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Übersicht:
Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Mit dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) werden bereits seit 2005 emittierte Treibhausgase aus Industrie und anderen Wirtschaftsbereichen bepreist, was zu einem Wettbewerbsnachteil der heimischen Wirtschaft innerhalb der EU führt. Damit einher geht das Risiko, dass Produktionsstätten aus der EU in Drittstaaten verlagert werden, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetzte gelten. Mit CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), dem sogenannten CO2-Grenzausgleichsmechanismus als ein Baustein des „Fit for 55“ Programms der EU, soll dieser Carbon Leakage verhindert werden und ein CO2-Preis für importierte Waren eingeführt werden.
Im Mai 2023 wurde die finale Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt stufenweise ab Oktober 2023 bis zur vollständigen Anwendung ab 1. Januar 2026.
Um die Ziele zu erreichen, werden Einfuhren verteuert: EU-Importeure kaufen CO2-Zertifikate. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen (wöchentlicher Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS). Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.
Für alle Importe seit 1. Oktober 2023 müssen Importeure melden, wie viele Tonnen CO2-Äquivalente in den eingeführten Waren enthalten sind (sog. „graue Emissionen“). Die erste Meldung war bereits im Januar 2024 abzugeben. Hierfür sind äußerst detaillierte Daten aus den Herstellungsanlagen in Drittländern erforderlich.
Ab 1. Januar 2026 dürfen dann nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ die gelisteten Waren einführen. Zudem sind dann für die in den Importierten Waren enthaltenen Tonnen CO2-Äquivalente sogenannte CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben. Ziel ist es, dass importierte Waren einen ähnlichen CO2-Preis auferlegt bekommen („Grenzausgleich“), wie Waren, die in der EU hergestellt wurden und für die das EU Emissionshandelssystem gilt.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 listet die von CBAM betroffenen Waren auf, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:
Es gibt folgende Ausnahmen von der CBAM-Pflicht:
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emmissionshandelsstelle (DEHSt) als die zuständige nationale Behörde für CBAM benannt. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der DEHSt. Das Übergangsregister besteht aus dem CBAM-Portal für Unternehmer, das CBAM-Portal für die zuständigen Behörden und das Zugangsmanagement für die betroffenen Unternehmer. Im Benutzerhandbuch CBAM Übergangsregister ist die Nutzung des CBAM-Portals ausführlich beschrieben. Hier erhalten Sie eine Anleitung zum Erstellen, Editieren und Einreichen der Berichte. Außerdem wird beschrieben, wie Sie die Daten als XML Struktur vorbereiten können, um sie in das CBAM-Portal zu importieren. Aus den Daten wird dann automatisch ein Bericht erstellt. Ein Beispiel im zip-Format sowie die XSD-Struktur können Sie herunterladen.
Am 22.12.2023 hat die Europäische Kommission die CBAM-Standartwerte veröffentlicht. Diese finden Sie auf der rechten Seite unter den Downloads.
Betroffene Unternehmen sollten sich kontinuierlich auf die schrittweise Einführung des CBAM vorbereiten und dabei folgende Punkte beachten:
Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert, plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.
Die Dokumente zur deutschen Version der EU-CBAM-Melde-Verordnung sowie zum Annex vom 17.08.23 finden Sie im Downloadbereich rechts.
Zu den Leitlinien für EU-Einführer in engl. Sprache gelangen Sie hier.
Zum deutschsprachigen Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU gelangen Sie hier.
Die Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen sind hier hinterlegt.
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