Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Jede Betriebseinrichtung und sonstige ortsfeste Einrichtungen sowie Lagerflächen aber auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften Anlagen, die immissionsschutzrechtlichen Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen können. Unternehmen sollten daher vor Errichtung, Inbetriebnahme bzw. bei einer wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage prüfen, welche Auflagen einzuhalten sind und ob die Anlage unter eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht fällt. Ziel ist es, Gesundheit und Umwelt zu schützen.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

Grundsätzlich sind die Anlagen nach genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu unterscheiden. Zudem wird je nach Vorhaben zwischen einer Genehmigungs- und Anzeigepflicht unterschieden.

Bestimmte Anlagen stehen aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung (§ 4 BImSchG). Diese Anlagen sind abschließend in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) in einer Liste verschiedener Anlagetypen nummeriert.

Anlagetypen:

  • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
  • Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
  • Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
  • Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination..
  • Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen...
  • Holz, Zellstoff
  • Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Verwertung und Beseitigung von Abfällen...
  • Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
  • Sonstiges

Ob die Anlage durch die Behörden zu genehmigen ist, hängt häufig von der Größe der Anlage ab bzw. vom möglichen Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz und Kapazität. In untergesetzlichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind allgemeingültige Emissionsgrenzwerte (bspw. über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) oder Verfahrensbeschreibungen (bspw. Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), Emissionserklärungen (11. BImSchV) festgelegt. Für spezielle Anlagen wie beispielsweise für Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV), Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV), Abfallverbrennungsanlagen (17. BImSchV), Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) sind gesondert Normen, Emissionsgrenzwerte, Beauftragte, aber auch Berichtspflichten geregelt.

In der Regel muss jede genehmigungspflichtige Anlage länger als 12 Monate "am selben Ort" (d.h. auf dem Betriebsgelände) in Betrieb sein. Der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung ist ein Straftatbestand.

Für einige Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, die obligatorisch (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) oder einzelfallbezogen sein kann. Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und dient den Behörden auf der Grundlage Technischer Anleitungen (Luft, Lärm) der Entscheidungsfindung.

Die Änderung einer bestehenden Anlage ist grundsätzlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Fällt eine Anlage durch Änderung der 4. BImSchV neu unter die Genehmigungspflicht, ist diese Anlage der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Die Behörde prüft nach Anzeige die Grundpflichten.

Antragstellung

Die Anlagenbetreiber müssen ihre Anlage bei Errichtung und Betrieb durch Antragstellung bei der Behörde genehmigen lassen. Im Land Brandenburg ist der Antrag ausschließlich über das elektronische Antragsverfahren (ELIA) zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Umwelt, als zuständige Behörde.

 

Ansprechpartner

Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
dorit.koehler@cottbus.ihk.de