Geschäftsbereich: Außenwirtschaft und Unternehmensentwicklung
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Die umgangssprachliche Geschäftsaufgabe liegt dann vor, wenn eine vollständige Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit erfolgt. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird diese mit der laut Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeabmeldung nachgewiesen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäft aufgeben, sind also rechtlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe beim Gewerbeamt abzumelden.
Für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften oder Kaufleute gilt: Die objektive Gewerbesteuerpflicht endet noch nicht mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern erst mit der Löschung im Handelsregister. Es kommt auf die vollständige Einstellung werbender Tätigkeit an. Ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter reicht hierfür nicht.
Es gibt jedoch auch eine Alternative zur Geschäftsaufgabe. Die bietet sich insbesondere dann an, wenn die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, sondern der Geschäftsbetrieb an sich durchaus wirtschaftlich tragfähig ist. In einem solchen Fall empfiehlt die IHK Cottbus die aktive Suche nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin für Ihr Unternehmen!
Das Finden eines Nachfolgers erspart Ihnen möglicherweise einen Abverkauf von Warenbeständen (auch hier gibt es einiges zu beachten!), das Beenden von Verträgen oder die Auflösung von Inventar. Daher ist es wichtig, rechtzeitig auf die Nachfolgesuche zu gehen, sobald sich eine Geschäftsaufgabe abzeichnet.
Es ist naheliegend, bei der Übergabe des Unternehmens zunächst an ein geeignetes Familienmitglied zu denken. Um den klassischen Generationskonflikt zu vermeiden, ist hierzu eine gründliche Information und das gemeinsame offene Gespräch aller Familienmitglieder notwendig.
Die folgenden Formen für eine Nachfolgeregelung können sowohl familienintern als auch bei externen Lösungen angewendet werden:
Sie sollten Ihrem Nachfolger schon bald nach Eintritt in das Familienunternehmen eigene Verantwortungsbereiche übertragen und diese stetig erweitern. Schenken Sie Ihrem Nachfolger Vertrauen. Nur dann wird er auch das Vertrauen der Mitarbeiter und Geschäftspartner gewinnen.
Die Veräußerung eines Unternehmens ist eine umfangreiche Aufgabe. Daher ist es nötig, den Unternehmensverkauf strategisch vorzubereiten. Je besser ein Unternehmen organisiert und strukturiert ist, desto leichter lässt es sich verkaufen. Die Vorbereitungen erfordern Zeit. Defizite bei den Vorbereitungen schwächen die Verhandlungsposition und wirken sich negativ auf den Verkaufspreis aus. Verkaufszeitpunkt und Verkaufsgrund sind entscheidende Faktoren für den zu erzielenden Verkaufspreis.
Im Folgenden werden einige Formen des Verkaufs dargestellt.
Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante ist der Verkäufer nicht von dem unternehmerischen Geschick des Nachfolgers abhängig, der Käufer hat ab sofort freie Verfügungsgewalt.
Der Nachfolger zahlt den vereinbarten Kaufpreis nicht in einem Betrag. Vielmehr wird der Kaufpreis auf Basis von Rente, Raten oder einer dauernden Last über einen längeren Zeitraum entrichtet. Der Vorteil für den Käufer besteht darin, dass er gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist. Nachteilig dabei ist, dass der Verkäufer vom Erfolg seines Nachfolgers abhängig ist. Wiederkehrende Leistungen lassen sich aber z. B. auch mit einer Hypothek absichern.
Die schrittweise Übergabe eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe in Etappen vorgenommen werden kann. Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt und somit zum Mitgesellschafter.
In allen Fällen der Veräußerung des Unternehmens und auch im Fall der Schenkung geht das Eigentum an den Nachfolger über. Ist der Unternehmer nicht oder noch nicht bereit, diesen Schritt zu gehen, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu verpachten. Dem Unternehmer können somit laufende Einnahmen gesichert werden.
Bei einer Vermietung werden dem Nachfolger in der Regel lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kauft der Nachfolger in diesem Fall beispielsweise die Einrichtung und die Maschinen. Dies bedeutet aber im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen.
Wenn kein Nachfolger innerhalb der Familie gefunden wird, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen an das eigene Management zu veräußern. Vorteil: Der neue Eigentümer kennt sich bestens im Unternehmen aus. Dies kann die Verkaufsverhandlungen erleichtern und auch das Risiko späterer Inanspruchnahme (z. B. wegen Mängelgewährleistung oder Täuschung) deutlich reduzieren. Nachteil: Durch "Betriebsblindheit" sind weniger Innovationen im Unternehmen zu erwarten.
Wenn ein Unternehmen von externen Managern übernommen wird, spricht man von einen Management-Buy-In. Vorteil: Mit dem neuen Eigentümer kommen neue Impulse in das Unternehmen. Nachteil: Die Einarbeitungszeit ist länger. Möglich ist auch eine Mischform aus MBO und MBI. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die internen Manager allein nicht genügend Kapital aufbringen können.
Besteht der Wunsch, das Unternehmen unabhängig von den Nachkommen zu erhalten, einnet sich dafür die Gründung einer Stiftung. Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie keinen Eigentümer oder Gesellschafter benötigt. Die Stiftung gehört sich sozusagen selbst. Ihre rechtliche Selbstständigkeit ist in den §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Charakteristisch dabei ist die juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen. Die Erben sind von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, also praktisch "enterbt". Das Unternehmen zerfällt nicht in einzelne Erbteile, sondern bleibt durch die Stiftung erhalten. Die Stiftung ist eine vielfältig ausgestaltbare Rechtsform. Das Gesetz schreibt nur sehr wenig Zwingendes vor.
Eine Form der Stiftung ist die sogenannte Doppelstiftung, eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Bei der Doppelstiftung behalten Sie das Sagen, können aber Ihre Erbschafts- und Vermögenssteuer minimieren.
Bei der Regelung der Nachfolge und zur Erleichterung der Suche nach einem geeigneten Nachfolger kann es sinnvoll sein, die Einheit von Kapitaleigner und Geschäftsführung aufzulösen. Eine Möglichkeit hierzu ist, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die Börseneinführung eines Unternehmens ist jedoch an Mindestvoraussetzungen geknüpft:
Die Börseneinführung ist ein langwieriger Prozess. Es muss ein umfangreiches Informationssystem sowie eine klare Organisations- und Führungsstruktur geschaffen werden.
Die Einordnung einer Gesellschaft als kleine AG erfolgt nicht anhand der tatsächlichen Größenverhältnisse gemessen am Umsatz oder den Mitarbeiterzahlen, sondern aufgrund der Nichtteilhabe am Kapitalmarkt. Dabei ist sogar die Gründung einer Ein-Personen-AG möglich. Kleine Aktiengesellschaften unterliegen vereinfachten Bestimmungen, die wichtigsten sind:
Durch neue Börsensegmente, wie z. B. den "Neuen Markt" an der Deutschen Börse in Frankfurt, soll es kleineren Aktiengesellschaften ebenfalls ermöglicht werden, ihren Eigenkapitalbedarf über die Börse zu decken. Die Unternehmenswerte, die in den neuen Märkten gelistet werden, werden in der Regel dem Freiverkehr zugeordnet. Es besteht seitens der Unternehmen jedoch kein Anspruch in die neuen Börsensegmente einbezogen zu werden. Hierüber entscheidet der Freiverkehrsausschuss der jeweiligen Börse. Charakteristisch für die neuen Märkte sind die vereinfachten Zulassungsbedingungen, wie z. B.:
Ansonsten gelten ähnliche Anforderungen wie bei einem normalen Börsengang.
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