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Inhalt:
Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Mit dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) werden bereits seit 2005 emittierte Treibhausgase aus Industrie und anderen Wirtschaftsbereichen bepreist, was zu einem Wettbewerbsnachteil der heimischen Wirtschaft innerhalb der EU führt. Damit einher geht das Risiko, dass Produktionsstätten aus der EU in Drittstaaten verlagert werden, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetzte gelten. Mit CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), dem sogenannten CO2-Grenzausgleichsmechanismus als ein Baustein des „Fit for 55“ Programms der EU, soll dieser Carbon Leakage verhindert werden und ein CO2-Preis für importierte Waren eingeführt werden.
Im Mai 2023 wurde die finale Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt stufenweise ab Oktober 2023 bis zur vollständigen Anwendung ab 1. Januar 2026.
Um die Ziele zu erreichen, werden Einfuhren verteuert: EU-Importeure kaufen CO2-Zertifikate. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen (wöchentlicher Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS). Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.
Für alle Importe ab 1. Oktober 2023 müssen Importeure melden, wie viele Tonnen CO2-Äquivalente in den eingeführten Waren enthalten sind (sog. „graue Emissionen“). Die erste Meldung ist im Januar 2024 abzugeben. Hierfür sind äußerst detaillierte Daten aus den Herstellungsanlagen in Drittländern erforderlich.
Ab 1. Januar 2026 dürfen nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ die gelisteten Waren einführen. Zudem sind dann für die in den Importierten Waren enthaltenen Tonnen CO2-Äquivalente sogenannte CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben. Ziel ist es, dass importierte Waren einen ähnlichen CO2-Preis auferlegt bekommen („Grenzausgleich“), wie Waren, die in der EU hergestellt wurden und für die das EU Emissionshandelssystem gilt.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 listet die von CBAM betroffenen Waren auf, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:
Es gibt folgende Ausnahmen von der CBAM-Pflicht:
Übergangsphase:
Für Importeure gelten ab 1. Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren zunächst dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Betroffene Unternehmen müssen somit ihren ersten CBAM-Bericht zum 31. Januar 2024 einreichen. Die Übergangsphase zur Einführung von CBAM startet am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025.
Vollständige Umsetzung:
Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich.
Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder:
Zudem müssen Einführer sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Einführer sind verpflichtet, sich als CBAM-Anmelder zu registrieren. Die Europäische Kommission richtet ein CBAM-Register ein. Dort erhält jeder Anmelder ein entsprechendes Konto, über dem die Abrechnung erfolgt.
Kauf von CO²-Zertifikaten:
Die zugelassenen CBAM-Anmelder erwerben CO²-Zertifikate. Die Anzahl der Zertifikate muss am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der Emissionen der getätigten Einfuhren abdecken. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung über die CBAM-Erklärung. Sind zu viele CBAM-Zertifikate auf dem Konto des Einführers vorhanden, kann der CBAM-Anmelder diese zurückgeben.
CBAM-Anmelder müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das Vorjahr abgeben. Der erste Bericht ist somit zum 31. Mai 2027 einzureichen. Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:
Ein im Herkunftsland der Ware bereits gezahlter CO2-Preis kann dabei berücksichtigt werden. Die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate verringert sich entsprechend. Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den EU-Emissionshandel (EHS) gekoppelt.
Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CBAM vorbereiten und dabei folgende Punkte beachten:
Am 17.08.2023 die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der DIHK gefordert, plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll. Zusätzlich bietet die EU-Kommission folgende Webinare an:
Schließlich sollen auf folgender Webseite, auf der auch die Webinare stattfinden, digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht werden: https://customs-taxation.learning.europa.eu/
Die Dokumente zur deutschen Version der EU-CBAM-Melde-Verordnung sowie zum Annex vom 17.08.23 finden Sie im Downloadbereich rechts.
Zu den Leitlinien für EU-Einführer gelangen Sie hier.
Die Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen sind hier hinterlegt.
Die Excel-Vorlage finden Sie hier.
Den Entwurf zur aktuellen CBAM-Meldeverordnung vom 17.08.2023 sowie den Anhang zur Meldeverordnung finden Sie im Downloadbereich rechts.
Die IHK-Organisation hat sich in den vergangenen Jahren umfassend zum CBAM positioniert. Die Forderungen und Stellungnahmen werden dabei vor allem an die EU-Kommission, den EU-Rat, das EU-Parlament, an die Bundesministerien, insbesondere BMWK sowie Abgeordnete (MdBs und MdEPs) adressiert und in ausgewählte Ausschüsse getragen.
Übersicht:
Die Stellungnahmen und Forderungspapiere finden Sie im Downloadbereich rechts.
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