Praxistipp: Aufhebungsvertrag

Im Interesse einer schnellen und gütlichen Einigung sollte immer überlegt werden, ob anstelle der Kündigung nach der Probezeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann.

Durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) wird die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart. Die einfachste Variante lautet: „Aufhebungsvertrag. Hiermit heben wir den am ... geschlossenen Ausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf ... einvernehmlich auf. (Eigenhändige Unterschrift beider Vertragspartner.)"

Ein Aufhebungsvertrag bietet verschiedene Vorteile. So können sich beide Seiten unkompliziert sofortige Rechtssicherheit verschaffen. Offene Details, die die Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses betreffen - wie beispielsweise Urlaubsansprüche oder die Rückgabe von Arbeitsmitteln und Unterlagen -, können einvernehmlich geregelt werden.

Der Betrieb muss unbedingt beachten, dass er den Auszubildenden mit einem Aufhebungsvertrag nicht überraschen und schon gar nicht zur Unterschrift drängen darf. Da ein Ausbildungsabbruch weitreichende Konsequenzen für den Auszubildenden haben kann, muss er mindestens 48 Stunden Zeit haben, sich in Ruhe zu überlegen, ob er unterschreiben möchte. Bei Minderjährigen müssen selbstverständlich die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden.

Bei gestörten Ausbildungsverhältnissen kommt es in der Praxis häufig vor, dass Auszubildende das Verhältnis eigentlich auch ihrerseits beenden wollen. Allerdings wollen sie in der Regel keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern stattdessen gekündigt werden, weil sie glauben, dass sie nur dann beim Bezug von Sozialleistungen keine „Sperre" erhalten.

Hier liegt ein grundlegender Irrtum vor: Arbeitslosengeld kann nämlich nicht nur im Fall eines Aufhebungsvertrages, sondern auch im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung für einen Zeitraum von 12 Wochen gekürzt werden. Denn der Auszubildende, der seine ausbildungsrechtlichen Pflichten erheblich verletzt und dadurch eine Kündigung herbeiführt, kann sozialrechtlich selbstverständlich für diese Kündigung verantwortlich gemacht werden.

Im Ergebnis muss der Auszubildende bei einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung ebenso wie bei einem Aufhebungsvertrag mit anschließenden Leistungskürzungen rechnen.es hierfür keine festgelegten Fristen, doch dürften Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, in der Regel gegenstandslos sein.

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