Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften. Ihre Aufgaben sind gesetzlich definiert. Die Kammern vertreten das Gesamtinteresse der ihnen angehörigen Gewerbetreibenden und fördern die gewerbliche Wirtschaft ihrer Bezirke. Sie bieten ein breites Leistungsspektrum, das jedes Mitglied nutzen kann.

Wer ist Mitglied der IHK Cottbus?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Cottbus, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Cottbus haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob der Gewerbebetrieb tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.

Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist Mitglied der jeweiligen IHK (IHK-Finder).

Einer gesonderten Beitrittserklärung zur IHK bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.

Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

Warum braucht die IHK eine Mitgliedschaft?

Die gesetzliche Mitgliedschaft ermöglicht es der IHK, die Interessen aller Unternehmen in ihrer Region zu ermitteln, sie abzuwägen und auch zwischen den Unternehmen auszugleichen. Sie gibt einen Rahmen vor, in dem sich die Unternehmen für ihre Belange einsetzen können. Die zentralen Entscheidungen fallen dabei in der IHK-Vollversammlung. Die IHK Cottbus vertritt die Interessen von rund 34.000 gewerblichen Unternehmen gegenüber Politik und Verwaltung. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft der Region und damit des Standorts Deutschlands aktiv mit - und handeln dabei unabhängig, selbstbestimmt und verantwortungsbewusst.

Beginn der Mitgliedschaft

Die Gewerbesteuerpflicht und damit auch die Kammerzugehörigkeit von Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften, also auch für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften und von Vereinen beginnen mit der Aufnahme der Gewerbetätigkeit, d. h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Zugehörigkeit bereits mit der Eintragung in das Handels- bzw. Genossenschaftsregister. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.

Ende der Mitgliedschaft

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften endet die IHK -Zugehörigkeit mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, die mit der nach der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden kann.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäft aufgegeben haben, sind rechtlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe abzumelden. Wer das nicht tut, handelt ordnungswidrig.

Die objektive Gewerbesteuerpflicht und damit die IHK-Zugehörigkeit von Kapitalgesellschaften endet noch nicht mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern erst mit der Löschung im Handelsregister. Es kommt auf die vollständige Einstellung werbender Tätigkeit an; ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter reicht hierfür nicht.

Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.

Beitragspflicht

Die Kammerzugehörigkeit hat gemäß § 3 Abs. 2 ff. des IHKG die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zur Folge. Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht der Kammer, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft objektiv, abwägend und ausgleichend zu erfüllen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen Kammerbeiträge besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.

Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung (PDF) geregelt, die die Vollversammlung jährlich beschließt. Die allgemeinen Grundsätze der Beitragspflicht sind in der Beitragsordnung (PDF) geregelt. Die Veröffentlichungen erfolgen im Bundesanzeiger.

Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Beiträge werden durch besonderen Bescheid erhoben.

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