Identifikation und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen

Identifikation und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen
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Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfe auch an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten Maßnahmen, welche vom Energie- oder Umweltmanagementsystem identifiziert sowie als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.  

Für 2023 und 2024 muss die aufgewendete Investitionssumme mindestens 50 Prozent (ab 2025 mind. 80%) der gewährten Beihilfe des jeweiligen Vorjahres entsprechen. Ist die Investitionssumme aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen geringer als diese Mindestschwellwerte, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Werden keine weiteren wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert, müssen im Abrechnungsjahr keine Investitionen getätigt werden. Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen den Beihilfebetrag des Vorjahres, kann der Überschuss in den nachfolgenden vier Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden. 

Generell gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn sie einen positiven Kapitalwert (gemäß DIN EN 17463 – Ausgabe Februar 2020, gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 BECV) aufweist.  

Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses können anerkannt werden, wenn sie die Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, welcher unterhalb der in der Benchmark-Verordnung der Europäischen Kommission festgelegten Produkt-Benchmark-Werte liegt. Maßnahmen können nur in Sektoren angerechnet werden, für welche Produkt-Benchmarks definiert wurden. Beispiele für anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahmen finden Sie HIER (auf den Seiten 13-14).

Auch durch einen Energieträgerwechsel können Verbesserungen der Energieeffizienz erfolgen (bspw. durch Umstieg von Brennstoff auf Stromnutzung). In diesem Falle ist zusätzlich zu der Einsparung der Endenergie auch eine CO2-Einsparung oder THG-Einsparung nachzuweisen.   

Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt für alle Investitionen die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Diese liegt vor, wenn sie bereits soweit umgesetzt wurde, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz gegeben ist oder eine Dekarbonisierung des Produktionsprozesses stattfindet. Nur in Ausnahmefällen kann für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, die Auftragsvergabe an Dritte als maßgeblicher Zeitpunkt gelten. 

Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nicht doppelt geltend gemacht werden. Die Kosten einer Klimaschutzmaßnahme die bereits im Rahmen der Strompreiskompensation für die 4. Handelsperiode des EU-ETS (SPK-Förderrichtlinie) geltend gemacht wurden, können nicht angerechnet werden. Eine anteilige Aufteilung ist jedoch möglich.  

Maßnahmen, welche von Energiedienstleistern beziehungsweise innerhalb von Contracting-Verträgen durchgeführt werden, können nur dann anerkannt werden, wenn dem antragstellenden Unternehmen die Maßnahme eindeutig zuzuordnen ist. Anhaltspunkte für die Zuordnung von Leasing-Gegenständen bieten die für Handels- und Steuerbilanz maßgeblichen Erlasse des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen. Abweichungen sind im Einzelfall zu begründen. 

Für diese Nachweisführung für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wird die DEHSt rechtzeitig vor dem Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2023 entsprechende Berechnungstools zur Verfügung stellen. 

Ansprechpartner

Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
dorit.koehler@cottbus.ihk.de