
Finanz- und Versicherungswirtschaft/Backoffice Recht
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Die Vorschriften zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler sind unbedingt zu beachten und sorgfältig umzusetzen. Andernfalls drohen Abmahnungen. So gelten auch für Anfragen über das Internet die Informationspflichten beim Erstkontakt.
Dem Kunden sind beim folgenden Angaben klar und verständlich in Textform* mitzuteilen:
1. | Familienname, Vorname und sowie die Firma, Personalgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist |
2. | die betriebliche Anschrift |
3. | ob er bei der zuständigen Behörde gemeldet ist als
und in das Register nach § 34 d Abs. 10 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung prüfen lässt |
4. | Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle und die Registrierungsnummer, unter der er eingetragen ist:
Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: 0180 600 58 50 (Festnetzpreis: 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf) www.vermittlerregister.info |
5. | die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt |
6. | die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder dem Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers/-beraters besitzen |
7. | Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann:
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de 2. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Kronenstr. 13, 10117 Berlin www.pkv-ombudsmann.de |
Der Versicherungsvermittler/-berater hat sicherzustellen, dass auch seine Angestellten diese Pflichten erfüllen.
* Die oben genannten Informationen dürfen nur dann mündlich mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Die Informationspflichten können auch durch eine Visitenkarte erfüllt werden. In diesem Fall muss die Visitenkarte alle vorgenannten Informationen enthalten.
Versicherungsvermittler und –berater mit Internetauftritt müssen das Impressum ihres Internetsauftritts um die Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Postadresse (Industrie- und Handelskammer Cottbus, Goethestr. 1, 03046 Cottbus) zu ergänzen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG).
In unserem Merkblatt „Internet-Impressum” finden Sie ausführliche Informationen und ein Muster zum Impressum.
Mit den umfangreichen Mitteilungs- und Beratungspflichten für den Versicherungsvermittler/-berater soll sichergestellt werden, dass der Kunde nach seinen Wünschen und Bedürfnissen ausreichend befragt und beraten wird, um einen geeigneten Versicherungsvertrag zu empfehlen.
Die Ausgestaltung der Beratungspflicht richtet sich nach der Rechtsstellung des Versicherungsvermittlers. Handelt er als Versicherungsmakler, muss dem Rat an den Kunden eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde gelegt werden (§ 60 Abs. 1 VVG).
Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben (§ 61 Abs. 1 VVG).
Auf diese Mitteilungen und Angaben kann der Kunde durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. In dieser muss er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verzicht sich auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nachteilig auswirken kann. Im Rahmen seiner Beratung hat der Versicherungsvermittler die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren (§ 61 Abs. 2 VVG).
Sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hingewiesen hat, haben dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben.
Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherung er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist (§ 60 Abs. 2 VVG).
Vor Abschluss des Vertrages sind die Informationen dem Kunden klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Nur ausnahmsweise genügt eine mündliche Übermittlung, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In beiden Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens aber mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen (§ 62 VVG).
Der Versicherungsvermittler/-berater hat unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie bestimmte Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.
Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, kann auf diese verweisen werden.
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