Mehrwegverpackungspflicht ab 2023

Ab 1. Januar 2023 muss neben Einwegbehältnissen auch eine Mehrwegalternative geboten werden.
© Adobe Stock
Ab 1. Januar 2023 muss neben Einwegbehältnissen auch eine Mehrwegalternative geboten werden.

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 1. Januar Pflicht

Ab dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen.

Sog. „to-go“-/ „take-away“-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Diese Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. 

Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Inhalt dieses Artikels

Welche Behältnisse betroffen sind

Unter die Mehrwegpflicht fallen sowohl Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sowie Einweggetränkebecher.

  • Materialart
    • Bezüglich der Materialart der betroffenen Behältnisse ist die Beschaffenheit aus „Kunststoff“ maßgeblich.
  • Abgrenzung Einweg/ Mehrweg
    • Für die Einstufung als Mehrweg ist maßgeblich, ob die Verpackung so konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um entsprechend dem Verwendungszweck wiederbefüllt oder wiederverwendet zu werden und während der Lebensdauer mehrere Kreisläufe durchläuft. Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Einwegartikel sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden.
  • Einweggetränkebecher
    • Von der Mehrwegpflicht werden sämtliche Einweggetränkebecher, unabhängig von der Materialart erfasst. Es wird nicht zwischen Einweggetränkebechern aus Kunststoff und solchen ohne Kunststoffanteil unterschieden. 
      • Einwegbecher aus Kunststoff
      • Einwegbecher aus Pappe
      • Einwegbecher aus sonstigen Materialien (biobasierte Kunststoffe, Bagasse, etc.)
  • Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
    • Von der Mehrwegpflicht sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen erfasst. Darunter fallen Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
      1. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden,
      2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
      3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. („To-Go“-Verpackungen oder „Fast-Food“-Verpackungen aus Kunststoff)
    • Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher (weil sie gesondert geregelt sind), Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
    • Nach Art. 12 der EWKRL ist für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe - insbesondere, wenn es sich um Einzelportionen handelt - tendenziell achtlos weggeworfen werden. 
  • Art der Mehrwegbehältnisse
    • Die Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternativen ist nicht festgelegt. Hier besteht für die Verpflichteten freie Wahlmöglichkeit. (Behältnisse aus Kunststoff, Metall, Glas, Keramik etc.)

Verpflichtete Adressaten

Letztvertreiber (also die Vertreiber, die direkt an den Endverbraucher verkaufen) müssen Mehrwegalternativen anbieten, sofern sie Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr anbieten.

Damit sind die Letztvertreiber, die diese Einwegverpackungen mit Ware befüllen, verpflichtet, Mehrwegalternativen anzubieten, sofern sie verzehrfertige Speisen und Getränke vor Ort oder zur Mitnahme anbieten („to-go“/ „take-away“).

    • Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske
    • Kantinen, Mensen
    • Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel (Bsp.: Salat-Station, frische Sushi-Theke, Eis-Theke)
    • Lieferdienste
  • Vorabgefüllte Produkte
    • Vorabgefüllte/ vorverpackte Speisen oder Getränke, die durch die Letztvertreiber oder Dritte im Vorfeld bereits verpackt wurden, unterfallen nicht der Mehrwegpflicht. (Bsp: Vorbereitete, vorgeschnittene und abgepackte Obst-/Gemüse-Packungen, verpackte Sandwiches, abgepacktes Sushi)
  • Verkaufsautomaten
    • Die Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten unterliegt ebenfalls der Mehrwegpflicht (Ausnahme siehe unten). Die Verkaufssituation aus dem Automaten wird damit der Abgabe durch den Letztvertreiber gleichgestellt.
    • Unternehmen können diese Pflicht in diesem Fall dergestalt erfüllen, dass sie dem Endverbraucher ermöglichen können, eigene Mehrwegbehältnisse zu befüllen.
    • Dies gilt unabhängig von der Größe und Mitarbeiterzahl des Unternehmens, welches die Verkaufsautomaten betreibt. (Heißgetränke in Bechern)
  • Ausnahme für Verkaufsautomaten in Betrieben
    • Von der Mehrwegpflicht ausgenommen sind Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter dienen und nicht öffentlich aufgestellt sind.

Ausnahmen für kleine Betriebe

Für Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern gelten Ausnahmen von der Mehrwegpflicht. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Diese Unternehmen haben die Möglichkeit, die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, indem sie die Speisen und Getränke in vom Endverbraucher selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abfüllen. (Kioske, Tankstellen, Imbisse, Spätkauf-Läden, Food-Trucks, Schausteller, Marktstände usw.)

