Wichtige beihilferechtliche Änderungen für Unternehmen

Änderungen in den De-minimis-Verordnungen

Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wie Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung (DAWI-De-minimis-Verordnung) erlassen.

Mit den überarbeiteten Verordnungen werden geringfügige Beihilfen von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Beide sind am 1. Januar 2024 in Kraft treten und werden bis zum 31. Dezember 2030 gelten.

Die Änderungen an den De-minimis-Verordnungen

Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten Änderungen dieser Verordnung sind:

  • die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2008 geltenden Höchstbetrag) 200.000 Euro auf 300.000 Euro, um der Inflation Rechnung zu tragen;
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden;

In der geltenden DAWI-De-minimis-Verordnung ist festgelegt, bis zu welcher Höhe ein Ausgleich für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als beihilfefrei und von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen gilt. Die wichtigsten Änderungen dieser Verordnung sind:

  • die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2012 geltenden Höchstbetrag) 500.000 Euro auf 750.000 Euro, um der Inflation Rechnung zu tragen;
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden.

Hintergrund

Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen. (Quelle: © Europäische Union)

Alle Informationen unter: Beihilfekontrolle: EU-Kommission beschließt neue Vorschriften für geringfügige staatliche Beihilfen - Europäische Kommission (europa.eu)

 

Ansprechpartner

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