Änderungen beim Nachweisgesetz

Zum 1. August 2022 erfolgten einige Änderungen am Nachweisgesetz. Grundsätzlich können Arbeitsverträge auch weiterhin mündlich abgeschlossen werden. Die wesentlichen Bedingungen müssen jedoch laut Nachweisgesetz schriftlich fixiert, vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine elektronische Version ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

Viele Bedingungen werden in einem Arbeitsvertrag ohnehin bereits geregelt, jedoch sind die Bedingungen, die nicht im Arbeitsvertrag aufgeführt sind, in die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz aufzunehmen und unterschrieben auszuhändigen.

Welche Arbeitsverträge betrifft das?

Es betrifft alle Arbeitsverträge, die ab dem 1.8.2022 abgeschlossen werden.

Was ist mit den Altverträgen?

Bei den vor dem 1.8.2022 abgeschlossenen Verträgen muss dem Arbeitnehmer auf sein Verlagen innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung eine Niederschrift über die Bedingungen (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1bis 10) übergeben werden. Über die übrigen Bedingungen innerhalb von einem Monat. 

Über welche Bedingungen muss eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift erfolgen?

Die wesentlichen Bedingungen nach dem Nachweisgesetz sind in § 2 NachwG aufgeführt: 

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,

7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,

8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,

9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a)die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,

b)die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,

c)der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und

d)die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,

10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,

13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,

14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Welche Fristen gelten?

Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben der Nummern 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben der Nummern 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Wo kann das Gesetz nachgelesen werden?

Das Nachweisgesetz ist HIER abrufbar.