Schiedsgerichte

1. Was ist ein Schiedsgericht?

Die Schiedsgerichte wurden von den Handelstreibenden als ein ihren Interessen besonders entsprechendes Instrument zur Streitbeilegung entwickelt. Es handelt sich hierbei nicht um staatliche, sondern um private Gerichte, die über Streitigkeiten zwischen zwei Parteien abschließend und auch verbindlich entscheiden. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine staatliche Gewalt zukommt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit verbindlich richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Entscheidungsinstrument geeinigt haben. Solche Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich.

Das private Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf dem ordentlichen Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze und es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch die Durchführung von Beweisaufnahmen ist möglich. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Gerichtsurteil und auch für vollstreckbar erklärt werden kann.

Im Vergleich zum Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Schiedsrichter in der Verfahrensgestaltung freier und flexibler als die Richter eines staatlichen Gerichtes. Ebenso können die Parteien stärkeren Einfluss auf das Verfahren nehmen. Möglich ist zum Beispiel die Auswahl von Schiedsrichter, Verhandlungsorte und Verfahrenssprache. Einzige Voraussetzung ist jeweils die einvernehmliche Einigung der Parteien. Diese Flexibilität kann zu schnellen und preisgünstigen Lösungen führen, die vor einem staatlichen Gericht nicht zu erzielen wären.

2. Worin besteht der Unterschied zu Schlichtung und Mediation?

Anders als bei der Schlichtung und der Mediation entscheidet das Schiedsgericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche. Diese Entscheidung hat für die Parteien die Wirkung eines auf dem ordentlichen Rechtswege ergangenen Urteils. Die Schiedsrichter können sich nicht auf die Ausarbeitung einer möglichen Lösung beschränken und den Parteien deren Umsetzung vorschlagen. Das Schiedsverfahren endet immer mit einem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss nach § 1056 Zivilprozessordnung (z. B. durch Vergleich oder Klagerücknahme). Allerdings werden auch die Schiedsrichter ausloten, ob die Chance zu einer gütlichen Einigung besteht.

3. Vor- und Nachteile eines Schiedsverfahrens

Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde von den Kaufleuten als Alternative zu den Verfahren vor den staatlichen Gerichten entwickelt, um die damit mitunter verbundenen Unzulänglichkeiten zu vermeiden.

Schiedsgerichtsbarkeit ist schnell:
Die Schiedsrichter sind private Dienstleister, die als solche sofort für die Bearbeitung der Streitsache zur Verfügung stehen (andernfalls sollten sie nicht ausgewählt werden). Daher können Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der überlasteten staatlichen Gerichte in der Regel unumgänglich sind. Auch das Verfahren selbst kann flexibler, unbürokratischer und daher häufig schneller geführt werden als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Schließlich gibt es bei den meisten Schiedsgerichten weder Berufungs- noch Revisionsinstanz. Mit dem Schiedsspruch der ersten und einzigen Instanz ist der Streit endgültig und verbindlich entschieden. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten sind daher in der Schiedsgerichtsbarkeit sehr selten.

Schiedsgerichtsbarkeit ist vertraulich:
Das Verfahren ist von Schiedsrichtern und Parteien streng vertraulich zu behandeln. Anders als bei einem öffentlichen Verfahren vor ordentlichen Gerichten können vertrauliche Details daher nicht nach außen dringen. Viele Unternehmen sehen dies als einen ganz wesentlichen Vorteil.

Schiedsgerichtsbarkeit kann Geschäftsbeziehungen bewahren:
Die Führung eines Schiedsverfahrens wird wegen der kaufmännischen Wurzeln der Schiedsgerichtsbarkeit von vielen Unternehmern als eine adäquate Form der Streitbeilegung angesehen. Nach Abschluss des Schiedsverfahrens, das im Übrigen sehr häufig mit einer einvernehmlichen Einigung endet, können die Geschäfte häufig unbelasteter weitergeführt werden, als dies nach Führung eines Gerichtsprozesses der Fall ist.

Schiedsgerichte schaffen im Ausland vollstreckbare Titel:
Schiedssprüche sind nach einer Vollstreckbarkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar. Im internationalen Bereich sind Schiedssprüche sehr häufig wesentlich leichter zu vollstrecken als deutsche Urteile. Dies liegt daran, dass mehr als 100 Staaten dem New Yorker Abkommen von 1958 beigetreten sind, das die Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland regelt. Hinzukommen weitere entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Deutsche Urteile sind dagegen nicht überall auf der Welt vollstreckbar. In China zum Beispiel kann grundsätzlich aus einem deutschen Schiedsspruch vollstreckt werden, nicht aber aus einem deutschen Urteil.

