( sogenannte Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens)

Warenursprung und Kumulierung - kurz erklärt

  • Präferenzursprung: Damit ein Produkt von den Präferenzzöllen eines Handelsabkommens profitieren kann, muss es Ursprungsware im Sinne des Abkommens sein. Demnach muss eine bestimmte Wertschöpfung im jeweiligen Partnerland stattgefunden haben. Wie hoch der Wertschöpfungsanteil ist, hängt vom jeweiligen Abkommen und dem jeweiligen Produkt ab.
  • Bilaterale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in diese Vertragspartei ausgeführt werden.
  • Diagonale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in eine weitere Vertragspartei ausgeführt werden.

 

Trotz der Abschaffung der Zölle bleibt die Zollabfertigung in der Schweiz natürlich erhalten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Unternehmen, die ihre Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen, können weiterhin das Carnet ATA nutzen. Dies gilt beispielsweise für Messe-und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Güter die zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken in die Schweiz ein-und wieder ausgeführt werden.