  • Verkaufsfläche
    • Zur Verkaufsfläche zählen sämtliche für die Verbraucher frei zugänglichen Flächen wie Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Im Fall von Lieferdiensten gelten als Verkaufsfläche auch alle Lager- und Versandflächen.
  • Filialen
    • Für die Anwendung der Ausnahme ist die Größe des gesamten Unternehmens maßgeblich. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Filialen, dann sind die Mitarbeiterzahl und Verkaufsfläche des gesamten Unternehmens entscheidend; die Filialen werden also nicht einzeln betrachtet.
  • Mitarbeiteranzahl
    • Für die Anzahl der Beschäftigten, dass Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden als 0,5 Personen und nicht mehr als 30 Stunden als 0,75 Personen berücksichtigt werden. Saisonale Unterschiede bleiben außer Betracht.
  • Information
    • Es müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zur Möglichkeit, eigene Behältnisse befüllen lassen zu können, in der Verkaufsstelle angebracht werden.
      • Schilder, Plakate
      • Internetseite
  • Wahlmöglichkeit der Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse
    • Für Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern oder mehr als 80 m2 Fläche gilt: Sie können Einweg anbieten. Sie müssen dann auch Mehrweg anbieten. Sie können zusätzlich zu ihrem Mehrweg-Angebot die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen.
    • Für Unternehmen mit max. 5 Mitarbeitern und max. 80 m2 Fläche gilt: Sie können Einweg anbieten. Sie müssen dann außerdem wählen, ob sie zusätzlich Mehrweg anbieten oder ob sie zusätzlich die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen oder ob sie alle genannten Optionen anbieten.
  • Hygienevorschriften
    • Bei der Befüllung von durch Verbraucher selbst mitgebrachten Mehrwegbehältnissen sind Hygienevorschriften von den Letztvertreibern zu berücksichtigen. Diese haben die entsprechenden baulichen und technischen Voraussetzungen vorzuweisen, um eine unmittelbare Befüllung mitgebrachter Behältnisse in hygienisch unbedenklicher Weise vornehmen zu können.
    • Bestehen hier Bedenken bezüglich der mitgebrachten Behältnisse, kann die Befüllung im Einzelfall verweigert werden. Die o. g. Pflicht kann jedoch nicht mit pauschalen „Hygiene-Bedenken“ permanent abgelehnt werden.

Vollzug

Der Vollzug der Regelung obliegt den jeweiligen Bundesländern. Verstöße sind mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt.

Ausgestaltung des Mehrwegangebots

Bei dem Angebot von Mehrwegalternativen sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Preisgestaltung
    • Mehrwegbehältnisse dürfen nicht teurer sein als Einwegbehältnisse. Maßgeblich ist hier der Verkaufspreis, Pfand ist davon ausgenommen.
  • Angebot
    • Mehrwegbehältnisse dürfen nicht „zu schlechteren Bedingungen“ angeboten werden. Die Behältnisse müssen also hinsichtlich Größe und Volumen den Einwegverpackungen vergleichbar sein. Weiterhin dürfen für Einwegkunststoffverpackungen auch keine Anreize gegenüber Mehrwegverpackungen geschaffen werden (Treuepunktekarte etc.)
  • Pfandregelung
    • Eine Bepfandung der Mehrwegbehälter ist möglich. Die Höhe des Pfandes muss dabei angemessen sein. Es darf nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden.
  • Informationen über Wahlmöglichkeit
    • Es müssen gut sicht- und lesbare Informationen in der Verkaufsstelle hinsichtlich der Wahlmöglichkeit von Mehrwegbehältnissen vorhanden sein.
      • Schilder, Plakate
      • Internetseite
  • Rücknahme
    • Die Letztvertreiber haben nur die von ihnen ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen. Eine Verpflichtung, Mehrwegbehältnisse von anderen Unternehmen/Systemen zurückzunehmen, besteht damit nicht. Die jeweiligen Annahmeregelungen können die Unternehmen/Systeme festlegen (bspw. Umgang mit verschmutzten/beschädigten Behältnissen).

Anbieter für Mehrwegbehältnisse

Es gibt verschiedene Systeme und Unternehmen, die Mehrwegbehältnisse anbieten (keine abschließende Auflistung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Regionale Anbieter von Mehrwegverpackungen im Kammerbezirk der IHK Cottbus:

Anbieter aus anderen Regionen:

Das Merkblatt befindet sich im pdf-Format ebenfalls im Downloadbereich rechts bzw. unten.

Ansprechpartner

Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
dorit.koehler@cottbus.ihk.de