Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Teamleitung Ausbildungsberatung, Registratur und Nachwuchsgewinnung, Ausbildungsberatung OSL
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Auszubildende unter 18 Jahren fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt wird, ist es zulässig, an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden zu beschäftigen. Hintergrund der Regelung ist die in vielen Unternehmen verkürzte Arbeitszeit an Freitagen.
Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss minderjährigen Auszubildenden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei mehr als sechs Stunden muss die Pausenzeit mindestens 60 Minuten betragen. Diese Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Außerdem müssen auf jede Schicht mindestens zwölf Stunden Freizeit für den Auszubildenden folgen.
Bei Auszubildenden über 18 Jahren greift das Arbeitszeitgesetz. Die Arbeitszeit pro Werktag darf acht Stunden nicht überschreiten. Damit beträgt die höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Ausnahmen sind im Rahmen von Tarifverträgen möglich.
Volljährigen Auszubildenden muss bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei mehr als neun Stunden steigt die Pausenzeit auf mindestens 45 Minuten. Auf jede Schicht müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit für den Auszubildenden folgen.
Für die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gilt:
Im Rahmen von Tarifvereinbarungen sind Ausnahmen von diesen Regelungen möglich (§12 ArbZG).
Grundsätzlich gilt für Auszubildende:
Das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik kontrolliert Pausen und Arbeitszeitnachweise. Werden hierbei Verstöße entdeckt, wird ein Bußgeld fällig.
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