Überstunden in der Ausbildung

Unter 18 Jahren

Auszubildende unter 18 Jahren fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt wird, ist es zulässig, an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden zu beschäftigen. Hintergrund der Regelung ist die in vielen Unternehmen verkürzte Arbeitszeit an Freitagen.

Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss minderjährigen Auszubildenden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei mehr als sechs Stunden muss die Pausenzeit mindestens 60 Minuten betragen. Diese Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Außerdem müssen auf jede Schicht mindestens zwölf Stunden Freizeit für den Auszubildenden folgen.

Über 18 Jahren

Bei Auszubildenden über 18 Jahren greift das Arbeitszeitgesetz. Die Arbeitszeit pro Werktag darf acht Stunden nicht überschreiten. Damit beträgt die höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Ausnahmen sind im Rahmen von Tarifverträgen möglich.

Volljährigen Auszubildenden muss bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei mehr als neun Stunden steigt die Pausenzeit auf mindestens 45 Minuten. Auf jede Schicht müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit für den Auszubildenden folgen.

Für die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gilt:

  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Bei Beschäftigung an einem Sonntag muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.
  • Bei Beschäftigung an einem Feiertag muss innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Im Rahmen von Tarifvereinbarungen sind Ausnahmen von diesen Regelungen möglich (§12 ArbZG). 

Alle Auszubildenden

Grundsätzlich gilt für Auszubildende:

  • Überstunden sollten vermieden werden.
  • Eventuelle Überstunden sollten innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden. Ein Ausgleich durch Vergütung soll nur in Ausnahmefällen bzw. bei Ausbildungsende erfolgen.
  • Jede Überstunde muss dem Auszubildenden berechnet werden. Überstunden, die im Betrieb als „normal" angesehen und nicht angerechnet werden, sind rechtswidrig.
  • Erbrachte Überstunden sollten auf Dienstplänen und im Berichtsheft des Auszubildenden vermerkt werden, außerdem sollte stets die aktuelle Gesamtsumme erkennbar sein.

Das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik kontrolliert Pausen und Arbeitszeitnachweise. Werden hierbei Verstöße entdeckt, wird ein Bußgeld fällig.

Ansprechpartner

Katrin Hurras
Regionalcenter Oberspreewald-Lausitz
Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Teamleitung Ausbildungsberatung, Registratur und Nachwuchsgewinnung, Ausbildungsberatung OSL
t: +49(0)355 365 3203
katrin.hurras@cottbus.ihk.de
Janett Reichelt
Regionalcenter Elbe-Elster
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f: +49(0)355 3659 3303
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Anke Gundlach
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Nico Neidenberger
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Nadine Theel
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Fachliche Teamleitung Fachkräftesicherung
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