Geschäftsbereich: Aus-/Weiterbildung und Fachkräftesicherung
Teamleitung Ausbildungsberatung, Registratur und Nachwuchsgewinnung, Ausbildungsberatung OSL
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Grippe, Schnupfen, Heiserkeit - was ist zu beachten, wenn der Azubi krank ist? Wann hat die Krankmeldung zu erfolgen? Und wann die ärztliche Bescheinigung vorzuliegen?
Ist der Auszubildende arbeitsunfähig, muss er den Betrieb unverzüglich benachrichtigen. In der Regel erfordert dies die telefonische Benachrichtigung zu Beginn der Arbeitszeit. Dabei muss der Auszubildende mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich krank ist – nicht aber, welcher Art die Erkrankung ist. Eine verspätete Anzeige hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann aber bei Wiederholung nach Abmahnung zur Kündigung führen.
Erkrankt der Auszubildende länger als drei Kalendertage (Achtung: nicht Arbeitstage!), muss er spätestens am darauffolgenden Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den sogenannten „Gelben Schein“, beim Ausbildungsbetrieb vorlegen. Sollte der Betrieb dies wünschen, muss der Auszubildende die Bescheinigung aber auch schon früher, zum Beispiel am ersten Krankheitstag, vorlegen. Das kann der Ausbildungsbetrieb jederzeit verlangen, auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates. Es ist weder eine Begründung notwendig noch ein konkreter Missbrauchsverdacht. Verlängert sich die Krankheit über die in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeit hinaus, muss eine erneute Bescheinigung vorgelegt werden. Auch dies muss wieder spätestens am ersten Arbeitstag nach dem ersten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Wer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist, der muss sich nicht zwangsläufig zu Hause im Bett aufhalten. Allerdings darf der Auszubildende nichts tun, was seine Genesung verzögert oder gefährdet.
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