Sachverständiger werden

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlichen und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden.

Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.

Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in § 3 der Sachverständigenordnung (SVO) genannt sind.

2. Die Voraussetzung für die öffentliche Bestellung​​​​​​​

  • Das öffentliche Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein. Die Bedürfnisfrage kann sich nur auf die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet überhaupt beziehen.
  • Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist der Kammer durch den Bewerber überzeugend nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir ausdrücklich hinweisen. Wir bitten insbesondere von der jeweils notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Die für Ihr Sachgebiet geltenden fachlichen Bestellungsvoraussetzungen können Sie gesondert bei uns abfordern.
  • Zur besonderen Sachkunde gehört auch die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen und nachvollziehen kann. Das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift und der Ausdruck sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahrensordnungen, Gesetze, Vorschriften). Jedem Interessenten ist anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten z. B. in Form des Selbststudiums, des Besuchs von Seminaren, Fachtagungen, selbstständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen.
  • Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sein können. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.
  • Weitere Voraussetzungen entnehmen Sie § 3 SVO.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung  wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen. Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der IHK Cottbus in der Regel nach einem persönlichen Gespräch.

4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

  • Überprüfung der eingereichten Unterlagen
    Die Kammer überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen.
  • Anhörung des Sachverständigenausschusses
    Vor der Entscheidung hört die Kammer den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss an, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt.
    Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen, wie z. B. Hochschullehrern und Richtern, zusammen.
    Erforderlichenfalls wird der Bewerber zu einem Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss gebeten.
  • Überprüfung durch Fachausschüsse
    Der Nachweis der besonderen Sachkunde erfolgt in aller Regel durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachausschüsse, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebietes besetzt sind.
  • Entscheidung
    Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheids, auf Wunsch auch in einem Gespräch, bekannt gegeben.
    Der Antrag kann von dem Bewerber jederzeit zurückgenommen werden. Bis dahin angefallene Gebühren werden jedoch nicht erstattet.

5. Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der Kammer beträgt die Grundgebühr 600 EUR. Sie wird nach Eingang des Antrages gesondert durch Gebührenbescheid erhoben.

Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten und durch einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR abzudecken.

6.  Auskunft

Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
carsten.baubkus@cottbus.ihk.de