CBAM - Was müssen Unternehmen jetzt tun?

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Übersicht:

Welche konkreten Pflichten kommen auf die betroffenen Unternehmen zu?

Übergangsphase:

Für Importeure gelten ab 1. Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten.

Die Pflicht während des Übergangsphasezeitraumes besteht aus folgenden Punkten:

  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register ( Hinweise hierzu fínden Sie etwas unten im Artikel)
  • Berechnung/Dokumentatione der Emission :
    1. Gesamtmenge der Warenart (in MWh oder t) aufgeschlüsselt nach Herstellungsanlagen im Herstellerland
    2. gesamte direkte und indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
    3. CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
  • Erstellung des Quartalsberichts

Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Betroffene Unternehmen müssen somit ihren ersten CBAM-Bericht zum 31. Januar 2024 einreichen. Die Übergangsphase zur Einführung von CBAM startet am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025.

Der Übergangsphase 2023 - 2025 dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich zu machen. Finanzielle Ausgleichzahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. Die DIHK steht in direktem Kontakt mit der deutschen CBAM-Behörde DEHSt und haben sich für einen nachsichtigen Umgang mit Blick auf Bußgelder eingesetzt. Die DEHSt hat nun folgende Informationen veröffentlicht:

„Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.“   

Übergangsregister & CBAM-Portal für Unternehmen

Zur Abgabe des Berichts müssen sich berichtspflichtige Anmelder im Übergangsregister und dem CBAM-Portal für Unternehmen registrieren.

Das CBAM-Übergangsregister besteht aus mehreren gemeinsamen IT-Komponenten. Dazu gehört auch das CBAM-Portal für Unternehmer. Den Zugang finden Sie über das Portal der Deutschen Emissionshandelsstelle ( DEHSt)

Details zur Berichtspflicht finden Sie bei der nationalen zuständigen Behörde - Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) unter CBAM-Berichte

Eine Anleitung zum CBAM-Register haben wir hier hinterlegt.

Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Webseite der EU veröffentlicht.

Die DEHSt haben erste Anfragen in einer FAQ-Liste veröffentlicht. 

Den deutschsprachigen Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU finden sie hier.

Hinweise zur Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Hierzu ist es erforderlich die entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers abzufordern. Damit den Unternehmen im Drittland diese Daten verständlich gemacht werden können, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen.

Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Dies sind die Informationen, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.

Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:

  • Produktionsverfahren
  • spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  • indirekte graue Emissionen
  • Sektorspezifische Angaben

In den ersten drei Quartalsberichten, also für den Zeitraum bis 30.Juni 2024 sind Standartwerte zulässig. Informationen dazu finden Sie hier

Vollständige Umsetzung:

Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. 

Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder:

Zudem müssen Einführer sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Einführer sind verpflichtet, sich als CBAM-Anmelder zu registrieren. Die Europäische Kommission richtet ein CBAM-Register ein. Dort erhält jeder Anmelder ein entsprechendes Konto, über dem die Abrechnung erfolgt.

Kauf von CO²-Zertifikaten:

Die zugelassenen CBAM-Anmelder erwerben CO²-Zertifikate. Die Anzahl der Zertifikate muss am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der Emissionen der getätigten Einfuhren abdecken. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung über die CBAM-Erklärung. Sind zu viele CBAM-Zertifikate auf dem Konto des Einführers vorhanden, kann der CBAM-Anmelder diese zurückgeben.

CBAM-Anmelder müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das Vorjahr abgeben. Der erste Bericht ist somit zum 31. Mai 2027 einzureichen. Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
t: +49(0)355 365 3403
f: +49(0)355 3659 3403
petra.piater@cottbus.ihk.de
Silke Schwabe
Leiterin Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
t: +49(0)355 365 1503
f: +49(0)355 3659 1503
silke.schwabe@cottbus.ihk.de