Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
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Betriebliche Notfälle kommen oft plötzlich und unerwartet. Können Auszubildende unter besonderen Umständen vom Berufsschulbesuch befreit werden?
Das Berufsbildungsgesetz ist hier eindeutig: Auszubildende müssen nach § 15 BBiG für den Besuch der Berufsschule, für Prüfungen sowie Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden – ohne Wenn und Aber. Die Freistellungsverpflichtung gilt gleichermaßen für minderjährige wie erwachsene Auszubildende. Die Vergütung muss auch während dieser Zeit weiter gezahlt werden. Selbst ein vorübergehender außerordentlicher Arbeitsanfall im Ausbildungsbetrieb erlaubt keine Freistellung vom Berufsschulunterricht.
Der Grund: Verpasst ein Auszubildender zu viel Schulstoff, drohen Fehlzeiten, Wissenslücken – und im schlimmsten Fall die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung. Aus juristischer Sicht stellt die Weigerung, einen Auszubildenden für den Berufsschulbesuch freizustellen, eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Wird der Auszubildende hierdurch am erfolgreichen Ausbildungsabschluss gehindert, kann er außerdem Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ausbildungsbetrieb erheben.
Grundsätzlich gilt: Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf keine Beschäftigung des Auszubildenden erfolgen. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf Minderjährige, sondern auch auf berufsschulpflichtige Erwachsene.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Auszubildende bis 18 Jahre) wird Unterrichtszeit auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden angerechnet.
Im Detail sieht das so aus:
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