
Geschäftsbereich: Standortpolitik und Regionalentwicklung
Ausbildungsberatung
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Stellt sich bereits vor oder während der Probezeit heraus, dass Betrieb und Auszubildender kein Traumpaar werden, verläuft die Trennung in der Regel unproblematisch. Vor oder während der Probezeit können beide Vertragsparteien jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen.
Denn das Berufsbildungsgesetz schreibt eine Probezeit von 1 – 4 Monaten ja gerade vor, damit erprobt werden kann, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und ob er tatsächlich zu dem Unternehmen und das Unternehmen zu ihm passt. Wer allerdings erst nach Ablauf der Probezeit feststellt, dass der Auszubildende nicht zum Beruf oder Unternehmen passt, wird ihn nicht so einfach wieder los. Die Probezeit sollte daher unbedingt als solche genutzt werden.
Ist die Probezeit verstrichen, wird dem Betrieb die Kündigung des Auszubildenden - auch im Vergleich zur Kündigung eines Arbeitnehmers – erheblich erschwert.
Der Betrieb kann nur noch kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, nach denen es ihm nicht zugemutet werden kann, das Ausbildungsverhältnis noch länger fortzusetzen. Die Interessen des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung des Ausbildungsverhältnisses müssen gegen die Interessen des Betriebs an der Beendigung abgewogen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung des Ausbildungsverhältnisses mit fortschreitender Dauer immer mehr Gewicht erhält.
Spricht der Betrieb die Kündigung aus, erhält er innerhalb von drei Wochen endgültige Klarheit darüber, ob der Auszubildende die Kündigung akzeptiert oder ob ein Rechtsstreit zu erwarten ist. So lange läuft die Frist, innerhalb derer der Auszubildende eine Kündigungsschutzklage erheben kann.
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