Export in Drittländer

Ein Export liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also außerhalb der Europäischen Union handelt. Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen verschiedene Aspekte beachtet werden, unter anderem die Dokumente und Anmeldungen, die für die Ausfuhr aus der EU benötigt werden. Bei der Ausfuhr ist eine zollamtliche Abfertigung ab 1.000 € / 1.000 kg vorgeschrieben.  Weiterhin muss bedacht werden, dass es verschiedene Einfuhrbestimmungen in den einzelnen Ländern gibt.

Die gewerbsmäßigen Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

Um einen Export ordnungsgemäß durchzuführen, ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde erforderlich. Ab einer  bestimmten Größenordnung des Unternehmens ist weiterhin eine Eintragung ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht nötig, soweit diese nicht schon aus anderen Gründen vorgeschrieben ist. Der Notar wäre die richtige Anlaufstelle, um alles zu veranlassen. Gewerbetreibende aus Drittstaaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland in der eine selbständige gewerbliche Tätigkeit zugelassen ist.

EORI-Nummer

Die EU hat die EORI Nummer eingeführt. Eine Zollabfertigung in der Europäischen Union ist für einen deutschen Zollbeteiligten nur noch möglich, wenn dieser in der EORI-Datenbank registriert ist.
Die 17-stellige Nummer setzt sich aus dem Staatenkürzel (ISO-Alpha-2-Länder) und einer alphanumerischen Ziffernfolge zusammen.
Diese EORI-Nummer wird dann in der zentralen Datenbank der Europäischen Kommission hinterlegt, die für jedermann überprüfbar ist.
Zu beantragen ist die Nummer mit dem Vordruck 0870 „Beteiligte-Stammdaten Adresserfassung und –berichtigung“ beim Zoll.

Der Antrag ist dann zu senden an das Informations-und Wissensmanagement Zoll, Carusufer 3-5, 01099 Dresden, Tel.: 0351 44834-510, Fax: 0351 44834-590           

Vertragsgestaltung und Lieferbedingung

Wer im Ausland tätig sein will, muss sich besondere Gedanken um die vertraglichen Bedingungen wie Gewährleistungsdauer, der Ausschluss von Ersatzlieferungen, die Begrenzung von Schadenersatzforderungen, Zahlungsmodalitäten machen. Für deutsche Exporteure gilt das UN-Kaufrecht, dessen Vorteile darin liegen, dass es von 83 Staaten übernommen wurde.
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung). Durch die international standardisierten Lieferbedingungen Incoterms® wird festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. Importeur zu tragen sind. Dabei sollte der konkrete Ort des Risikoübergangs im Vertrag benannt werden. Ebenso sollte zwingend genannt werden, welches Regelwerk genutzt wird. Zur Auswahl stehen Incoterms® 2000, Incoterms® 2010 und ab Januar 2020 auch Incoterms®2020. Zu finden sind die Incoterms® unter www.iccgermany.de

Welche Vorschriften gibt das Empfängerland vor?

Der Importeur im Bestimmungsland sollte Ihnen nach Möglichkeit verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrverzollung erforderlich sind. Ist ihm das nicht möglich, ist das Nachschlagewerk „Konsulats- und Mustervorschriften“, in Fachkreisen auch die „Bibel des Exports“ genannt, sehr hilfreich. Dort werden eingehend Handelsrechnungen, Zollfakturen, Warenver-kehrsbescheinigungen, Präferenzerklärungen, Ursprungszeugnisse (Ausfüllung, Ursprungsbezeichnungen, Wortlaut der abzugebenden Erklärungen) behandelt. Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Papiere verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen zu beachten. 
Auskünfte über die zu entrichtenden Einfuhrabgaben im Importland findet man unter der Angabe der Warennummer für die meisten Länder in der neuen Datenbank  Access2Markets unter EU-Handelsportal

Bei der Beratung sind wir Ihnen gern behilflich.

