Tourismus
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Mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie ist der Begriff der Pauschalreise ausgedehnt und um den neuen Begriff der "verbundenen Reiseleistungen" erweitert worden. Unter Umständen werden nun Reisebüros und Beherbergungsunternehmen zu Reiseveranstaltern. Damit haben sie erweiterte Informationspflichten und haften für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen gegenüber dem Gast. Gegebenfalls entstehen Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung der versprochenen Leistungen, auch wenn die Leistung durch Dritte erbracht hätte werden müssen.
Die Verwendung des Begriffs "Pauschalangebot" (Paket, Arrangement, etc.) macht die Leistung immer zu einer Pauschalreise.
Ausführliche Ausführungen sind den jeweiligen Merkblättern zu entnehmen. Das neue EU-Pauschalreiserecht gilt seit dem 1. Juli 2018. Grundlage hierfür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302.
Die Informationspflichten für Reiseveranstalter sind umfänglicher geworden, zusätzlich zu den Angaben zu Mahlzeiten oder Dauer sind Angaben zur Sprache, sowie Leistungen zu machen (§ 651 v Abs. 1 BGB, Art. 250 EGBGB § 3). Vermittler von Pauschalreisen die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden wie Reiseveranstalter.
Neu waren in diesem Zusammenhang "verbundene Reiseleistungen" der Reisevermittler gemäß § 651 w Abs. 1 BGB. Das heißt die Vermittlung von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung, wie Flug, Hotel und Mietwagen. Damit werden Vermittler selbst zu Reiseveranstaltern, wenn mehrere touristische Leistungen kombiniert und als "Paket" angeboten werden. Verbundene Reiseleistungen entstehen, wenn für den Zweck derselben Reise dem Reisenden anlässlich eines einzigen Kontakts mit der Vermittlungsstelle zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt werden. Die Auswahl und Zahlung der Leistung muss in getrennten Vorgängen erfolgen und vom Vermittler nachgewiesen werden können. Andernfalls wird er unbeabsichtigt zum Reiseveranstalter mit entsprechenden Informations- und Haftungspflichten.
Für Reisevermittler sind die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 651 w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB) sowie ggf. die eigene Insolvenzgeldabsicherung (§ 651 w Abs. 3 BGB) zu beachten.
Die EU-Pauschalreise-Richtlinie von 1990 regelt europaweit den Schutz von Ferienreisenden bei der Buchung einer Pauschalreise (Flug, Unterkunft, Mietwagen). Sie sieht vor, dass der Kunde vor Vertragsabschluss alle notwendigen Informationen zur Reise erhält, dass der Reiseveranstalter für alle in der Reise enthaltenden Leistungen haftet und dass eine Rückreiseversicherung im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters vorliegt.
Der Wandel des Reisemarktes hin zur verstärkten Nutzung von Onlineportalen erforderte eine Revision der EU-Pauschalreise-Richtlinie: Ziel dieser Neuregelung war, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Online- und Offline-Angeboten zu schaffen und die Verbraucher besser zu schützen.
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