Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine

Ein junger Mann faltet einen Zettel. Welche Arbeitsmöglichkeiten es für Geflüchtete aus der Ukraine gibt, erfahren Sie hier.
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Ein junger Mann faltet einen Zettel. Welche Arbeitsmöglichkeiten es für Geflüchtete aus der Ukraine gibt, erfahren Sie hier.

Was müssen Sie als Unternehmen bei der Einstellung von geflüchteten Menschen beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Besonderheiten auf die geachtet werden muss. Lediglich eine Kopie der Fiktionsbescheinigung sollte aufbewahrt und sobald der Aufenthaltstietel nach § 24 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt, durch diesen ersetzt werden. Vor Arbeitsbeginn sollte der/die Arbeitnehmer/-inin eine Anmeldung bei der Krankenkasse und Sozialversicherung vornehmen. Für die Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine gelten die selben Rechte und Pflichten, wie auch für deutsche Arbeitnehmer/-innen. Falls die Aufenthaltserlaubnis zeitlich befristet ist, kann ein befristeter Arbeitsvertrag sinnvoll sein, der mit dem Zeitpunkt der Aufenthalts- und somit Arbeitserlaubnis endet.

Genaueres zu den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes erfahren Sie in unserem Überblick:

Wer soll den Vorübergehenden Schutz bekommen?

  • Ukrainische Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 im Zuge des russischen Angriffs auf die Ukraine vertrieben wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a Vorschlag Ratsbeschluss). 
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die ebenso seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine fliehen mussten und die nicht in ihre Heimatländer zurück können (Art. 2 Abs. 1 lit. b Vorschlag Ratsbeschluss). 
  • Familienmitglieder von Angehörigen dieser beiden Gruppen, wenn die Familie schon in der Ukraine bestand und unabhängig davon, ob die Angehörigen in ihre Heimatländer zurückkehren könnten (Art. 2 Abs. 1 lit. c Vorschlag Ratsbeschluss). 

Dauer des Aufenthaltes

Nach § 24 Absatz 1 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis für die in den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie festgelegte Dauer erteilt. Nach diesen Normen beträgt die Dauer des vorübergehenden Schutzes grundsätzlich zunächst ein Jahr. Der Zeitraum verlängert sich anschließend zweimal automatisch um jeweils sechs Monate, sofern der Rat keine vorzeitige Beendigung – die einer Feststellung des Inhalts bedarf, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist – beschließt. Die Regeldauer des vorübergehenden Schutzes beträgt so zwei Jahre, sie kann aber um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. 

Verteilung auf die und innerhalb der Bundesländer

In Deutschland angekommene Vertriebene werden auf die Bundesländer verteilt. Diese können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz vereinbaren. Sofern eine solche Vereinbarung nicht stattfindet, erfolgt die Verteilung nach dem auch für die Verteilung von Asylbewerber/-innen festgelegten Schlüssel (§ 24 Absatz 3 AufenthG). Hierbei handelt es sich um den sogenannten »Königsteiner Schlüssel«, der außer der Größe der Bevölkerung auch die Wirtschaftskraft der Länder berücksichtigt (vergleiche § 45 AsylG). Zuständig für die Durchführung der Verteilung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 

Erwerbstätigkeit

Eine Besonderheit bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG sind die Regeln zur Erwerbstätigkeit, die in Absatz 6 der Norm niedergelegt sind.

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf danach nicht ausgeschlossen werden. Dies geht auf Artikel 12 der Richtlinie zurück.

Die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nicht – wie bei anderen Aufenthaltserlaubnissen (vergleiche § 4a Abs. 1 AufenthG) von vornherein erlaubt, sie kann aber nach § 4a) Abs. 2 AufenthG erlaubt werden. Das dort normierte Ermessen ist auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts als Anspruch zu lesen: Da Artikel 12 der Richtlinie auch die Gestattung der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Anspruch formuliert, muss die Erlaubnis stets erteilt werden. Hierfür bedarf es – wie sich aus § 31 BeschV ergibt – keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Quelle: www.proasyl.de).

Das bedeutet konkret: Die Ukrainischen Geflüchteten haben das Recht auf eine Arbeitserlaubnis und es bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das Verfahren wird dadurch unkomplizierter und schneller. 

Sollte also ein konkretes Arbeitsangebot für eine Person mit §24 (AufenthG) vorliegen, muss eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Binnen 3 Monaten sollte die Arbeitserlaubnis erteilt werden. Unter Umständen ist es auch möglich diesen Zeitraum zu verkürzen. 

Neue Sprachflyer für Handel und Elektrobranche

Das bei der DIHK-Service GmbH angesiedelte Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge" hat die Palette seiner Vokabel-Flyer nochmals deutlich ausgebaut. Waren die "kleinen Wörterbücher" schon bislang auf Arabisch, Farsi und Tigrinya verfügbar, gibt es mittlerweile ukrainische, russische und türkische Versionen für Bus- und Berufskraftfahrt, Bäckerhandwerk, Lager und Logistik, Pflege, Gastronomie und Hotellerie, für Maler und Lackierer – und seit Neuestem auch für Handel und Elektroberufe.

Die Handreichungen listen und übersetzen deutsche Fachbegriffe in verschiedenen Kategorien. Nutzerinnen und Nutzer können so beispielsweise Begriffe wie Leergutannahme, Kassenbon und Quengelzone oder Aufmaß, Unterputz und Sichtprüfung nachschlagen.

Die genannten Sprach-Flyer und weitere Wörterbücher – etwa zu Arbeitsschutz, IT und Büro, aber auch zu Redewendungen und Floskeln – gibt es zum kostenlosen Download auf der Website des Netzwerks Unternehmen integrieren Flüchtlinge.

Ihre Branche ist noch nicht dabei? Das Netzwerk-Team freut sich, von Ihnen zu hören: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.