Sach- und Fachkundeprüfung
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Die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Angabe im Fahrzeugschein) einschließlich Anhänger ist von den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit.
Das bedeutet für Unternehmensgründer in der KEP-Branche keine Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Mit der Beantragung des Gewerbescheines bei der am Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung kann mit der Tätigkeit begonnen werden.
Abweichend vom Grundsatz der allgemeinen Gewerbefreiheit benötigen Kurier- und Postdienstleistungsunternehmen aber vielfach für ihre Tätigkeit eine Genehmigung oder Lizenz.
Man unterscheidet grundsätzlich anzeige- und lizenzpflichtige Postdienstleistungen.
Seit Beginn der Liberalisierung des Postmarktes in Deutschland kann die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht bis 1000 Gramm nur von dem vorgenommen werden, der über eine Lizenz der Bundesnetzagentur verfügt. Auch der gewerbliche Transport von einzelnen Sendungen mit Anschrift gilt nach dem Postgesetz als Postdienstleistung. Wer solche Transporte durchführt, muss seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen. Die Anzeige dient allein der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung.
Postdienstleistungsunternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nach dem Postgesetz bisher noch nicht nachgekommen sind, sollten dies unverzüglich nachholen. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos. Wer allerdings die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Die Mitteilung nach § 36 Postgesetz umfasst neben Namen und Anschrift die Information über die beförderten Sendungen (Pakete bis 20 kg, Briefe oder Umschläge mit Dokumenten). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für sogenannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).
Sie können Ihre Angaben auch über die Internetseite der Bundesnetzagentur übermitteln.
Anzeigepflichtige Postdienstleistungen nach § 36 Postgesetz:
Anzeigepflichtig sind:
Aus dem lizenzfreien Bereich unterliegt ferner der Anzeigepflicht:
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