Lkw-Maut in Deutschland

Lkw-Maut in Deutschland
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Mauterhöhung seit 01.12.2023 und Ausweitung der Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ab 01.07.2024

Seit dem 01.12.2023 wurde das in Deutschland bestehende Mautsystem um einen Teilsatz für CO2-Ausstoß erweitert. Die Höhe der Maut pro Kilometer hängt davon ab, wie viel Kohlendioxid (CO2) ein Fahrzeug ausstößt. Diese Regelung basiert auf der sogenannten EU-Eurovignettenrichtlinie (RL 1999/62/EG). Mit der Einführung der CO2-Emissionsklassen wird die technische zulässige Gesamtmasse (tzGm) des Fahrzeuges als Grundlage für die Gewichtsklasse herangezogen (Feld F.1. im Fahrzeugschein). Diese ersetzt die bisherige im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse (Feld F.2.). 
 
Eine weitere wichtige Änderung: Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5t und bis 7,49 t werden ab dem 01.07.2024 mautpflichtig. Grundlage für die Mautpflicht ist die technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges/der Zugmaschine. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 t, die zur Beförderung von Material,  Ausrüstungen oder Maschinen genutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufes benötigt, die sogenannte "Handwerkerausnahme " werden von der Mautpflicht ausgenommen. 

Kommt für Ihr Fahrzeug eine Ausnahme von der Maut in Frage, kann eine entsprechende Registrierung beim Mautbetreiber Toll Collect sinnvoll sein. Weitere Beispiele für freigestellte Fahrzeuge und Informationen zur Registrierung hierfür finden Sie hier. 

Auf den Seiten des BALM finden Sie auch die Liste der handwerklichen Tätigkeiten, die von der Maut befreit sind und Informationen zu weiteren Fahrzeuge die von der Mautpflicht ausgenommen sind.

Sofern eine Mautpflicht besteht, erfolgt die Abrechnung über eine On Board Unit (OBU) Informationen zum Bezug und zum Einbau finden Sie hier

Für Rückfragen können Sie gern auch die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  bzw. beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Tel. 022157760, Referat G 2 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  nutzen.

Weitere Informationen:

Mauterhöhung - Starke Mehrbelastung für die Gesellschaft

Der 1. Dezember 2023 war der Stichtag für die Verschärfung der LKW-Maut. Diese Kosten belasten die gesamte Wirtschaft. 
Eine zusätzliche Mautkomponente verteuert die Mautkosten für die Unternehmen um bis zu 83 Prozent. Das bedeutet deutschlandweit eine Mehrbelastung des Verkehrsgewerbes und der Gesellschaft um 7,62 Milliarden Euro im Jahr.  

Alternative Verkehrsträger fehlen

Die Brandenburger IHKs sehen die beabsichtigte Lenkungswirkung der Maut sehr kritisch, denn sie kann nicht wirksam werden, weil alternative Verkehrsträger für die Menge der Güter nicht zur Verfügung stehen.
Die CO₂-Klausel gehört deshalb ausgesetzt und reformiert bis technologisch ausgereifte und bezahlbare Alternativen verfügbar sind. Die Verkehrsbranche ist für die Wirtschaft in Brandenburg als Flächenland mit weiten Wegen existenziell. Zusätzliche Kosten wie die Mauterhöhung verschärfen den Wettbewerb und werden zu Insolvenzen führen.

Die IHK-Position zur Maut

Im Positionspapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 101 KB) “Mauterhöhung ab 1. Dezember 2023– erhebliche Mehrbelastung für das Verkehrsgewerbe und Steuererhöhung durch die Hintertür“ fordern die Brandenburger IHKs unter anderem:  
  • Eine Doppelbelastung der Verkehrsbranche wegen der ohnehin steigenden CO₂-Kosten auf Kraftstoffe ab 2024 ist zu vermeiden.  
  • Die Einnahmen aus der Maut müssen ausschließlich dem Verkehrsbereich zugutekommen und nicht in den allgemeinen Bundeshaushalt fließen.  
  • Die Erhöhung der Maut soll nicht im laufenden Kalenderjahr erfolgen, weil in der Verkehrsbranche in der Regel langfristige Verträge geschlossen werden.  
  • Auszuschließen ist, dass die Mauterhöhung die Regionalverkehre verteuert und somit regionale Produzenten benachteiligt werden, die die Kostensteigerung nicht über die Menge abfedern können. 
Die Industrie- und Handelskammern in Brandenburg drängen auf eine rasche Entlastung der betroffenen Unternehmen, um deren Leistungen nicht zu gefährden und die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom 28.10.2020 über Einzelheiten der Wegekostenkalkulation entschieden. Das Gesetz, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst wurden, trat zum 1.10.2021 in Kraft treten und betraf rückwirkend den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021. Betroffene Unternehmen konnten Erstattungsansprüche stellen. 

 Lesen Sie hier die Informatioen zur Rückerstattung -  aktuelle Meldung dazu vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

 

Überblick zur LKW-Maut

Seit 2005 sind alle Autobahnen in Deutschland für Lkws mautpflichtig. 2018 wurde die Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet. Im Überblick werden die wichtigsten Fragen zur Lkw-Maut beantwortet.

Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), ehemals Autobahnmautgesetz (ABMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.

Übersicht:

 1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und seit dem 1. Juli 2018 alle Bundestraßen.

 2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (Lkw) und Fahrzeugkombinationen (Lkw mit Hänger, Sattelzüge etc.) mit einer zulässigen Höchstmasse ab 7.500 kg werden bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig. Dabei ist unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden. Mautpflichtig sind In- und Ausländer. Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut. 

