Offenlegung nicht versäumen

Die Offenlegung des Jahresabschlusses- und Konzernabschlusses muss grundsätzlich spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres erfolgen. Adressat zur Einreichung ist der Bundesanzeiger Verlag.


Zur Offenlegung verpflichtet sind:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KGaA)
  • eingetragene Genossenschaften
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschaf­ter (z.B. GmbH & Co KG)
  • Banken
  • Versicherungsunternehmen
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften


Liegen die Größenkriterien des § 1 Publizitätsgesetz vor, sind auch offenlegungspflichtig:

  • große Personenhandelsgesellschaften
  • große Einzelkaufleute
  • große wirtschaftliche Vereine
  • große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute


Kleinstunternehmen


Nach Angaben des Bundesamt für Justiz (BfJ) hatten besonders Kleinstunternehmen in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit der Offenlegung.

Daher wurden diesen Erleichterungen eingeräumt:


Während ein Unternehmen neben der Bilanz zumindest auch einen Anhang offenlegen muss und dieser Jahresabschluss im Bundesanzeiger für jedermann einsehbar elektronisch veröffentlicht wird, können Kleinstunternehmen sich darauf beschränken, dem Bundesanzeiger lediglich ihre Bilanz elektronisch zu übermitteln. Das Unternehmen kann dabei entscheiden, ob die Bilanz veröffentlicht oder nur für etwaige Anfragen hinterlegt werden soll.


Als Kleinstunternehmen gelten insoweit diejenigen Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei Jahre hinweg nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer.


Ordnungsgeld bei Verletzung der Offenlegungspflicht


Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt nur unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses beginnt mit der Aufforderung innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Diese Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes, das zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegen kann. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Bei lediglich verspäteter Offenlegung noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes wird das Ordnungsgeld herabgesetzt, für Kleinstunternehmen auf 500 Euro. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden solange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise erhöht.


Sofern Zweifel an der Offenlegungspflicht bestehen, sollten diese daher rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater geklärt werden.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
t: +49(0)355 365 1602
f: +49(0)355 3659 1602
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