Das Jahr 2024 bringt einige Änderungen

Was bringt das neue Jahr? Symbolbild
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Was bringt das neue Jahr? Symbolbild

Übersicht:

Für Wachstum und Innovation sind bessere Rahmenbedingungen geplant

Das geplante Wachstumschancengesetz soll für Selbstständige und Unternehmen 2024 zahlreiche Erleichterungen im Steuerrecht bringen, bürokratische Abläufe vereinfachen und bessere Rahmenbedingungen für Wachstum, Investitionen und Innovationen schaffen. Am 20. Oktober hat sich der Bundesrat ausführlich mit dem Gesetz befasst. Eine endgültige Entscheidung wird erst Mitte Dezember erwartet. 

Das ist unter anderem vorgesehen:
Unternehmen, die in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte investieren, könnten eine 15-prozentige Prämie je Projekt für Investitionen erhalten, die in den Jahren 2024 bis 2029 begonnen werden.
Der förderfähige Anteil der Kosten bei einer Auftragsforschung soll von 60 auf 70 Prozent steigen, der maximale Förderbetrag der Zulage auf drei Millionen Euro.
Es ist eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Betrag, den Unternehmen im Jahr der Anschaffung sogenannter „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ vollständig abziehen können, könnte von 800 auf 1.000 Euro erhöht werden.
Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll von 1.000 Euro auf 2.000 Euro steigen. 
Die Prozentgrenze bei der Verrechnung des Verlustvortrages könnte von derzeit 60 Prozent auf 80 Prozent für vier Jahre angehoben werden. 
Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand sollen von 14 auf 15 Euro beziehungsweise von 28 auf 30 Euro steigen, der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro. Das gilt für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr. Die Abziehbarkeitsgrenze für Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner soll ab 2024 bei 50 Euro liegen.
Nur noch acht Jahre lang statt wie bisher zehn Jahre lang sollen Betriebe Buchungsbelege archivieren müssen.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Drucksache des Deutschen Bundestages, Drucksache 20/8628 20. Wahlperiode 02.10.2023  
 

Arbeit und Soziales  

Im Oktober 2023 ist das „SV-Meldeportal“ gestartet, das ab 1. März 2024 das Vorläuferprodukt sv.net vollständig ersetzen wird.  Mit dem Portal werden Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, und Lohnnachweise zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt. Eine Neuanmeldung ist erforderlich.

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen.

Quelle: Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)

Die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif wurden angepasst. Der Grundfreibetrag stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro. Der Spitzensteuersatz wird 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. 

Quelle: Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen
Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG) vom 8. Dezember 2022, BGBl. 2022 Teil I Nr. 49  

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht. 
Quelle: Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung, BGBl. 2023 I Nr. 192 vom 20.07.2023 

Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen 2024 eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe. Sie beträgt neu 720 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent. 

Quelle: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts, BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13.06.2023 
 

Fachkräfte, Ausbildung und Qualifizierung 

Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten können künftig leichter in Deutschland arbeiten. Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann als Arbeitskraft einwandern. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein. Wer einen Abschluss hat, kann künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. 

Quelle: Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 217 vom 18.08.2023 

Das Bundesbildungsministerium hat die neuen Beträge der monatlichen Mindestausbildungsvergütung bekanntgegeben. Sie beträgt danach im 1. Lehrjahr 649 Euro, im 2. Lehrjahr 766 Euro, im 3. Ausbildungsjahr 876 Euro und im 4. Ausbildungsjahr dann 909 Euro.

Quelle: Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024), BGBl. 2023 I Nr. 279 vom 18.10.2023 

Zukünftigen Azubis soll die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden. Im ersten Ausbildungsjahr sollen Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat erhalten.

Mit dem Qualifizierungsgeld sollen ab dem 1. April 2024 vom Strukturwandel (etwa der Digitalisierung) betroffene Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützt werden. Es ist eine Entgeltersatzleistung, die von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet wird. Diese soll steuerfrei gestellt werden.
Die Fördervoraussetzungen für Lehrgangskosten werden durch feste Fördersätze in Abhängigkeit von der Betriebsgröße vereinfacht. 

Quelle: Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. 2023 I Nr. 191 vom 20.07.2023
 

Rund um die Betriebsorganisation 

Ab 1. Januar 2024 wird es eine rechtsfähige GbR geben, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt, die Außen-GbR, und eine nicht rechtsfähige Innen-GbR, die das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt. Die Außen-GbR wird in ein spezielles Gesellschaftsregister eingetragen und firmiert fortan als eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Für GbRs, die lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regeln, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht nötig. 

Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BGBl. 2021 I Nr. 53 vom 10.8.2021 

Ab Januar 2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Bis 2045 sollen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Quelle: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (GEGuaÄndG k.a.Abk.) vom  16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

 

Der Artikel von Matthias Voß/BMS erschien im Forum 12/2023.

 

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