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen
  • Fahrzeuge der Streitkräfte und der Polizeibehörden
  • Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste
  • Fahrzeuge des Bundes
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kraftfahrzeuge (Kfz) privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, beispielsweise Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kfz-Papieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, zum Beispiel Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Auch bei diesen Fahrzeugen sind die Leerfahrten mautfrei.
  • Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (Lkws, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
    Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann - bei einer Zulassung in Deutschland - anhand folgender Unterlagen kontrolliert und nachgewiesen werden:
    - Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäߧ 19 Abs. 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke)
    - Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie oder Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden
    Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (beispielsweise Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
    Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
  • Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 kg abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann. 

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre. Sie kann anschließend verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugscheine stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kfz-Kennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung des zulässigen Gesamtgewichts, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kfz-Kennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde. 

5. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, Achszahl und Emissionsklasse festgelegt. 

6. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen

  • manueller Einbuchung,
  • Interneteinbuchung,
  • automatischem Erhebungsverfahren. 

Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:

  • Tank-/Flottenkarte
  • Kredit- oder EC-Karte
  • Bargeld 

Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zusätzlich zur Verfügung:

  • Abbuchungsverfahren
  • Guthabenkonto bei nicht ausreichender Bonität des Nutzers 

7. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (zum Beispiel einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Nach Registrierung wird für jedes angemeldete Fahrzeug eine Fahrzeugkarte ausgestellt. Damit besteht die Möglichkeit des vereinfachten Einbuchens beim manuellen System. Außerdem ist die Voraussetzung, um an der Buchung über Internet sowie am automatischen System teilnehmen zu können, damit erfüllt. Die Registrierung ist kostenlos.

8. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Das manuelle System ist mit und ohne Registrierung möglich. Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellenterminals. Rund 1.100 Terminals einer neuen Generation stehen in Deutschland zur Verfügung. Auf der Homepage von Toll Collect finden Sie eine Übersicht der Terminals. Alle autobahnnahen Terminals sollen 24 Stunden am Tag zugänglich sein. Die Einbuchung hat vor Befahren der mautpflichtigen Straßen zu erfolgen. Zusätzlich ist die Nutzung einer Smartphone-App zur manuellen Einbuchung möglich. Jedoch können weiterhin Terminals sowie die manuelle Eingabe per Internet genutzt werden.

9. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet?

Die Einbuchung beim Systembetreiber Toll Collect hat vor dem Befahren der Bundesfernstraßen zu erfolgen. Bei der Einbuchung über das Internet wird eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Wird dieses Zeitfenster aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Stau, Panne oder ähnliches) nicht eingehalten, muss storniert und neu gebucht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine andere Strecke genutzt wird. Häufig gefahrene Routen können zur Vereinfachung gespeichert werden.

10. Wie funktioniert das automatische System?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board-Unit (OBU) in das Fahrzeug. Nach der Registrierung erhält das Unternehmen für jeden Lkw eine Fahrzeugkarte, auf der die wichtigsten Fahrzeugdaten gespeichert sind. Mit der Fahrzeugkarte kann der Benutzer mit den von Toll Collect autorisierten Servicepartnern einen Termin zum Einbau der OBU vereinbaren.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter bezahlt

  • den Ein- und Ausbau der OBU,
  • für einen eventuell notwendigen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten und
  • für die An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen der oben genannten Arbeiten sowie auch bei technisch bedingten, schriftlichen Überprüfungsaufforderungen durch Toll Collect oder durch das Bundesamt für Güterverkehr.

Mittels der OBU wird festgestellt, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Bei der elektronischen Mauterhebung schaltet sich die OBU automatisch beim Befahren der mautpflichtigen Straße ein und ermittelt mittels des GPS-Satellitensystems den Standort. Daraus errechnet die OBU die zu entrichtende Maut und sendet sie per GSM-Schnittstelle an den Mautbetreiber. Eine Abgrenzung der mautpflichtigen Strecken beispielsweise zu parallel verlaufenden Straßen erfolgt zusätzlich durch fest installierte und mobile Baken. Die Abrechnung erfolgt einmal monatlich.

Zu jeder Zeit ist der Fahrer in der Lage, die Strecke zu ändern, ohne eine Stornierung oder Teilstornierung vornehmen zu müssen. Die OBU kann weiterhin ohne jegliche Einschränkungen auch im erweiterten mautpflichtigen Netz verwendet werden.

11. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Zur Vorkontrolle dienen stationäre Kontrollbrücken, Kontrollsäulen und portable Kontrolleinrichtungen, mit deren Hilfe eine Vorauswahl möglicher „Mautpreller” vorgenommen werden kann. Die automatische Kontrolle erfolgt durch den Betreiber, der auch die etwaige Fehlerbearbeitung durchführt. Diese erfolgt mittels Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs. Sowohl das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als auch die Zollbehörden dürfen Kontrollen durchführen. Werden Verstöße festgestellt, kann die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagt werden, sofern Zweifel bestehen, dass die Maut sonst nicht mehr bezahlt wird. Außerdem können Sicherheitsleistungen gefordert werden. Darüber hinaus werden Bußgeldverfahren eingeleitet.

12. Was kosten Verstöße bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut?

Für Verstöße gegen die Mautvorschriften gibt es einen gesonderten Bußgeldkatalog. Die darin aufgeführten Bußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen. 

Weitere Informationen 

Ansprechpartner

Stabstelle Strukturwandel/Infrastruktur und Verkehr
Sach- und Fachkundeprüfung
t: +49(0)355 365 1104
f: +49(0)355 3659 1104
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