Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Ausbildungsberatung
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Seit 1. Januar 2020 ist das modernisierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Es soll die Attraktivität der dualen Ausbildung und der höheren Berufsbildung (Fortbildung) stärken. Wir informieren über die wesentlichen Neuerungen für Unternehmen, Auszubildende und Weiterbildungsinteressierte.
Für alle Auszubildenden gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung (Tabelle). Diese kann nur unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht (und Tarifbindung gegeben ist).
Sind Betrieb und Auszubildender nicht tarifgebunden, gilt die Mindestausbildungsvergütung. Ausnahme: Sobald eine tarifliche Vergütung abzüglich 20 Prozent höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.
Die Mindestvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro.
Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung:
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr |
2. Ausbildungsjahr |
3. Ausbildungsjahr |
4. Ausbildungsjahr + 40 % |
2020 |
515 € | 608 € (515 € + 18 %) |
695 € (515 € + 35 %) |
721 € (515 € + 40 %) |
2021 (01.01. - 31.12.2021) |
550 € |
649 € (550 € + 18 %) |
743 € (550 € + 35 %) |
770 € (550 €+ 40 %) |
2022 (01.01. - 31.12.2022) |
585 € |
690 € (585 € + 18 %) |
790 € (585 € + 35 %) |
819 € (585 € + 40 %) |
2023 (01.01. - 31.12.2023) |
620 € |
732 € (620 € + 18 %) |
837 € (620 € + 35 %) |
868 € (620 € + 40 %) |
Ab 2024: Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2024 muss durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzungspätestens zum 01. Novembereines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes erfolgt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre.
Die akademische und die berufliche Bildung sind gleich viel wert. Deshalb ändern sich die Abschlussbezeichnungen der höheren Berufsbildung: Künftig sollen die beruflichen Fortbildungsstufen Geprüfte Berufsspezialistin/Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional heißen. Durch die englischen Bezeichnungen wollen Bundesregierung und Bundestag die internationale Anschlussfähigkeit sichern.
Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird nun durch eine eigene Vorschrift mit erleichterten Voraussetzungen gestärkt. Durch diese Gesetzesänderungen soll die Teilzeitberufsausbildung für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Die Neuregelung öffnet die Teilzeitausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können.
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.
Quelle: IHK Ostwestfalen zu Bielefeld
Mit der neu geschaffenen Festlegung in § 15 BBiG ist eine bestehende Regelungslücke für volljährige Auszubildende geschlossen worden. Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen worden. Darüber hinaus sind alle Auszubildenden für die Teilnahme an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche freizustellen. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen erfolgt ebenfalls eine Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
Auszubildende haben ferner an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch.
Eine Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen erfolgt des Weiteren für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Für minderjährige Auszubildende gelten gem. § 15 Abs. 3 BBiG die Regelungen des JArbschG.
Neu ist, dass die Abnahme und abschließende Bewertung von schriftlichen und sonstigen nicht flüchtigen Prüfungsleistungen auf zwei Prüfende übertragen werden kann. Damit kann in Zukunft trotz Fachkräftemangel und Termindruck das erfolgreiche ehrenamtliche Prüfungsmodell in der beruflichen Bildung fortgesetzt werden.
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