Kälte- und Klimaanlagen können gefördert werden

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Ab sofort können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse für Investitionen in nachhaltige Kälte- und Klimatechnik auf Basis einer neuen Förderrichtlinie beantragt werden. Der Schwerpunkt der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die am 1. März 2024 in Kraft trat, ist die Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in stationären Anwendungen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen vom 12. Februar 2024 wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.

Das Förderprogramm richtet sich ausschließlich an gewerbliche Nutzer. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Zum Förderverfahren (siehe auch Webseite des BAFA)

Fördergegenstand

Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen. Die Förderung umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  • Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen
    - Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen;
    - Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
    - Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung beziehungsweise mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern sowie Trockenkühler.
    - Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dienen, sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel.
  • Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung
    Fördervoraussetzung ist die Nutzung von Prozessabwärme zu Heizzwecken in einer separaten Heizung oder für einen verfahrenstechnischen Prozess.
  • Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler
    Die Nachrüstung von Trockenkühlern wird als Vor- oder Freikühler gefördert.
  • Installation von Komponenten und Systemen (nur in Verbindung mit der Förderung der Installation einer Kälteerzeugungseinheit)
    - Tiefkühl-(TK)-Stufen;
    - Luftkühler und Rückkühler;
    - thermische Speicher;
    - Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
    - Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage und zum Wärmepumpenbetrieb;
    - Komponenten für den Freikühlbetrieb sowie Nachrüstung von Steuer-und Regelungstechnik für Vor- und Freikühlbetrieb;
    - Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
  • Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen
    An bestehenden, kleinen Kompressions-Kälte- oder Klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln werden folgende Nach- und Umrüstungen gefördert:
    verpflichtende Maßnahmen:
    - Umrüstung auf ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel mit mindestens 0,5 und höchstens 10 Kilogramm Füllmenge sowie
    - Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des Verflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen.
    optionale Maßnahmen:
    - Einbau eines elektronischen Expansionsventils und/oder
    - Einbau eines Inverters zur Verdichter-Drehzahlregelung und/oder
    - Einbau eines Inneren Wärmeübertragers oder „In-Kontakt-Bringen“ von Saugleitung und Flüssigkeitsleitung

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.

Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31.12.2026. Alle weiteren Informationen zur Antragstellung, zum Vorhabenbeginn, zu den notwendigen Unterlagen und ein Merkblatt zu diesem Förderprogramm erhalten Sie auf der Webseite des BAFA.

Ansprechpartner

Michael Rusch
Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
Energie und Klimaschutz
t: +49(0)355 365 1550
f: +49(0)355 3659 1550
michael.rusch@cottbus.ihk.de
Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
dorit.koehler@cottbus.ihk.de