Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ab dem Jahr 2024 löst die CSRD die bereits existierende NFRD ab. In jährlichen Schritten werden dann immer mehr Unternehmen direkt oder aber auch indirekt von den Nachhaltigkeitsberichtspflichten betroffen sein.

Wo kommt die Pflicht her?

Ursprung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) bildet die von der EU-Kommission 2021 vorgeschlagene umfassende Änderung der Nichtfinanzberichterstattungsrichtlinie (Non Financial Reporting Directive, kurz NFRD). Der Entwurf der EU-Kommission sah vor, dass mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Der Fokus liegt hier auf einer Standardisierung und Digitalisierung des Reportings. Die EU verfolgt das Ziel, Nachhaltigkeitsberichte in ganz Europa einheitlich und transparent zu machen. Wo die EU-Taxonmie sich hauptsächlich mit nachhaltigen Investitionen und nachhaltiger Finanzierung beschäfftigt, rücken beim CSRD die sozialen und ökologischen Aspekte des Nachhaltigkeits-Dreiecks in den Fokus.

Wer ist betroffen und ab wann?

Geschäftsjahr 2024, Bericht in 2025 (Diese Unternehmen waren bereits von der vorherigen NFRD betroffen.)
  • Große Kapitalmarktorientierte Unternehmen
  • über 500 MA und
  • größer 20 Mio. € Bilanzsumme oder
  • größer 40 Mio. € Umsatzerlöse
 Geschäftsjahr 2025, Bericht in 2026
  • zusätzlich alle anderen großen Unternehmen (Dies gilt, wenn mindestens zwei von drei Kriterien zutreffen.)
  • über 250 MA
  • größer 20 Mio. € Bilanzsumme
  • größer 40 Mio. € Umsatzerlöse
 Geschäftsjahr 2026, Bericht in 2027
  • zusätzlich Kapitalmarktorientierte KMUs (Kleine und mittlere Unternehmen)
  • und nicht komplexe Finanzinstitute (nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Es wird geschätzt, dass sich die Zahl der berichtenden Unternehmen in Deutschland um das Dreißigfache auf etwa 15.000 erhöhen wird.

Was ist neu?

  • Verpflichtende Aufnahme der Informationen in den Lagebericht.
  • Der Lagebericht muss durch das European Single Electronic Format, kurz ESEF, Regeln elektronisch lesbar gemacht werden (Tagging).
  • Die Kriterien werden durch den European Sustainabilitiy Reporting Standard, kurz ESRS, vorgegeben.

Sie sind indirekt betroffen, da Sie aktive Wirtschaftsbeziehungen zu einem direkt betroffenen Unternehmen pflegen?

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) arbeitet aktuell an den Standards LSME (ESRS for listet small and medium-sized enterprises) und VSME (Voluntary standards for non-listed SMEs).
Große Unternehmen dürfen im Rahmen der Wertschöpfungskette nur Informationen nach dem LSME abfragen. Der VSME liefert einen transparenten Leitfaden für die Nachhaltigkeitsberichtersattung. Obwohl ab 01. Januar 2024 bereits der ESRS Set 1 Anwendung findet, ist der freiwillige Berichtsstanrd VSME für KMUs wahrscheinlich erst Ende 2024  bereit zur Anwendung.

Weitere Informationen?

Weitere Informationen erhalten Sie beim DIHK und bei der EFRAG (in der Rubrik SUSTAINABILITY REPORTING STANDARDS).
 
Ob ein Austausch im Netzwerk, kostenfreie Tools (ecocockpit: CO2-Bilanz; KLIMAGUIDE: Nachschlagewerk und Maßnahmenverfolgung) oder eine Vielzahl an Webinaren, all das bietet das Unternehmensnetzwerk KLIMASCHUTZ Eine IHK-Plattform. Gern melden Sie sich kostenlos an und profitieren vom Angebot der IHK-Organisation.

Ansprechpartner

Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
Nachhaltige Unternehmensführung
t: +49 (0) 355 365 1405
f: +49 (0) 355 3659 1405
toni.beyer@cottbus.ihk.de