Satzung der IHK Cottbus

Ein Paragraphenzeichen/Symbolbild
© Adobe Stock
Ein Paragraphenzeichen/Symbolbild

Satzung der Industrie- und Handelskammer Cottbus vom 7. April 2022, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 8. Juni 2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 30. März 2023, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 19. Juni 2023.

Übersicht:

§ 1 Name, Sitz und IHK-Bezirk

(1)       Die IHK führt den Namen "Industrie- und Handelskammer Cottbus".

(2)       Sie hat ihren Sitz in Cottbus. Ihr Bezirk umfasst das Gebiet der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie der kreisfreien Stadt Cottbus.

(3)       Die IHK Cottbus hat regionale Geschäftsstellen im Kammerbezirk.

(4)       Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben

Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben:

  1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
  2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
  3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken 

und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere

  1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
  2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe

Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:

  • die Vollversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Präsident1,
  • der Hauptgeschäftsführer,
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

§ 4 Vollversammlung

(1)    Die Vollversammlung besteht aus bis zu 50 Mitgliedern. 45 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 5 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.

(2)    Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über

  1. die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG)
  2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG)
  3. die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die   Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),   die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
  4. die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
  5. die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
  6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG).
  7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
  8. das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
  9. den Erlass einer Geschäftsordnung,
  10. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  11. die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
  12. die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften,
  13. die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
  14. den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
  15. den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
  16. die Errichtung einer Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten sowie die Berufung der Vorsitzenden und Beisitzer dieser Einigungsstelle,
  17. die Errichtung eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
  18. die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
  19. Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie des Präsidenten nach § 8a.

(3)    Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplanes nicht unwesentlich übersteigen.      

(4)    Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

(5)    Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten auf Verschwiegenheit und eine objektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

(1)    Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.

(2)       Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 21 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer unter Berücksichtigung aller rechtzeitig vorliegenden Anträge aufgestellt. Ergänzend zur übersandten Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen.

(3)       Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.

(4)       Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen.

Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5)       Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung und der Wahlordnung erfordern die Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(6)       Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.

(7)       Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.

(8)       Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll hinzuzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.

(9)       Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Landesarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Landesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.

§ 5a virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1)       Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.

(2)       Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.

(3)       In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung der IHK Cottbus  geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

(4)       In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.

(5)       Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.

§ 5b technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton

(1)       Sitzungen der Vollversammlung dürfen unbeschadet von § 5a Abs. 1 zur Herstellung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 7 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft der Präsident vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.

(2)       Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.

(3)       Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

 § 6 Ausschüsse

(1)       Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer oder regionaler Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit sachverständige Mitglieder. Sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen und die Mitglieder und Stellvertreter jederzeit wieder abberufen. Es können auch Personen in die Ausschüsse berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus ihrer Mitte, denen die Geschäftsführung der Ausschüsse gemeinsam mit den jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeitern der IHK obliegt.

(2)       Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.

(3)       Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

(3a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4)       Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer, seine Stellvertreter und der für den Ausschuss jeweils verantwortliche Mitarbeiter der IHK sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(5)       Die IHK errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

§ 7 Präsidium

(1)       Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu 8 Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten ist die Mehrheit der Stimmen aller Vollversammlungsmitglieder, erforderlich. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Kandidaten vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Kandidaten ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Kandidaten kommen die beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Kandidaten sind nur nach Beschluss des amtierenden Präsidiums zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Wahlverfahrens neue Kandidaten vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren einzutreten.

(1a)     Für die Wahl der Vizepräsidenten (Mitglieder des Präsidiums) ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vollversammlungsmitglieder notwendig. Erreichen mehr Kandidaten das erforderliche Quorum, als Plätze zu besetzen sind, sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Ja-Stimmen erhalten haben; gibt es dabei einen Stimmengleichstand, entscheidet das Los, das der Präsident zieht.

(1b)     Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Eine vorzeitige Abwahl ist jeweils mit den für die Wahl nötigen Stimmen zulässig. Präsident und Vizepräsidenten nehmen ihr Amt jedoch, mit Ausnahme im Falle der Abwahl, bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine zweimalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig.

(2)       Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für deren Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.

(3)       Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.

(4)       Über die Verhandlungen im Präsidium ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.

5)         Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Landesarchiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das Landesarchiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.

§ 8 Präsident, Ehrenpräsident

(1)       Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.

(2)       Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.

(3)       Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.

(4)       Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Ein Widerruf der Ernennung aus wichtigem Grund durch die Vollversammlung ist möglich. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums beratend teilzunehmen.

§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)       Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ delegieren.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.

§ 9 Geschäftsführung

(1)       Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.

 (2)      Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.

(3)       Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer werden vom Präsidium auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Er kann diese Befugnis übertragen.

(4)       Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Buchst. s). Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.

(5)       Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter, bei seiner Verhinderung übt einer seiner Stellvertreter seine Befugnisse aus. Im Übrigen kann der Hauptgeschäftsführer seine Vertretung durch Dienstanweisung regeln.

§ 10 Vertretung

(1)       Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.

(2)       Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer von einem seiner Stellvertreter.

(3)       Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sowie bei ihrer Verhinderung ihre Vertreter sind berechtigt, einem Mitarbeiter der IHK oder einem Dritten Vollmacht zur Vertretung der IHK auf bestimmten Sachgebieten zu erteilen.

(4)       Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Er kann von einem seiner Stellvertreter vertreten werden. Im Übrigen kann der Hauptgeschäftsführer seine Vertretung durch Dienstanweisung regeln.

(5)       Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.

(6)       In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme, ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 11 Wirtschaftsführung

(1)       Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

(2)       Der Hauptgeschäftsführer bereitet nach Beratung im Haushaltsausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.

(3)       Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.

(4)       Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

(5)       Die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung regelt das Finanzstatut.

§ 12 Veröffentlichungen

(1)       Die Rechtsvorschriften der IHK Cottbus werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

(2)       Bekanntmachungen, die nicht Satzungsrecht betreffen, werden auf der IHK-eigenen Internetseite veröffentlicht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. September 2013, zuletzt geändert am 14. April 2016, außer Kraft.

Cottbus, 7. April 2022

Jens Warnken                                               Dr. Wolfgang Krüger 
Präsident                                                        Hauptgeschäftsführer



Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de