4. Nach welchen Regeln bestimmt sich das Schiedsverfahren?

Die Schiedsrichter und Parteien haben stets die §§ 1025-1066 der Zivilprozessordnung zu beachten, die das Recht des Schiedsverfahrens regeln. Die meisten dieser Regelungen können aber einvernehmlich abgeändert oder ergänzt werden. Dies kann entweder durch die Schiedsordnung der jeweiligen Institution geschehen, vor deren Schiedsgericht der Fall verhandelt wird oder aber durch Vereinbarungen der Parteien.

5. Was kostet ein Schiedsverfahren?

Was ein Schiedsverfahren kostet, ist je nach Schiedsgerichtsinstitution unterschiedlich geregelt. Die Schiedsgerichtsordnung der IHKs des Landes Brandenburg regelt diese in § 10. Die Gebühren des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) können im Internet abgerufen werden.  Ein Vergleich der Gesamtkosten eines Schiedsverfahrens mit den Gesamtkosten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (inklusive der Anwaltsgebühren und Kosten von oft mehreren Instanzen) zeigt, dass sich die Anrufung des Schiedsgerichts häufig rechnet. Durch die Wahl des Schiedsgerichts haben es die Parteien damit in der Hand, die Kosten der Streitbeilegung selbst zu steuern. Bei kleineren Streitwerten sind jedoch in Deutschland die staatlichen Gerichte oftmals vergleichbar günstig.

6. Welches Schiedsgericht ist das Richtige?

Ein Schiedsgericht kann nur dann über einen geltend gemachten Anspruch entscheiden, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien vereinbart wurde – eine gesetzlich vorgegebene Zuständigkeit gibt es nicht. In aller Regel vereinbaren die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsklausel. Eine spätere Übereinkunft über die Anrufung eines Schiedsgerichtes ist gleichwohl ebenso möglich.

Sehr häufig leiden die vereinbarten Schiedsklauseln unter dem Mangel, dass sie nicht hinreichend bestimmen, welches Schiedsgericht zuständig sein soll. Es ist dringend zu empfehlen, die von den jeweiligen Schiedsgerichten entworfenen Musterklauseln zu verwenden.

7. Schiedsgerichtsklauseln

Anstelle eines nur für einen einzelnen Fall zusammengerufenes Schiedsgericht (adhoc-Schiedsgericht) empfiehlt es sich in der Praxis, ein bestehendes, anerkanntes Schiedsgericht zu vereinbaren. Damit werden spätere Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern über Verfahrenseinzelheiten von vorneherein verringert.

8. Schiedsgericht der Brandenburger IHKs

Für Sachverhalte regionalen Zuschnitts, bei denen die Parteien in einer Region sitzen, kann in den Verträgen auf die Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger IHKs Bezug genommen werden. Dafür schlagen wir folgende Schiedsvereinbarung vor:

"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger Industrie- und Handelskammer bei der IHK Ostbrandenburg unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden."

Hinsichtlich der Form ist § 1031 Zivilprozessordnung zu beachten.

Ergänzungen bei Beteiligung von Verbrauchern
Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: notarielle Urkunden). Folgende Ergänzungen sind empfehlenswert:

  • Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ... (sofern dieser nicht Frankfurt (Oder) ist)
  • Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ... (sofern nicht ein Einzelschiedsrichter gewollt ist)
  • Das anwendbare materielle Recht ist ... (bei Fällen mit Auslandsberührung)
  • Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ... (bei Fällen mit Auslandsberührung)

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.

Für bundesweite Sachverhalte bietet sich diese Klausel an:

"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (genaue Bezeichnung des Vertrages mit Datum) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte entscheiden."

Mehr Informationen: www.dis-arb.de

Internationale Handelskammer (ICC) in Paris

Für internationale Sachverhalte bietet sich diese Klausel an:

"Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."

Mehr Informationen: www.iccgermany.de

Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Schiedsgerichte. Aktuelle Informationen zu Einzelheiten (insb. zur Verfahrensordnung und Musterklausel, auch in Fremdsprachen) können den Internetseiten der entsprechenden Institution entnommen werden.

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de