Transparenzregister - Fristen laufen aus!

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Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw), das im 2021 in Kraft trat, sind alle Gesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilenUnternehmen, welche nicht bis Ende 2023 die Eintragung vorgenommen haben, riskieren ein Bußgeld.

Für Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien musste die Eintragung bis zum 31. März 2022 vorgenommen werden. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften sind spätestens am 30. Juni 2022 eintragungspflichtig. 

Für welche Unternehmen endet die Frist:

Viele Übergangsfristen, ab denen Bußgelder verhängt werden können, enden im Jahr 2023 --> § 59 Abs. 9 Geldwäschegesetz

1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, endet die Frist am 31. März 2023,

2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt, endet die Frist am 30. Juni 2023,

3. in allen anderen Fällen endet die Frist am 31. Dezember 2023

Wir raten zur Einhaltung der Fristen, denn Verstöße gegen die Eintragungspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 150.000 EUR belegt werden. Hinzu kommt das Risiko einer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts. Unternehmen, die noch keine Eintragung vorgenommen haben, sollten sich daher zeitnah informieren, ob und in welchem Umfang sie nach der neuen Rechtslage meldepflichtig sind. 

Hintergrund

Das mit dem Geldwäschegesetz Mitte 2017 eingeführte Transparenzregister, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, wurde in ein Vollregister umgewandelt. Damit wurden alle Gesellschaften am 1. August 2021 eintragungspflichtig. Die bisherige "Mitteilungsfiktion" des § 20 Abs. 2 GwG aF entfällt. Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung lief aus.

Was muss gemeldet werden?

Für alle Unternehmen besteht die Pflicht, aktiv Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag. Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt.

Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de