Förderung für Elektromobilität

Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus. Dazu hat das Bundeskabinett am 31. Juli 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen.

 Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen.

  • Lieferfahrzeuge: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt - zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
  • Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.
  • Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.

Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrades:

  • Jobtickets: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt - allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
  • Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung.

Inkrafttreten: Alle Regelungen sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Ansprechpartner

Jens Krause
Generalmanager
Leitung Stabstelle Strukturwandel/Infrastruktur und Verkehr
Sprecher: Wasserstoffnetzwerk Lausitz DurcH2atmen / Wirtschaftsverkehrsnetzwerk Lausitz / Strukturwandelwerkstatt Infrastruktur und Mobilität
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