Gaststättengesetz

Paragraf und Gesetzbuch
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Paragraf und Gesetzbuch

Welche gastronomischen Betriebe sind vom Gaststättengesetz betroffen? Gaststätten sind im Sinne dieses Gesetzes alle Gewerbe im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes. Demnach betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke bzw. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, d. h. sowohl Schank- als auch Speisewirtschaften. Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. 

GAGEV - anlassbezogenes, vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wer auf Märkten Bier ausschenkt, Würstchen verkauft oder weitere Speisen oder Getränke anbietet, betreibt laut § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) ein anlassbezogenes und vorübergehendes Gaststättengewerbe. Dies ist anzeigepflichtig. Das Vorhaben hat der Unternehmer zwei Wochen vor Beginn des Ereignisses dem zuständigen Ordnungsamt mit dem Formblatt Gagev (Anzeige eines vorübergehendes Gaststättengewerbe) mitzuteilen.

Eine Zuverlässigkeitsprüfung bei einem beabsichtigten Alkoholausschank im vorübergehenden Gaststättengewerbe entsprechend § 3 Abs. 1 BbgGastG ist im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 2 BbgGastG nicht vorgesehen. Allerdings steht es den Behörden frei, gegebenenfalls eine Überprüfung vorzunehmen.

Weitere Beispiele für den Betrieb eines anlassbezogenen, vorübergehenden Gaststättengewerbes sind zum Beispiel die Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken bei Geschäftseröffnungen oder -jubiläen, Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften, sofern dies gewerbsmäßig (auf Dauer angelegte Tätigkeit, Absicht der Gewinnerzielung) erfolgt.

Für Teilnehmer an festgesetzten Veranstaltungen (nach §69 Abs. 1 Satz 1 GewO) gelten die Vorschriften des §68a Gewerbeordnung (GewO). Hiernach dürfen auf festgesetzten Märkten und Volksfesten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen und auf "anderen Veranstaltungen im Sinne der §§64 bis 68 GewO" lediglich Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle ohne eine Anzeige nach §2 Abs. 2 BbgGastG verabreicht werden.