Sach- und Fachkundeprüfung
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Am 26.03.2021 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf für ein neues Personenbeförderungsgesetz zugestimmt. Die ersten Bestandteile dieser Novelle sind bereits am 01. und 02.08.2021 in Kraft getreten.
Seit 02.08.2021 müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die einen Personenbeförderungsschein für Taxi, Mietwagen oder gebündelten Bedarfsverkehr erhalten wollen, ihre Fachkunde nachweisen.
Da es bisher zu Art und Umfang der Erbringung eines solchen Nachweises keine Ausführungen gibt, hat das Land Brandenburg entschieden, die Notwendigkeit der Vorlage eines Fachkundenachweises vorläufig auszusetzen und den Nachweis jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Vorschriften zum Fachkundenachweis verbindlich nachzuliefern.
In Taxen besteht seit 01.08.2021 die Pflicht, ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät vorzuhalten. Dies kann beispielsweise auch ein Smartphone mit entsprechend aktuellem Navigationsdienst sein.
Ebenfalls seit 01.08.2021 ist für Taxifahrten die Einführung von Festpreisen für bestimmte Wegstrecken sowie für Bestellfahrten möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, Regelungen zu Höchst- und Mindestpreisen bei Bestellfahrten festzusetzen. Innerhalb dieses Tarifkorridors wären Fahrpreise zwischen Kundinnen und Kunden sowie den Taxiunternehmen frei verhandelbar.
Der gebündelte Bedarfsverkehr ist eine neue Art des Gelegenheitsverkehrs, der von privaten Beförderungsunternehmen betrieben werden kann. Die Fahrgäste bestellen hierbei die Fahrten im Voraus. Mehrere Beförderungsaufträge werden dann entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt und abgefahren.
Seit dem 02.8.2021 besteht zudem die Pflicht für Mietwagenunternehmen und Beförderungsunternehmen im gebündelten Bedarfsverkehr, ihre Fahrzeuge mit Ordnungsnummern zu kennzeichnen. Diese sind in der rechten unteren Ecke der Heckscheibe nach innen und außen sichtbar anzubringen (wie im Taxi).
Alle Mietwagen, auch solche, die im Auftrag von Vermittlern von Personenbeförderungsdiensten unterwegs sind, müssen weiterhin nach jeder Fahrt zu ihrem Betriebssitz zurückkehren, wenn nicht zuvor ein neuer Beförderungsauftrag angenommen wurde. In Gemeinden mit großer Flächenausdehnung besteht die Möglichkeit, auch andere Abstellorte zuzulassen. Mietwagenunternehmen haben seit 01.08.2021 die Möglichkeit, Beförderungsaufträge auch elektronisch, etwa mittels Apps, entgegenzunehmen.
Beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr sollen künftig die Belange mobil oder sensorisch eingeschränkter Menschen berücksichtigt werden. Hierfür ist ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen innerhalb der Flotte eines Beförderungsunternehmens ein barrierefreies Fahrzeug bereitzustellen.
Vorhandene Daten über die entgeltliche Beförderung von Personen werden künftig gesammelt. Statische und dynamische Mobilitätsdaten müssen ab 01.09.2021 durch die Beförderungsunternehmen – aber auch durch Vermittler von Personenbeförderungsdiensten – über einen nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden. Dieser ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen angesiedelt. Die Daten sollen zukünftig der Marktanalyse zur Bildung passender Angebote von ÖPNV und sonstigen Personenbeförderern dienen.
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