Abmahnung

Bevor einem Auszubildenden gekündigt wird, muss der Betrieb eine Abmahnung aussprechen. Die Kündigung darf erst das letzte Mittel sein.

Die Abmahnung stellt eine individualrechtliche Erklärung des Ausbildenden an den Auszubildenden dar, die diesem deutlich machen soll, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung hat damit eine Rüge- und eine Warnfunktion. Sie bezweckt vorrangig, dass dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird und er sich künftig vertragsgemäß verhält.

Es gibt einige Grundsätze, die bei einer Abmahnung zu beachten sind: 

Inhalt der Abmahnung

1. Überschrift:

Die Abmahnung sollte stets mit dem Wort "Abmahnung" überschrieben sein.

2. Eine genaue Beschreibung des Verhaltens, das abgemahnt werden soll:

Erforderlich sind hierbei die Angaben über Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes. Die Beschreibung muss so detailliert sein, dass ein Dritter, der mit dem Sachverhalt nicht vertraut ist, erkennen kann, worum es geht.

Beispiel: Sie haben am 25.03.2011 und am 05.04.2011 in der Berufsschule nachweislich unentschuldigt gefehlt.

Typischer Fehler: Schlagwortartige Hinweise wie "Störung des Betriebsfriedens", "untragbares Verhalten" oder "häufiges Zuspätkommen" genügen nicht. Vielmehr sind die tatsächlichen Vorgänge zu schildern, die diese Vorwürfe rechtfertigen.

Wichtig: Bei mehreren Pflichtverletzungen sollte für jeden Verstoß eine gesonderte Abmahnung erteilt werden, um bei teilweise unzutreffenden Vorwürfen eine vollständige Entfernung aus der Personalakte zu vermeiden.

3. Aufzählung der verletzten Pflichten:

Die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind dabei genau zu nennen.

Beispiel 1: Damit haben Sie gegen die sich aus § 4 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages ergebende Pflicht verstoßen, am Berufsschulunterricht regelmäßig teilzunehmen.

Beispiel 2: Damit haben Sie gegen das Verbot verstoßen, neben Ihrem Ausbildungsverhältnis keiner weiteren, nicht genehmigten Tätigkeit, nachzugehen.

4. Eindeutige Wertung des Verhaltens als Vertragsverletzung:

Der Ausbildungsbetrieb muss mit der Abmahnung sein Urteil über das Fehlverhalten aussprechen.

Beispiel: Wir können dieses Verhalten nicht unbeanstandet hinnehmen.

5. Aufforderung an den Auszubildenden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nachzukommen:

Es ist sinnvoll, dem Auszubildenden eine genaue Handlungsanleitung mit auf den Weg zu geben. Er muss allein aus der Abmahnung erkennen können, was in Zukunft von ihm erwartet wird.

Beispiel: Wir fordern Sie deshalb nachdrücklich auf, künftig Ihren Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beanstandungsfrei nachzukommen, insbesondere pünktlich zur überbetrieblichen Ausbildung und zum Berufsschulunterricht zu erscheinen.

6. Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei erneutem Vertragsverstoß:

Die in Aussicht gestellten Konsequenzen sind dabei genau so anzudrohen, wie der Ausbildungsbetrieb sie später realisieren will.

Beispiel: Sollten sich diese Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Ausbildungsverhältnisses rechnen.

Typischer Fehler: Die Androhung von "arbeitsrechtlichen Konsequenzen" genügt nicht, da dies zu ungenau ist. Wirksam ist die Abmahnung nur, wenn in ihr ausdrücklich die Kündigung oder eine andere Konsequenz angedroht wird. Ansonsten handelt es sich um eine bloße Ermahnung.

7. Unterschriften des Ausbildenden und des verantwortlichen Ausbilders

Die Abmahnung ist vom Ausbildenden mit Ort und Datum zu unterschreiben. 
Abmahnungsbefugt sind aber nicht nur der Kündigungsberechtigte, sondern auch andere Vorgesetzte, die dem Auszubildenden verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit und der Art und Weise der Arbeitsleistung erteilen dürfen.

Anhörung des Arbeitnehmers

Die vorherige Anhörung des Auszubildenden ist nicht zwingend erforderlich.

Ausnahme: Vorherige Anhörungspflichten können in Tarifverträgen verankert sein. Angestellte im öffentlichen Dienst sind nach § 13 Abs. 2 BAT über für sie ungünstige oder nachteilige Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art vor Aufnahme in die Personalakte zu hören.

Mitwirkung des Betriebsrates

Die Mitwirkung des Betriebsrates ist bei Erteilung einer Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich.

Im Einzelfall können durch betriebliche Vereinbarungen aber gegenteilige Regelungen zu beachten sein.

Form/Frist

Die Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Form. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich erfolgen. Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung auch keine gesetzlich normierte und einzuhaltende Frist. Dennoch empfiehlt es sich, die Abmahnung aus pädagogischen Gründen in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Fehlverhalten zu erteilen. 

Nach ständiger Rechtsprechung sollte die Abmahnung deshalb innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt von der Kenntnisnahme der Pflichtverletzung, dem Auszubildenden zugehen.

Zugang

Die Abmahnung kann ihre Wirkung erst entfalten, wenn sie dem Auszubildenden zugeht, dieser also Kenntnis davon erlangt hat.

Die Abmahnung eines minderjährigen Auszubildenden ist grundsätzlich gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erklären. Es empfiehlt sich nicht, dem minderjährigen Auszubildenden die Abmahnung mit nach Hause zu geben.

Die Zustellung sollte vielmehr per Postzustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Bei einer persönlichen Aushändigung an den Auszubildenden sollte der Erhalt der Abmahnung durch Unterschrift bestätigt werden. 

Anzahl der Abmahnungen

Vor Ausspruch der Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende im Regelfall zwei einschlägige Abmahnungen erhalten haben, d. h. beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf die selbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen.

Beispiel:

2 unentschuldigte Fehltage in der Berufsschule = 1. Abmahnung

2 unentschuldigte Fehltage in der überbetrieblichen Ausbildung = 2. Abmahnung

Kündigung bei erneutem unentschuldigtem Fehlen wäre wirksam.

Abmahnungsgründe

Die Gründe für eine Abmahnung können vielseitig sein. Exemplarisch sind jedoch zu nennen:

  • unentschuldigtes Fehlen,
  • Fernbleiben vom Berufsschulunterricht,
  • Arbeitsverweigerung,
  • Störung des Betriebsfriedens,
  • Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung,
  • Weigerung, das Berichtsheft gemäß der vertraglichen Verpflichtung zu führen,
  • nicht genehmigte Nebentätigkeit,
  • verspäteter Arbeits- oder Dienstantritt,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt oder eigenmächtige Urlaubsverlängerung.

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag ist eine Abmahnung vor einer Kündigung unter Umständen entbehrlich.

Die Abmahnung kann zum Beispiel entbehrlich sein bei:

  • endgültiger Störung des Vertrauensbereiches,
  • besonders schwerem Fehlverhalten (z. B. Missbrauch von Kontrolleinrichtungen, Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte, Missbrauch von Computerprogrammen und Datenbanken, Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitarbeitern).

Wirkungsdauer

Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Hat der Auszubildende längere Zeit seine Pflichten erfüllt, kann eine Abmahnung damit gegenstandslos werden. Zwar gibt es hierfür keine festgelegten Fristen, doch dürften Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, in der Regel gegenstandslos sein.

Ansprechpartner

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Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
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