Warentarifnummer

Für die genaue Definition der Ausfuhrware in der Ausfuhranmeldung ist die der Ware entsprechende Warentarifnummer anzugeben. Die Nummern können dem „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“, das jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird, entnommen werden.
Sie haben aber auch die Möglichkeit beim elektronischen Zolltarif unserer Zollverwaltung zu suchen. auskunft.ezt-online.de

Ausfuhrgenehmigung

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Es gibt allerdings Beschränkungen, die durch nationale oder EU-Verordnungen geregelt sind. 
Zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung abzugeben. Ob eine Ausfuhrgenehmigung nötig ist, ergibt sich aus der gemeinsamen Ausfuhrliste, Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Eine in der Ausfuhrliste aufgeführte Ware unterliegt grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Bitte prüfen Sie vor jedem anstehenden Export, ob ihre Ware auf der Ausfuhrliste vermerkt ist. 
Ist eine Ware nicht in der Ausfuhrliste erfasst, kann sie trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (Dual-Use-Verordnung).  
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union ist für Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten die europäische Dual-Use-Verordnung, mit der die internationalen Abkommen in europäisches Recht umgesetzt werden. Dual-Use-Güter sind Produkte, Software und Technologie, die zivil, oder auch militärisch genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise Luftfahrtelektronik, Schiffstechnik , Werkzeugmachinen und Laser: Während jeder zuhause im Drucker oder im CD-Player selbst Laser nutzt, können leistungsstärkere Ausführungen auch als Waffe eingesetzt werden. Überschreitet ein Laser bestimmte technische Schwellenwerte, ist seine Ausfuhr genehmigungspflichtig. Bereits 2016 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Novelle der bislang gültigen EG-Dual-Use-Verordnung von Mai 2009 vorgelegt. Im November 2020 konnte in diesem sehr komplexen Dossier unter deutscher Ratspräsidentschaft eine politische Einigung erzielt werden. Nachdem das Europäische Parlament am 25. März 2021 und der Rat am 10. Mai 2021 den Text formell verabschiedet haben, soll die Neufassung der Dual-Use-Verordnung voraussichtlich am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Sie tritt dann 90 Tage später, also am 9. September 2021, in Kraft. Die Antragstellung einer Ausfuhrgenehmigung erfolgt ab 01.März 2021 ausschließlich online über www.bafa.de unter der Rubrik Ausfuhrkontrolle. 
Eine aktuelle Übersicht der länderbezogenen Embargos veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Durch mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Zur Einhaltung dieser Maßnahmen wurden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. Das Justizportal des Bundes und der Länder ermöglicht eine kostenfrei Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die aufgrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht. www.finanz-sanktionsliste.de

Elektronisches Ausfuhrverfahren ATLAS

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt das Ausfuhrverfahren über das IT-Verfahren ATLAS. Zu den Teilnahmevoraussetzungen gehört der Einsatz einer zertifizierten Software. Diverse Softwareanbieter und Dienstleister bieten ATLAS-Zugangsmöglichkeiten an. Je nach Anzahl der abzugebenden Ausfuhranmeldungen reicht das Spektrum von kompletten Inhouse-Lösungen bis hin zu einem Online-Zugang über ein Clearing–Center (Rechenzentrum).
Eine kostenneutrale Möglichkeit bietet die deutsche Zollverwaltung, in dem man Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren über das Internet abfertigen kann ( IAA Plus). Die Pflicht zur Abgabe von Ausfuhranmeldungen betrifft alle Ausfuhrvorgänge über einem Warenwert von 1.000,-€  (darunter nur, wenn das Gewicht über 1 000 kg liegt).
Um die IAA Plus nutzen zu können, muss das ausführende Unternehmen über eine EORI-Nummer und ein ELSTER-Zertifikat verfügen.   
Bei der IAA Plus ist durch die digitale Signatur keine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Der Gang zum Binnenzollamt entfällt somit.
Ab einem Warenwert von 3.000€ muss die Ausfuhranmeldung zusätzlich von dem für den Exporteur zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabgefertigt werden. Wird die Ware per Post oder Bahn versandt, muss die Ausfuhranmeldung bereits ab einem Warenwert von 1.000€ vom Binnenzollamt vorabgefertigt werden.
Das Unternehmen hat die Möglichkeit einer Zollbeschau im eigenen Unternehmen, wenn vorab in der IAA Plus ein Antrag auf „Gestellung außerhalb des Amtsplatzes“ gestellt wird. Dem Zollamt steht es frei, die Ausfuhr mit oder ohne Beschau freizugeben. 
Die sogenannte Überlassung erfolgt elektronisch. 
Die elektronische Rückmeldung von der Grenze erhält der Exporteur ebenfalls elektronisch durch den sogenannten Ausgangsvermerk. Ausführliche Anleitungen zum Thema „Ausfuhrverfahren Atlas“ finden Sie unter www.zoll.de 

Ansprechpartner

Petra Piater
Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
Zoll/Außenwirtschaftsdokumente
t: +49(0)355 365 3403
f: +49(0)355 3659 3403
petra.piater@cottbus.ihk.de