Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab Januar 2023 müssen  (gesetzlich versicherte) Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, diese wir abgelöst durch die eAU. Es bleibt jedoch bei der Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitunfähigkeit  zu informieren und die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist bestimmt in der Regel der Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei der Krankenversicherung ab. Er kann aber auch einen Dritten, wie das Lohnbüro, mit dem Abruf beauftragen. Für die eignenen Unterlagen erhält der Arbeitnehmer weiterhin die schriftliche Bescheinigung vom Arzt. 

Wichtig sind folgende Punkte  für die unternehmerische Praxis:

- Klärung an welcher Stelle im Unternehmen sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig melden soll und wie die Meldung erfasst werden soll

- Klärung im Unternehmen wer/wie der Abruf bei der Krankenversicherung erfolgen soll oder ob ein Dritter das übernimmt (technische Umsetzung)

- Information der Arbeitnehmer über das Verfahren

 

Ansprechpartner

Carsten Baubkus
Geschäftsbereich: Zentrale Dienste
Recht
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