Neues Gesetz regelt Einwanderung von Fachkräften

Symbolbild für eine Gruppe internationaler Menschen im Arbeitsleben.
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Symbolbild für eine Gruppe internationaler Menschen im Arbeitsleben.

Laut dem aktuellen Fachkräftereport der DIHK sehen mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen in der Anwerbung ausländischer Arbeits- und Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten eine Option zur Fachkräftesicherung. Mit den Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, die seit November 2023 und bis Juni 2024 in Kraft treten, soll dies nun einfacher werden. Gleichzeitig wird der gesamte Prozess durch die Neuregelungen noch einmal komplexer.

Betriebe, die Fachkräfte aus dem Ausland einstellen wollen, sollten sich deshalb gründlich über die neuen Wege und die damit verbundenen Voraussetzungen informieren. Während bisher eine Anerkennung des Berufsabschlusses für die Einreise zwingend erforderlich war, können Fachkräfte seit dem 1. März 2024 auch ohne vorheriges Anerkennungsverfahren nach Deutschland kommen.

Die sogenannte „Anerkennungspartnerschaft“ zwischen Fachkraft und Unternehmen ermöglicht es nun, das Anerkennungsverfahren erst in Deutschland zu beginnen, parallel zur Beschäftigung. Dabei verpflichten sich beide Seiten, nach Einreise so rasch wie möglich einen Anerkennungsantrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft über eine zweijährige Ausbildung verfügt und ihr Abschluss in ihrem Heimatland anerkannt ist. Außerdem muss sie Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 nachweisen. Den Nachweis, ob eine zweijährige Ausbildung mit staatlicher Anerkennung im Ausland vorliegt, soll künftig die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) übernehmen, die Berufsanerkennung selbst erfolgt für IHK-Berufe weiterhin über die IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA).

Kurzvideo der DIHK erklärt Beispiele

Mindestgehalt statt Anerkennung

Zahlt ein Unternehmen oberhalb einer festgelegten Gehaltsgrenze, kann das Berufsanerkennungsverfahren ab dem 1. März sogar ganz entfallen. Voraussetzungist auch hier, dass die Fachkraft über eine zweijährige Berufsausbildung mit einem im Herkunftsland anerkannten Berufsabschluss oder ein „AHK-Zertifikat“ verfügt. Außerdem muss sie einschlägige Berufserfahrung nachweisen.

Ob ihre Deutschkenntnisse für die Stelle ausreichen, entscheidet der Arbeitgeber. Das Mindestgehalt beträgt 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese liegt 2024 bei 40.764 Euro. Seit November 2023 gilt außerdem, dass Fachkräfte mit einer vollen Berufsanerkennung jeder qualifizierten Beschäftigung nachgehen können. So kann beispielsweise eine Fachkraft mit einem anerkannten Abschluss als Restaurantfachmann auch einer Beschäftigung als Hotelfachmann nachgehen oder umgekehrt. Ausgenommen sind reglementierte Berufe wie Altenpfleger oder Erzieher.

„Hier wurde ein pragmatischer Weg geschaffen, den viele Arbeitgeber begrüßen werden“, sagt Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DIHK.

Auch Akademiker können nun in Berufen mit Ausbildungsabschluss arbeiten. Arbeitsplatzsuche mit Chancenkarte Wer noch keinen Arbeitsvertrag hat, aber zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen will, kann künftig die Chancenkarte nutzen, die am 1. Juni 2024 in Kraft tritt und ein Jahr gültig ist. Sie basiert auf einem Punktesystem. Die Punkte werden nach Auswahlkriterien wie z.B. Sprachkenntnissen, Berufserfahrung und Alter vergeben. Wer bereits das Berufsanerkennungsverfahren durchlaufen und eine volle Anerkennung erhalten hat, benötigt für die Einreise keine weiteren Punkte.

Die Chancenkarte ermöglicht unter anderem jeweils zweiwöchige Probearbeiten. Auch bei der Blauen Karte EU, mit der Akademiker aus Nicht-EU-Staaten zum Arbeiten nach Deutschland kommen können, gibt es Neuerungen: So wurden die Gehaltsgrenzen gesenkt und der Personenkreis, der die Blaue Karte beantragen kann, erweitert. Unter anderem können nun auch IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung mitbringen, eine Blaue Karte erhalten.

Förderung des Familiennachzugs

Seit dem 1. März wird beim Familiennachzug auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet, zudem können Fachkräfte nun auch ihre Eltern und Schwiegereltern nach Deutschland holen.

Damit die neuen Regelungen zum gewünschten Erfolg führen, müssen laut Dercks auch die Rahmenbedingungen stimmen. „Dazu gehören ausreichender Wohnraum in Unternehmensnähe, Sprachlernangebote im In- und Ausland sowie schnellere Verwaltungsverfahren.“

Um das gesamte Zuwanderungsverfahren schneller und transparenter zu gestalten, plädiert die DIHK für eine Digitalisierung des Visumverfahrens, beginnend mit der Online-Antragstellung. Darüber hinaus fordert sie eine bundesweite Clearingstelle, die Unternehmen und Fachkräfte bei praktischen Fragen und Unklarheiten im laufenden Zuwanderungsverfahren unterstützt, eine zentrale Ausländerbehörde in jedem Bundesland sowie eine stärkere Zusammenarbeit zwischen IHKs und Ausländerbehörden, um praktische Probleme gemeinsam zu lösen.

Die IHKs und Handwerkskammern sowie der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit beraten und begleiten Unternehmen bei der Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland.

  • Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“ (UBA) informiert Unternehmen rund um die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und hilft bei Fragen zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Fachkräfte.
  • Das Portal „Make it in Germany“ der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte informiert in verschiedenen Sprachen über das Arbeiten und Leben in Deutschland und beinhaltet auch eine Jobbörse. Die Veröffentlichung der Stellenanzeigen erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
  • Das Projekt „Hand in Hand for International Talents“ bringt Fachkräfte aus Drittstaaten mit Unternehmen in Deutschland zusammen – und begleitet beide Seiten durch den gesamten Prozess

Den gesamten Artikel von Mascha Dinter lesen Sie im E-Paper des FORUM 04/2024 

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Fachliche Teamleitung Fachkräftesicherung
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